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TR: Mitteilung des Handelsministeriums bzgl. eines UZs zusätzlich zur A.TR

Seit 1.1.2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Wareneinfuhr in die Türkei zusätzlich zur A.TR gemäß Artikel 205 (4)  ç der türkischen Zollverordnung nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen hierrüber mit einem Schreiben nun erneut informiert.
Wie bereits am 17. Dezember 2020 von mir berichtet, hat die Türkei am 10. Dezember 2020 eine Änderung der Zollverordnung im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 veröffentlicht. Die Änderung trat zum 1.1.2021 in Kraft und betrifft Artikel 205 (4) ç über die Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage eines Ursprungszeugnisses (UZ). Die Formulierung wurde dahingehende angepasst, dass UZ nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen (vgl. Artikels 47 des Beschlusses 1/95 über handelspolitische Maßnahmen) unterliegen.
In einem Schreiben vom 22. Juni 2021 informiert das türkische Handelsministerium die EU-Kommission, dass es die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung vom 21. Juni 2021 darüber unterrichtet hat, dass UZs zusätzlich zur A.TR i.d.R. nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
In den Schreiben heißt es u.a. (unverbindlich übersetzt):
"Zusätzliche Nachweise können verlangt werden, wenn dies aufgrund ernster und begründeter Zweifel unbedingt erforderlich ist, um den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware zu überprüfen. Aufgrund von ernsthaften und begründeten Zweifeln am Ursprung der betreffenden Ware im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann also die Vorlage des Ursprungszeugnisses von der Zollverwaltung nur in absolut notwendigen Fällen für die Waren verlangt werden, die aus den EU-Mitgliedsstaaten mit einem A.TR-Zertifikat kommen und die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen."
Der DIHK hat sich beim Bundeswirtschaftsministerium, der EU-Kommission und beim türkischen Handelsministerium für eine solche proaktive Mitteilung an die türkischen Zollstellen und Zolldienstleister eingesetzt, da die Zahl der UZs für die Türkei trotz der Neuregelung seit Jahresbeginn bislang nicht spürbar zurückgegangen ist.
Sollte es weiterhin zu Problemen kommen, können Sie die erwähnten Schreiben gerne für die Kommunikation mit türkischen Zollstellen bzw. türkischen Zolldienstleistern und Importbetrieben bei mir anfragen.

Hintergrund:
Seit Anfang 2018 fordert die Türkei bei Einfuhren aus der EU zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR (Nachweis über die Zollfreiheit im bilateralen Warenverkehr) verstärkt die Vorlage von Ursprungszeugnissen. Die Vorgaben wurden zunächst Anfang 2018 auf bestimmte Produkte, später dann auf nahezu sämtliche Waren ausgeweite.
 Quelle: IHK Wissensmanagement
Stand: 20.07.2021