06.07.2026
CO2-Grenzausgleich der EU - CBAM
Am 1. Oktober 2023 ist das EU CO2-Grenzausgleichsystem, der sogenannte Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), in Kraft getreten. Nach Ablauf einer Übergangsphase von Oktober 2023 bis Ende Dezember 2025 hat zum 1. Januar 2026 die CBAM-Regelphase begonnen.
- 1. Warum CBAM?
- 2. Wo finde ich die Rechtsgrundlagen und weitere Informationen zu CBAM?
- 3. Welche aktuellen Informationen gibt es?
- 4. Welche Waren sind aktuell und zukünftig von CBAM betroffen?
- 5. Welche Ausnahmen gelten bei CBAM?
- 6. Wie funktioniert CBAM?
- 7. Wo finde ich Informationsangebote und FAQs zu CBAM?
1. Warum CBAM?
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden – letztere könnten sonst überwiegend durch günstigere und CO2-intensivere Importe aus Drittländern ersetzt werden.
So soll Carbon Leakage, also eine CO2-Verlagerung, verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Zudem sollen Anreize für Hersteller in Drittländern zur Reduzierung der Emissionen geschaffen werden.
2. Wo finde ich die Rechtsgrundlagen und weitere Informationen zu CBAM?
- Grundlegende CBAM-Verordnung: Verordnung (EU) 2025/2083
- Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige nationale Behörde
3. Welche aktuellen Informationen gibt es?
29.06.2026: Die DIHK hat konkrete CBAM-Forderungen an die Bundesregierung und die EU-Kommission formuliert
Trotz der Vereinfachungen aus dem sogenannten Omnibus-Paket I vom Oktober 2025, wonach unter anderem nur noch Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, von CBAM betroffen sind, stehen die betroffenen Importeure vor einer Reihe von Problemen, die das System in seiner aktuellen Ausgestaltung für die Praxis kaum handhabbar machen.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat deshalb in ihrem CBAM-Impulspapier konkrete Forderungen an die Bundesregierung und die EU-Kommission formuliert – und macht deutlich: Ohne grundlegende Nachbesserungen droht dem Industriestandort Europa ein dauerhafter Wettbewerbsverlust.
Die DIHK bemängelt insbesondere:
- Zu hohe Standardwerte:
Die im Dezember 2025 veröffentlichten Standardwerte, insbesondere für Importe aus China und Indonesien, übertreffen frühere Referenzwerte deutlich – mit gravierenden Kostenfolgen für Unternehmen, die ihre Bezugsquellen kurzfristig nicht wechseln können. - Fehlende Exportlösung:
Waren, die in der EU produziert und mit einem CO₂-Preis belastet wurden, werden im Export nicht entlastet. Dies benachteiligt europäische Hersteller im globalen Preiswettbewerb massiv. - Engpass bei Zertifizierern:
Für die verpflichtende Zertifizierung von rund 40.000 Produktionsanlagen stehen absehbar nicht genug akkreditierte Prüfstellen zur Verfügung – mit der Folge, dass Unternehmen auf nachteilige Standardwerte ausweichen müssen. - Zu kurze Fristen und unklare Regeln:
Verordnungen werden kurzfristig erlassen, Konsultationen zu spät durchgeführt, grundlegende Rechtsfragen bleiben ungeklärt – etwa bei Veredelungsverkehren, Rückwaren oder Mehrwegverpackungen. - Strukturelle Überforderung kleiner und mittlerer Unternehmen:
Unternehmen ohne spezialisierte Compliance-Teams und IT-Ressourcen sind mit dem System in seiner aktuellen Form überfordert – trotz der 50-Tonnen-Mengenschwelle.
25.06.2026: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert wie folgt:
Zulassung als CBAM-Anmelder:
Hinweis: Es gibt immer noch viele nicht genehmigte Anträge für die Zulassung als CBAM-Anmelder.
- Bitte prüfen Sie im CBAM-Register regelmäßig , ob beim Antrag Dokumente oder Angaben fehlen. Die E-Mail-Benachrichtigungen aus dem Portal heraus sollten jetzt wieder funktionieren, trotzdem bitte aktiv nachschauen und Dokumente nachreichen.
