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Steueränderungen zum Jahreswechsel

Was ändert sich 2025/2026 im Steuerrecht? Die Steuergesetzgebung auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene sieht auch für das Jahr 2026 wieder Änderungen vor. Hier finden Sie ausgewählte Neuerungen für Unternehmen im Überblick.

1. Neuerungen bei der Umsatzsteuer

1.1 Ermäßigte Steuersätze in der Gastronomie

Ab 1.1.2026 wird der Umsatzsteuersatz für Speisen dauerhaft auf 7 % gesenkt. Dies sieht das Steueränderungsgesetz 2025 vor. Für Getränke gilt dies nicht. Hier bleibt der Steuersatz bei 19%.
Regelung für die Silvesternacht:
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2025 ).

2. Neuerungen bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer

2.1 Änderungen bei der Einkommensteuer

Durch den sog. "Wachstumsbooster" wurden neue Regeln bei der Abschreibung festgelegt:
Unternehmen können für im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 erfolgte Anschaffungen/Herstellungen eine sogenannte degressive Abschreibung nutzen – mit bis zu 30 % pro Jahr.
Das bedeutet: In den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsguts können Sie in der Regel deutlich höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend machen als bei der herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Abgabefristen ohne Ausnahmen für die Abgabe der Steuererklärungen (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerjahreserklärung):
  • Abgabefrist ohne steuerlichen Berater: bis spätestens 31.07.2026
  • Abgabefrist mit steuerlichem Berater: bis spätestens 1.03.2027
Im Jahr 2026 gelten folgende Werte beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag:
  • Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro, sowie
  • Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.414 Euro.
Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder ‎Lebenspartnern jeweils ‎die doppelten Beträge.

2.2 Neuerungen bei der E-Mobilität

Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge), die zum Anlagevermögen gehören, gibt es eine (befristete) degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen durch den "Wachstumsbooster". Konkret bedeutet dies: Im Jahr der Anschaffung können bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den weiteren Jahren reduzieren sich die Abschreibungssätze auf 10 % im darauffolgenden Jahr (zweites Jahr), 5 % im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Somit verbleibt die Gesamtnutzungsdauer bei den bekannten sechs Jahren für Fahrzeuge.
Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro profitierten bislang bei der Dienstwagenbesteuerung von einem reduzierten Ansatz: Für die private Nutzung werden monatlich nur 0,25 % statt 1 % des Listenpreises versteuert.
Die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) wurde durch den "Wachstumsbooster" auf 100.000 Euro angehoben und gilt für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.
Ab 1. Januar 2026 gelten nach dem neuen BMF-Schreiben vom 11. November 2025 neue Regeln für die lohnsteuerliche Behandlung von Ladestrom bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen. Eine Erstattung der in diesem Zusammenhang vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten stellt zwar weiterhin einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
Die hierfür bislang zulässigen monatlichen Pauschalen von 15 €/ 30 € / 35 € bzw. 70 € in Abhängigkeit von Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber und der Art des Fahrzeugs entfallen vollständig ab 2026. Stattdessen müssen künftig die tatsächlichen Stromkosten ermittelt werden. Zur Vereinfachung kann anstatt des tatsächlichen Strompreises alternativ im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 eine Strompreispauschale genutzt werden.
Unternehmen, die auf Elektromobilität setzen, profitieren weiterhin von attraktiven Steuervergünstigungen. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um 5 Jahre verlängert.

Einführung einer Aktivrente

Ab 2026 ermöglicht es die sogenannte Aktivrente es Rentnerinnen und Rentnern , zusätzlich bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei zu verdienen, wenn sie das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren (inklusive Übergangsregelungen) erreicht oder überschritten haben. Beamtinnen und Beamte sowie Selbständige sind von der Regelung ausgeschlossen.

Neuerungen bei der steuerlichen Forschungsförderung

Neu ab 1.1.2026 (beschlossen im Rahmen des sog. „Wachstumsboosters“) sind folgende Maßnahmen:
Erhöhung der Bemessungsgrundlage von bisher 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (befristet 2026–2030).
Gemeinkostenpauschale zusätzlich 20 % Pauschalzuschlag auf die förderfähigen direkten FuE-Kosten.
Maximale Förderhöhe: Bei 25–35 % Förderquote ist künftig bis zu 4,2 Mio. € steuerliche Förderung je Unternehmen und Jahr möglich (insb. für KMU).

Neuerungen in der Abgabenordnung

Achtung bei bargeldintensiven Geschäften und Registrierkassen!

Ab 2026 rückt die neue Meldung elektronischer Kassensysteme nach § 146a Abs. 4 AO in den Fokus der Finanzverwaltung. Alle elektronischen Kassen müssen über MeinELSTER gemeldet werden, inklusive Seriennummer, TSE-Angaben und Inbetriebnahmedatum.
Da diese Daten künftig automatisch mit den tatsächlichen Kassen im Betrieb abgeglichen werden können, ist damit zu rechnen, dass Prüfer die Kassenführung häufiger und deutlich genauer kontrollieren. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass ihre Kasse technisch einwandfrei eingerichtet ist, die TSE korrekt läuft und die Meldung vollständig und fristgerecht erfolgt.

Elektronische Bescheidbekanntgabe (ursprünglich geplant ab 2026, verschoben auf 2027)

Ursprünglich ab 2026 sollte der Steuerbescheid der Finanzverwaltung nicht mehr in Papierform verschickt werden, sondern automatisch zum Datenabruf (z.B. über das ELSTER-Portal) bereitgestellt werden.
Der Bundestag hat nun eine zeitliche Verschiebung um ein Jahr, also den 1.01.2027 beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren wie derzeit geplant abgeschlossen wird, erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. In den Fällen, in denen bisher in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch (Quelle: Mitteilung des BMF an den DStV).

Quelle: IHK München und Oberbayern
Stand: März 2026
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