Unterweisung
Voraussetzung für einen erfolgreichen Arbeitsschutz im Unternehmen ist, dass alle Beschäftigten mögliche Gefährdungen kennen und Schutzmaßnahmen richtig und effektiv anwenden. Hierfür sind Unterweisungen unentbehrlich. Der Gesetzgeber fordert für alle Arbeitnehmer zumindest eine jährliche Unterweisung. Bei diesen muss der Arbeitgeber über mögliche Gefahren und Gefährdungen am Arbeitsplatz aufklären und darüber informieren, wie sich der Mitarbeiter zu verhalten hat, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu vermeiden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist §12 im Arbeitsschutzgesetz. Darauf aufbauende Verordnungen wie §12 Betriebssicherheitsverordnung und §14 Gefahrstoffverordnung konkretisieren im Hinblick auf spezielle Themen. Jeder Neuangestellte erhält vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn eine Erstunterweisung. Diese gliedert sich in einen allgemeinen und einen arbeitsplatzbezogenen Teil.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Dies bedeutet, dass die Unterweisung auf die spezifische Arbeitssituation zugeschnitten sein muss. Dabei hat der Unterweisende an Maschinen und Anlagen das geforderte und angemessene sichere Verhalten zu demonstrieren und sicherzustellen, dass die Unterweisungsteilnehmer die Sicherheitsmaßnahmen verstanden haben und in der Praxis korrekt umsetzen können. Die zumindest jährlichen Folgeunterweisungen wiederholen wichtige Inhalte und stellen neue Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vor. Treten innerhalb der Jahresfrist weitere Unterweisungsanlässe ein, zum Beispiel Unfälle, Beinaheunfälle oder die Einführung neuer Arbeitsmittel, muss eine zusätzliche und auf den jeweiligen Anlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle als ein Jahr können aufgrund spezieller Arbeitsschutzvorschriften notwendig sein. Ein Beispiel ist das Jugendarbeitsschutzgesetz, das eine halbjährliche Unterweisung für jugendliche Beschäftigte erfordert.
Die Voraussetzungen erfüllt eine mündliche Unterweisung. Die Entscheidung, an welchem Ort Unternehmen ihre Unterweisung durchführen, ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen. Es ist seine Aufgabe, Unterweisungen im Betrieb durchzuführen. Er darf diese Verantwortung aber auch delegieren. Zumeist handelt es sich beim Unterweisenden um die direkten Vorgesetzten der Unterweisungsteilnehmer. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und andere Sicherheitsfachkräfte können den Unterweisenden bei der Durchführung unterstützen, dürfen die Unterweisung aus rechtlichen Gründen jedoch nicht allein durchführen. Der Arbeitgeber darf auch eine externe, also nicht zum Unternehmen gehörende Person beauftragen, wenn er sie für qualifiziert genug hält. In jedem Fall muss der Unterweisende schriftlich vom Arbeitgeber beauftragt werden.