- Nach Angabe der DEHSt sind Verzögerungen bei der Zulassung als Anmelder fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen. Irgendwann werden Anträge dann auch abgelehnt.
Zoll-(TARIC-)Codes und Zollfragen:
Hinweis: Die Daten der Zollanmeldung und der angewendeten TARIC-Codes werden ins CBAM-Register übernommen. Das funktioniert nur bei korrekten Codes und Registriernummern. Bislang ist die Datenqualität relativ schlecht. Das führt dazu, dass beispielsweise die Überwachung der Einfuhren oder die Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register nicht gut funktionieren kann. Wichtig ist, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden. Außerdem werden häufig falsche Registriernummern (zugelassener CBAM-Anmelder/gestellter Antrag) verwendet.
- Der Code Y128 gilt nur für zugelassene Anmelder. Unternehmer, die bisher nur eine Antragsnummer und keine Zulassung haben, müssen den Code Y238 benutzen.
- Der Code Y135 gilt nur für militärische Güter in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung. Bitte schauen Sie unter Ziffer 1.13 der FAQs der EU-Kommission bzw. im Abschnitt 7 der FAQs.
- Code Y137 gilt nur innerhalb der 50-Tonnen-Mengenschwelle: Achtung: Rückwaren (aus Drittländern) zählen zu den importierten Mengen. Auch wenn für Rückwaren in der CBAM-Erklärung keine Zahlpflicht besteht, erhöhen sie die Einfuhrmenge. Ende des Jahres 2026 wird die CBAM-Verordnung für diese Fälle geändert, aber die Änderung gilt erst ab ca. Anfang nächsten Jahres. Im Zweifelsfall bitte immer einen Antrag für die Anmelderzulassung stellen!
Quelle: DIHK
Eine Übersicht über alle im Zusammenhang mit CBAM anwendbaren Codierungen finden Sie auf der Seite der DEHSt zur Regelphase.
4. Welche Waren sind aktuell und zukünftig von CBAM betroffen?
Der CBAM berücksichtig sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen (direkte Emissionen), als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll er nur auf die folgenden Güter angewendet werden, die ein hohes Potenzial für Carbon Leakage bergen. Diese sind in Art. 2 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 anhand ihrer Zolltarifnummer definiert:
- Aluminium
- Eisen und Stahl
- Düngemittel
- Strom
- Zement
- Wasserstoff
Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, 2028 CBAM auf rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- und Aluminiumgehalt zu erweitern. Anhang I des Verordnungsentwurfs nennt die betroffenen Produkte.
5. Welche Ausnahmen gelten bei CBAM?
Nach Artikel 2 und 2a der CBAM-Verordnung VO (EU) 2023/956 sind von CBAM ausgenommen:
- Importe von Waren mit Ursprung in den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) und in den Gebieten Ceuta, Melilla, Büsingen, Helgoland, Livigno
- Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren
- Gesamtimporte unter 50 Tonnen jährlich
Es gilt der Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht. Unternehmen, die pro Jahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren in die EU importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit ("De-minimis-Ausnahmeregelung"). Wird dieser Schwellenwert im Laufe des Jahres überschritten, gilt die CBAM-Pflicht rückwirkend für sämtliche Importe des betreffenden Jahres. Ausgenommen von der 50-Tonnen-Schwelle sind Importe von Wasserstoff und Strom.
6. Wie funktioniert CBAM?
Registrierung im CBAM-Register
Über das CBAM-Register kann der Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragt werden. Nach der Zulassung finden Sie dort Ihr CBAM-Konto, können CBAM-Erklärungen einreichen und Mitteilungen empfangen. Der Zugang zum CBAM-Register erfolgt über das Zoll-Portal der Generalzolldirektion, unter “Dienstleistungen” → “EU-Trader-Portal und CBAM-Portal - EU-Anwendungen” → “CBAM-Register”. Hilfestellung zur Registrierung im Zollportal bietet Ihnen die deutsche Zollverwaltung an.
Anlagebetreiber im Drittland können sich auch im CBAM-Register anmelden und dort einen eigenen Bereich, das Modul O3CI, nutzen, um ihre Daten an den Importeur zu übertragen.
