Betriebsanweisung
In der betrieblichen Praxis sind Mitarbeiter unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt. Im Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsanalyse zu erstellen. Bei einer Gefährdungsanalyse wird der Gefährdungsgrad für eine bestimmte Belastung am Arbeitsplatz einer Untersuchung unterzogen. Betriebsanweisungen sollen auf mögliche Gefahren hinweisen und Schutzmöglichkeiten für den Mitarbeiter aufzeigen. Um Mitarbeiter nachhaltig vor den Gefahren der im Betrieb und der Produktion eingesetzten Gefahrstoffe zu schützen, müssen die im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes aufgeführten Informationen fachkundig interpretiert, richtig beurteilt und in einer Betriebsanweisung für die betroffenen Mitarbeiter verständlich aufbereitet werden. Nur wenn die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder einer Zubereitung hinreichend bekannt sind, ist der angemessene Umgang gewährleistet.
Beim Abfassen von Betriebsanweisungen sind neben der Kenntnis der Arbeitsprozesse auch Informationen zu den eingesetzten Materialien, Geräten, Maschinen, Persönlichen Schutzausrüstungen usw. erforderlich. Die Erstellung ist allgemeine Pflicht des Unternehmers. Dieser kann diese Pflicht auf andere Personen – im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzen für einen bestimmten Arbeitsbereich – übertragen. Die folgende Struktur von Betriebsanweisungen wird von den Berufsgenossenschaften vorgeschlagen:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
- Sachgerechte Entsorgnung/Instandhaltung (bei Maschinen/technischen Anlagen)
- Folgen der Nichtbeachtung.
Betriebsanweisungen für Stoffe und Zubereitungen können aus den für Gefahrstoffe vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblättern abgeleitet werden.
Wichtig ist dabei, dass die Betriebsanweisungen spezifisch erarbeitet und durch die Unterschrift des Unternehmers/Vorgesetzen für die Beschäftigten verbindlich werden. Sie sind somit auch arbeitsrechtlich von Bedeutung. Die fertigen Betriebsanweisungen müssen mit den Beschäftigten durchgesprochen werden. Dies erfolgt am einfachsten im Zuge einer dokumentierten Unterweisung. Weiter müssen Betriebsanweisungen an geeigneten Stellen ausgelegt oder ausgehändigt werden, sodass sie jederzeit von den Beschäftigten gelesen werden können. Bei Änderungen sind die Betriebsanweisungen anzupassen. Daher ist eine regelmäßige Kontrolle erforderlich. Betriebsanweisungen sind leicht verständlich aufzustellen. Für den Inhalt ist der Unternehmer oder die Unternehmerin verantwortlich. In einigen Rechtsbereichen gibt es zudem konkrete Anforderungen an Betriebsanweisungen, beispielsweise im Gefahrstoffrecht.