Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Steuerliche Behandlung von Implementierungskosten der TSE

Elektronische Registrierkassen(systeme) müssen grundsätzlich ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nunmehr zur ertragsteuerlichen Behandlung der Implementierungskosten geäußert.

Das BMF-Schreiben vom 21.08.2020 stellt dabei folgende Punkte klar:

  • Die (physische) TSE ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das jedoch nicht selbständig nutzbar ist, dessen Anschaffungskosten daher über einen Zeitraum von 3 Jahren abzuschreiben sind. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens (§§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a EStG) ist nicht zulässig.
     
  • Im Fall des festen Einbaus in ein anderes Gerät (z.B. Drucker, Peripheriegeräte) geht die Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren, so dass die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten des aufnehmenden Wirtschafsguts zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer zu verteilen sind.
     
  • Bei softwarebasierten Cloud-TSE-Lösungen sind die laufenden Entgelte als laufende Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.
     
  • Aufwendungen zur Einrichtung der erforderlichen digitalen Schnittstelle zwischen den Systemkomponenten stellen Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“ dar.
     
  • Aus Vereinfachungsgründen können die Anschaffungskosten der TSE und die Kosten zur Einrichtung der digitalen Schnittstelle sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

 UPDATE März 2023

Durch das BMF-Schreiben vom 13.10.2022 wird eine Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul geschaffen.
Kassen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) des Anbieters D-Trust dürfen nur noch bis zum 7. Januar 2023 genutzt werden. Ab dem 8. Januar ist das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vergebene Zertifikat für die hardwarebasierte TSE "D-Trust TSE Version 1.0" nicht mehr gültig.
In dem neuen BMF-Schreiben vom 16. März 2023 (PDF) heißt es:
“Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen. Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen. Auch bei TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.”

Stand: November 2023
Quelle: Teilweise IHK München und Oberbayern
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.