Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Arbeitsschutzgesetz

Sinn und Zweck des Arbeitsschutzes ist es, das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten vor Gefahren zu schützen, die durch oder bei der Arbeit entstehen. Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz. Es verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Konkretisiert wird das Arbeitsschutzgesetz durch eine Reihe von Arbeitsschutzverordnungen, die z.B. Maßnahmen für eine sichere Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung, einen sicheren Arbeitsmitteleinsatz, für den Lärmschutz oder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge enthalten. Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Das Arbeitsschutzgesetz übernimmt den Gedanken eines ganzheitlichen, präventiv ausgerichteten Arbeitsschutzes. Damit geht es über den nachsorgenden, vor allem technisch ausgerichteten Arbeitsschutz hinaus. Der Fokus liegt vielmehr auf einer menschengerechten Gestaltung von Arbeit. Dabei wird Arbeitsschutz als ein dynamischer Prozess verstanden, der auf die technischen und organisatorischen Veränderungen in der Arbeitswelt reagieren muss. Typische weitergehende Arbeitsschutzvorschriften sind die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, das Gerätesicherheitsgesetz, die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung, die Baustellenverordnung, aber auch das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz. Durch die Einweisung der Mitarbeiter sollen diese auf mögliche Gesundheitsgefahren durch ihre Tätigkeiten hingewiesen werden. Gleichzeitig sollen die Mitarbeiter durch Hinweise und Verbesserungsvorschläge die Gesundheitsgefahren im Betrieb minimieren.
Das zentrale Instrument dieses Gesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss für jeden Arbeitsplatz durchgeführt und dokumentiert werden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungen zu beschreiben, die mit den Arbeitsabläufen in seinem Betrieb verbunden sind. Chemikalien, Krankheitserreger, Gefahrstoffe, Lärm – die Belastungen können vielfältig sein. Sind die Gefährdungen dokumentiert, können anschließend die Maßnahmen festgelegt werden, um die Belastungen für die Beschäftigten zu minimieren. Seit September 2013 sind auch psychische Belastungen im Arbeitsschutzgesetz verankert. Auch diese müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Die Gesetzliche Unfallversicherung hat hierzu Handlungshilfen entwickelt. Für einen grundlegenden Überblick bietet die Industrie- und Handelskammer für die Pfalz zudem eine Erstberatung an.