Selbstständigkeit im Bewachungsgewerbe

Wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter schützt, übt ein Bewachungsgewerbe aus (§ 34a Gewerbeordnung). Der Tätigkeitsbereich im Bewachungsgewerbe ist vielfältig. Er reicht vom klassischen Objekt- und Werkschutz über den Veranstaltungsschutz, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis zur Bewachung von militärischen Anlagen und Industrieanlagen.
Um ein Bewachungsgewerbe ausüben zu dürfen, muss der Unternehmer eine Erlaubnis beim zuständigen Gewerbeamt beantragen. Bei einer Personengesellschaft (z.B. GbR) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmelddung abgeben. Bei einer juristischen Person (z.B. GmbH oder UG) muss der Antrag auf Erlaubnis von dem/den Geschäftsführer(n) gestellt werden. Zudem muss ein Eintrag in das bundesweite Bewacherregister erfolgen.
Folgende Tätigkeiten gehören nicht zum Bewachungsgewerbe, d. h. für diese Tätigkeiten muss keine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung beantragt werden:
  • Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/Mitarbeiter
  • Ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen
  • Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind
  • Babysitter
  • Kinderbetreuung in Kaufhäusern
  • Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und –verweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
  • Hostessendienst
  • Auskunftserteilung
  • Parkplatzeinweiser
  • Reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert)
  • Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen
  • Reine Schließdiensttätigkeiten.
Voraussetzungen für eine Bewachererlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung:
  1. Nachweis der Zuverlässigkeit durch polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
  2. Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse durch Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Auskunft des Insolvenzgerichts
  3. Nachweis der bei einer IHK bestandenen Sachkundeprüfung. Dieser ist von folgenden Personen zu erbringen:
    - Bei Einzelgewerbetreibenden oder eingetragenen Kaufleuten von den Gewerbetreibenden/ dem Kaufmann selbst (=natürliche Person)
    - Bei Personengesellschaften (z.B. GbR) von jedem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
    - Bei juristischen Personen von den gesetzlichen Vertretern
    - Sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden
  4. Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen müssen ein Mindestalter von 18 Jahren aufweisen und den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkundeprüfung vorlegen, wenn sie in folgenden Bereichen tätig sind:
  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum
  2. Schutz vor Ladendieben
  3. Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  4. Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
  5. Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Der Gewerbetreibende muss das bei ihm tätige Wachpersonal vor deren Einstellung dem zuständigen Gewerbeamt melden.