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BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Strenge Emissionsauflagen wie die Anfang 2021 eingeführte CO2-Bepreisung können dazu führen, dass emissionsintensive Unternehmen Wettbewerbsnachteile erleiden. In Folge dessen verlagern diese Unternehmen ihre Produktion – und die damit verbundenen Emissionen – ins Ausland mit weniger strengen Auflagen. So sinken zwar die Treibhausgasemissionen in einem Land, steigen dafür wiederum aber in einem anderen – es kommt zum sogenannten „Carbon-Leakage“. In Summe werden die Emissionen nicht vermindert sondern nur verlagert und nehmen durch fehlende Regulierungen gegebenenfalls sogar noch weiter zu.
Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffhandel ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten, um das Carbon-Leakage-Risiko zu minimieren (§ 11 Absatz 3 BEHG). So sollen Unternehmen, die ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der strengen Auflagen des nationalen Emissionshandels verlieren könnten, durch Beihilfen unterstützt werden. Um von den Beihilfen profitieren zu können, müssen Unternehmen einen Antrag einreichen, dessen Genehmigung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist dabei von mehreren Faktoren abhängig.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) fungiert als zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel und verwaltet somit auch die Antragsverfahren und Umsetzung der Beihilfeverfahren.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Paragraph 4 legt fest, welche Unternehmen antragsberechtigt sind. Die Carbon-Leakage-Vermeidungsmaßnahmen orientieren sich am europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) – demnach werden nur solche Unternehmen mit Beihilfen unterstützt, die einem Carbon-Leakage-gefährdetem (Teil-)Sektor entsprechend § 5 BECV zugeordnet sind und auf der Carbon-Leakage-Liste (Anhang BECV) geführt werden. Die aktuelle Liste gilt für die Periode von 2021 bis 2025.
Zusätzlich müssen antragsstellende Unternehmen Initiative zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzeigen – in Form von einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001, einer EMAS-Registrierung, der Mitgliedschaft in einem Energieeffizienznetzwerk oder indem sie Investitionen für den Klimaschutz tätigen. Die zu erbringenden ökologischen Gegenleistungen sind dem Abschnitt 4 der BECV  (§§ 10-12) zu entnehmen.
Die Höhe der Entlastung ist abhängig von unterschiedlichen Kompensationsgraden (orientiert an der Emissionsintensität) und Benchmarks (Brennstoff und Wärme).

Wie verläuft die Antragsstellung?

Antragstellende Unternehmen bereiten ihre Antragsunterlagen entsprechend den Vorgaben im “Leitfaden BEHG Carbon Leakage (CL)” der DEHSt  über das Formular Management System (FMS) vor und lassen die Daten durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen.
Die Beihilfe-Anträge müssen bis zum 30. Juli des jeweiligen Antragsjahres bei der DEHSt eingereicht werden. Antragsformulare und weitere Informationsmaterialien werden auf der Homepage der DEHSt bereitgestellt.