Entsorgungsfachbetriebe
Abfallerzeuger sind für die korrekte Entsorgung der bei ihnen anfallenden Abfälle verantwortlich. Dazu müssen sie geeignete Entsorgungspartner auswählen. Empfehlenswert ist dabei die Wahl eines entsprechend zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes nach § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Abfallwirtschaftlich tätige Betriebe können durch das Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ dokumentieren, dass sie bei der Entsorgung von Abfällen einen durch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorgegebenen Mindeststandard einhalten. Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie die Überwachung und Zertifzierung von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen und durch Entsorgergemeinschaften.
Ein Entsorgungsfachbetrieb sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, handelt oder makelt gewerbsmäßig mit Abfällen und wurde durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifziert. Dazu muss entweder ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation geschlossen werden oder die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft erfolgen (§ 56 KrWG). Jährlich erfolgt die Überwachung durch unabhängige Sachverständige einer Zertifzierungsorganisation. Die Zertifzierung darf nur erfolgen, wenn der Betrieb bestimmte betriebsorganisatorische, personelle und gerätetechnische Anforderungen erfüllt (§ 56 KrWG).
Wichtige Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach der EfbV:
- § 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
Die Organisation muss so gestaltet sein, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt werden kann. Außerdem sind die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnis verschiedener Personen festzulegen. ... - § 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung
Für jeden zu zertifizierenden Standort muss mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Betriebs verantwortliche Oerisn bestellt werden. Außerdem muss der Betrieb über ausreichend sonstiges Personal und über die gerätetechnische Ausstattung verfügen, um der Tätigkeit fach- und sachgerecht nachzukommen. ... - § 5 Betriebstagebuch
Jeder Standort muss ein Betriebstagebuch mit entsprechendem Inhalt führen. Dies kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. ... - § 6 Versicherungsschutz
Der Entsorgungsfachbetrieb muss für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten über einen ausreichenden Versicherungsschutz auf Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung verfügen. Typische Versicherungen sind: Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung oder KFZ-Haftpflichtversicherung. ... - § 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit
Der Entsorgungsfachbetrieb hat für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. … - § 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen
Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes veantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. ... - § 9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
Die erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person- ein (Fach-)Hochschulstudium abgeschlossen hat,
- eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
- eine Qualifikation als Meister vorweisen kann
- während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit erworben hat
- an mindestens einem Lehrgang entsprechend der Anlage 1 teilgenommen hat
- …
- § 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonsigen Personals
Das sonstige Personal muss zuverlässig entsprechend § 8 EfbV und sachkundig sein. Die Sachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person entsprechend eingearbeitet wurde und über den aktuellen Wissensstand verfügt. …
Weitere wichtige Regelungen nach der EfbV:
- § 11 Überwachungsvertrag
Mit dem Überwachungsvertrag, der einer schriftlichen Form bedarf, stimmen sowohl die technische Überwachungsorganisation als auch der Betrieb vorgegebenen Verpflichtungen zu. … - § 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf
Dem Überwachungsvertrag muss von der zuständigen Behörde zugestimmt werden. Zustimmungsbehörde ist die Behörde am Hauptsitz der Überwachungsorganisation. … - § 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme des Austritts
Ein Betrieb kann nur Mitglied einer Entsorgergemeinschaft werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass er den Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe erfüllt. - § 22 Erstmalige und jährliche Überprüfung
Im Rahmen der erstmaligen und der jährlichen Prüfung wird geprüft, ob der Betrieb bestimmte Anforderungen erfüllt.
Mit der Zertifizierung abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten sind Erleichterungen im Nachweisverfahren verbunden und gegebenenfalls kann auf eine Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verzichtet werden. Die Zertifizierung umfasst unter anderem eine mindestens jährliche Überwachung der Betriebsorganisation, der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, der technischen Ausstattung, der Dokumentation und des Versicherungsschutzes sowie der Zuverlässigkeit und Fachkunde des leitenden Personals durch unabhängige Sachverständige einer Zertifizierungsorganisation.
Im Entsorgungsfachbetriebezertifikat sind unter anderem für jede Betriebsstätte die zertifizierten Tätigkeiten und Abfallarten aufzuführen sowie die Gültigkeit anzugeben (maximal 18 Monate). Aufbau und Inhalt des Zertifikats müssen dem Zertifikatsvordruck in Anlage 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung entsprechen. Das Landesamt für Umwelt ist in Rheinland-Pfalz die zentrale Behörde für die Umsetzung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Es ist unter anderem zuständig für die Überprüfung der Zertifizierungsorganisationen, die Durchführung des Benehmensverfahrens, die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung der Entsorgergemeinschaften. Die Entsorgungsfachbetriebezertifikate werden in das öffentlich zugängliche Fachbetrieberegister eingestellt.
Das Landesamt für Umwelt hat Infolisten zu den Standorten und Zertifizierungsorganisationen von Entsorgungsfachbetrieben in Rheinland-Pfalz erstellt. Die jährliche Überprüfung des Betriebes hinsichtlich der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und die Zertifikatserteilung liegt in der Verantwortung der Zertifizierer. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung des Landesamtes; Entsorgergemeinschaften müssen behördlich anerkannt sein. Soll ein Betrieb aus Rheinland-Pfalz von einer Organisation aus einem anderen Bundesland zertifiziert werden, wird das Landesamt im Benehmensverfahren beteiligt. Bei der Zertifizierung neuer Mitgliedsbetriebe von Entsorgergemeinschaften und bei einer wesentlichen Änderung bestehender Zertifikate (z.B. zusätzliche Tätigkeiten) muss die Zertifizierungsorganisation die zuständige Behörde erneut beteiligen. Weitere Informationen zum Verfahrensablauf, zu den Anforderungen an Zertifizierungsorganisationen und Sachverständige sowie über die vorzulegenden Unterlagen enthalten die Vollzugshilfen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall.
Weitere Informationen zu Entsorgungsfachbetrieben und Zertifizierungsorganisationen finden Sie auf den Webseiten des Landesamt für Umwelt oder bei der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft LAGA.