Bewachungsgewerbe

Basisinformationen für das Bewachungsgewerbe

Welche Tätigkeiten gehören zum Bewachungsgewerbe?

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe) braucht gem. § 34a GewO (Gewerbeordnung) die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Bewachung im Sinne § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Erforderlich ist einen aktive Obhutstätigkeit.
Dem Begriff der erlaubnispflichtigen Bewachung unterfällt dabei nicht die Bewachung eines Betriebes durch eigenes Personal.
Die Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtiger Bewachung und erlaubnisfreier Tätigkeit eines Detektivs besteht im Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist Beobachtung und Ermittlung.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH oder UG).
Die rechtlichen Grundlagen bilden u. a. § 34a GewO sowie die Bewachungsverordnung

Erlaubniserteilung / Voraussetzungen

Gem. § 34a GewO ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird im Allgemeinen erteilt wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Nachweis der Zuverlässigkeit

Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren. Unzuverlässig ist derjenige, der nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. § 34a Abs. 1 S. 4 GewO zählt Beispiele auf, bei welchen die Zuverlässigkeit in der Regel zu verneinen ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
  1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
  2.  Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
  3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
  4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: 
  • Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
  • Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
  • Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
  • staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Hinweis für juristische Personen: Bei juristischen Personen erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung für alle gesetzlichen Vertreter, d.h. die mit der Führung der Gesellschaft betrauten natürlichen Personen (=Geschäftsführer). Zusätzlich muss dem Gewerbeamt ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person vorgelegt werden.
Hinweis für Personengesellschaften (z.B. GbR): Bei einer Personengesellschaft erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung für alle Gesellschafter.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Einträge im Schuldnerverzeichnis vorliegen.

Nachweis der Sachkunde

Der Antragsteller muss bei Antragstellung nach dem 01.12.16 durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der IHK nachweisen, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt. Ein bisher ausreichender Unterrichtungsnachweis genügt nicht mehr. Für Gewerbetreibende, die am 01.12.16 bereits eine Erlaubnis nach § 34a GewO hatten, ist eine Sachkundeprüfung nicht erforderlich. Soweit der Gewerbetreibende selbst in Person Tätigkeiten ausübt, für welche der Sachkundenachweis erforderlich ist, muss auch der Gewerbetreibende diese nachweisen.
Zur Anerkennung anderer Nachweise für die Sachkunde / Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung s.u.
Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK innerhalb Deutschlands abgelegt werden. Der Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung ist von folgenden Personen zu erbingen:
  • Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO als Selbständige ausüben wollen,
  • bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
  • die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und
  • sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO beschäftigt werden.

Nachweis einer Haftpflichtversicherung

  • Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich der Bewachungsverordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 14 BewachV abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung muss auf folgende Personen ausgestellt sein:
  • bei Einzelgewerbetreibenden oder eingetragenen Kaufleuten auf den Gewerbetreibenden selbst (=natürliche Person)
  • bei Personengesellschaften (z.B. GbR) auf jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
  • bei juristischen Personen auf die juristische Person selbst

Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe

Eingesetztes Personal muss grundsätzlich: 
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • mindestens einen Unterrichtungsnachweis besitzen, z. B. für Geldtransportfahrer.
  • Einen Unterrichtungsnachweis benötigen solche Personen nicht, die am 31.03.96 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren.
  • 18 Jahre alt sein. (Ausnahme: wer eine einschlägige Berufsausbildung mit abschließender erfolgreicher Prüfung absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden)

Für folgende Tätigkeiten ist hingegen zusätzlich für das eingesetzte Personal eine Sachkundeprüfung erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr z. B. (Citystreife)
  • Schutz vor Ladendieben z. B. (Kaufhausdetektiv)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (zz. B. (Türsteher)
seit dem 01.12.16 zusätzlich für die
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen  nach § 44 des Asylgesetzes und Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylgesetz sowie Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Hiervon befreit sind Arbeitnehmer, die am 01.01.03 seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine der ersten drei Tätigkeiten ausgeübt haben. Leitendes Personal, das bereits am 01.12.16 mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen betraut war, muss bis zum 30.11.17 einen Sachkundenachweis erbringen.

Anerkennung anderer Nachweise für die erforderliche Unterrichtung oder Sachkundeprüfung


Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
§ 8 Anerkennung anderer Nachweise


Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht erforderlich:
  1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
    a) als geprüfte Werkschutzfachkraft,
    b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
    c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
    d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
    e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
    f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin,
  2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,
  3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt,
  4. Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7.

Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV)

§ 12 Anerkennung anderer Nachweise

Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9.

Zuständigkeit

In Rheinland Pfalz die Gewerbeämter.

Weitere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal

  • Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten
  • Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten
  • Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung
  • Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen (Wachpersonen, die z.B. als Citystreife oder Türsteher tätig sind, müssen sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie dem Namen des Gewerbetreibenden tragen)
  • Regelung über Dienstkleidung
  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
  • Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres
  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Anzeigepflicht des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 GewO.

Sonstige Erlaubnispflichten

Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis durch den Bewachungsunternehmer nachzuweisen.
Eine weitere notwendige Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat.

Die rechtlichen Grundlagen

bilden u. a. § 34a GewO sowie die Bewachungsverordnung (BewachV) Rechtsgrundlagen