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Emissionshandel

Mit dem Emissionshandel sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden, indem der Ausstoß von Treibhausgasen bepreist wird. Dies schafft auf marktwirtschaftlicher Basis einen Anreiz in Klimaschutzmaßnahmen zu investitieren, um Emissionen klimaschädlicher Gase zu minimieren. Bereits seit 2005 ist der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Auf nationaler Ebene regelt der nationale Emissionshandel (nEHS) die Bepreisung emittierter Treibhausgase seit 2021.

Wie funktioniert der Emissionshandel?

Sowohl der EU-ETS als auch der nEHS funktionieren nach dem “Cap and Trade”-Prinzip. Eine politisch bestimmte Obergrenze (Cap) legt fest, wie viel Tonnen CO2-Äquivalente maximal emittiert werden dürfen. Für jede emittierte Tonne solcher CO2-Äquivalente muss ein Unternehmen, welches nach gesetzlichen Bestimmungen am Emissionshandel teilnehmen muss, eine Art Emissionsberechtigung in Form von CO2-Zertifikaten abgeben. Diese CO2-Zertifikate müssen zuvor am Markt erworben werden (Trade). Je anspruchsvoller die Obergrenze ist, desto teuerer werden die CO2-Zertifikate. Dadurch wird CO2 zum “knappen Gut” – auf dem Markt bildet sich ein Preis für eine Tonne CO2. Der CO2-Preis setzt dadurch einen Anreiz für Unternehmen, das Verbrauchsverhalten zu ändern und in Klimaschutzmaßnahmen oder nachhaltige Technologien zu investieren, um weniger Zertifikate am Markt erwerben zu müssen.

Europäischer Emissionshandel

Mit dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) sollen Treibhausgasemissionen von Energie- und Industrieanlagen sowie des Luftverkehrs in der EU reduziert werden.
Die EU-Emissionshandelsrichtlinie wird in Deutschland mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt. Für die Durchführung und den Vollzug ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verantwortlich. Bei der DEHSt erhalten Betreiber von Anlagen und Luftfahrzeugen weitere Informationen.
Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets gibt es Bestrebungen auf europäischer Ebene, um einen EU-ETS II für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr zu etablieren. Nach aktuellen Planungen soll dieser im Jahr 2027 starten.
Zum 1. Oktober 2023 ist der CO2-Grenzausgleich der EU in Kraft getreten. Dieser soll sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen, wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden. Mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll so “Carbon Leakage” verhindert werden.

Wer ist betroffen?

Unternehmen die große Verbrennungsanlagen, energieintensive Industrieanlagen oder Luftverkehr betreiben, müssen am EU-ETS teilnehmen. Anhang I des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) führt dies weiter aus.
Betroffene Analgenbetreiber müssen die jährlichen Emissionen der entsprechenden Anlage auf Basis des anlagenspezifischen Überwachungsplans und der Monitoring-Verordnung (MVO) ermitteln und einen Emissionsbericht erstellen. Bis Ende April eines Jahres muss der Anlagenbetreiber Emissionsberechtigungen  abgeben, die den geprüften Emissionen des Emissionsberichts für das Vorjahr entspricht. Reicht ihm hierzu seine ursprüngliche Ausstattung mit Emissionsberechtigungen nicht aus, muss er vor dem Stichtag Zertifikate am Markt erwerben.
Anlagenbetreiber die kostenlose CO2-Zertifikate erhalten haben, müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres eine jährliche Mitteilung zum Betrieb bei der DEHSt einreichen. Das gilt auch, wenn sie nach dem TEHG als Kleinemittenten von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen befreit sind.

Nationaler Emissionshandel

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt seit 2021 das nationale Emissionshandelssystem (nEHS). In Form dieser nationalen CO2-Bepreisung soll auch in Deutschland ein zusätzliches Preissignal außerhalb des EU-ETS etabliert werden und so dazu beitragen, den Ausstoß von CO2-Emissionen zu reduzieren. Ein Teil der generierten Einnahmen fließt in den Klima- und Transformationsfonds des Bundesfinanzministeriums und soll eine klimafreundliche Modernisierung und Energiewende finanzieren.
Der nEHS schließt die Sektoren Verkehr (außer Luftverkehr) und Wärmeerzeugung mit ein, die nicht vom EU-ETS erfasst werden. Für die Umsetzung ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verantwortlich. Ab 2024 ist auch der Sektor Abfall betroffen.
Während der Einführungsphase von 2021 bis 2025 ist nach dem BEHG ein gestuftes Festpreissystem festgelegt:
2021: 25 Euro pro Tonne CO2
2022: 30 Euro pro Tonne CO2
2023: 30 Euro pro Tonne CO2
2024: 35 Euro pro Tonne CO2
2025: 45 Euro pro Tonne CO2
Während dieser Zeitspanne gibt es außerdem keine Begrenzung von nEHS-Zertifikaten.

Wer ist betroffen?

Nach dem BEHG sind alle Unternehmen zur Teilnahme am nEHS verpflichtet, die als Schuldner der Energiesteuer definiert sind– sprich Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen. Dazu zählen Unternehmen, die Heiz- und Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und seit 2023 auch Kohle verkaufen oder nach Deutschland importieren. Biomasse, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt ist ebenfalls betroffen. Ab 2024 werden auch Abfälle als Brennstoffe erfasst. Prinzipiell werden alle Brennstoffe des Energiesteuergesetzes in den nationalen Emissionshandel einbezogen.
Dadurch ist generell mit höheren Brennstoffkosten zu rechnen, die die gesamte deutsche Bevölkerung betrifft.
Besonders energieintensive Unternehmen, die durch den nationalen Emissionshandel in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gefährdet sind, können nach der BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV) entlastet werden.