Antragstellung als zugelassener CBAM-Anmelder
Um seit dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einzuführen, müssen betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen und den Status als zugelassener CBAM-Anmelder erhalten haben. Um Sanktionen oder Importbeschränkungen zu vermeiden, musste der Antrag spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt gewesen sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite “Zulassung für CBAM-Regelphase" der DEHSt. Die Bearbeitung von Zulassungsanträgen für CBAM-Anmelder wird von einer vom Umweltbundesamt ernannten sogenannten Beliehenen, namentlich der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, durchgeführt. Dies hat keine Auswirkungen auf Antragstellende. Eine Checkliste für CBAM-Anmelder mit Compliance-Cycle finden Sie hier.
Den Status zugelassener CBAM-Anmelder benötigen sowohl Einführer von CBAM-Waren über 50 Tonnen pro Jahr (außer Wasserstoff und Strom) sowie Indirekte Zollvertreter, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Einführers die Zollanmeldung zur Überlassung von CBAM-Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wollen.
Nutzung der relevanten TARIC-Codierungen bei der Einfuhr
Bei der Einfuhr in die EU zur Zulassung zum zollrechtlich freien Verkehr, sowie zur aktiven Veredelung jeglicher Waren nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 muss der Zulassungsstatus beziehungsweise relevante Ausnahmen in der Zollanmeldung mittels TARIC-Codierung angegeben werden. D.h., eine entsprechende Codierung muss auch bei Nutzung z. B. der De-Minimis-Ausnahme von 50 Tonnen angegeben werden. Alle relevanten Codierungen finden Sie auf der Seite der DEHSt zur Regelphase.
CBAM-Berichtspflicht
Nach Art. 6 der CBAM-Verordnung (EU) 2025/2083 müssen CBAM-pflichtige zugelassene CBAM-Anmelder jedes Jahr bis zum 30.09. eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im CBAM-Register abgeben. Für 2026 muss die CBAM-Erklärung zum ersten Mal bis 30.09.2027 eingereicht werden.
Für die in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren müssen nur die grauen Emissionen berücksichtigt werden (d.h., für alle CBAM-Waren außer Zement und Düngemittel). Bei der Berechnung der Werte kann dabei nach Art. 7 der VO (EU) 2025/2083 auf Standardwerte oder tatsächliche Werte grauer Emissionen zurückgegriffen werden. Die Berechnung der tatsächlichen Werte wird der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 erläutert, die Standardwerte finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 Sofern tatsächliche Werte genutzt werden sollen muss nach Art. 8 der CBAM-Verordnung (EU) 2025/2083 eine Prüfung der Berechnungen durch einen akkreditierten Prüfer erfolgen. Es müssen dann die Prüfgrundsätze nach Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 eingehalten werden.
CBAM-Rechner der national zuständigen Behörden existieren bislang kaum. Eine Ausnahme bilden die Niederlande mit ihrer englischen Version des offiziellen CBAM Rechners.
Zertifikatskauf
Nach Art. 22 der CBAM-Verordnung (EU) 2025/2083 müssen zugelassene CBAM-Anmelder jährlich bis zum 30.09. im CBAM-Register CBAM-Zertifikate abgeben, die in Höhe den in der CBAM-Erklärung angegebenen Emissionen entsprechen. Diese CBAM-Zertifikate können ab voraussichtlich 1. Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform (Common Central Platform (CCP), diese existiert bislang noch nicht) über das CBAM-Register gekauft werden. Vorher wird es keine Möglichkeit geben, Zertifikate zu erwerben. Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen entsprechend rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden. Die Zertifikate für 2026 laufen zum 1. November 2027 ab. EU-Importeure kaufen beim Import der relevanten Produktgruppen somit Zertifikate in Höhe der Bepreisung von CO2-Emissionen, die bei der Herstellung in der EU angefallen wäre.
Der Preis der CBAM-Zertifikate wird für 2026 als Durchschnittspreis je Quartal von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Ab 2027 wird die EU-Kommission wöchentliche Preise berechnen und veröffentlichen. Die EU-Kommission nennt die CBAM-Zertifikatspreise auf ihrer Website.
Ab 2027 besteht für alle CBAM-pflichtigen Anmelder die Pflicht, zum Ende eines Quartals CBAM-Zertifikate für mindestens 50% der grauen Emissionen der seit Jahresbeginn eingeführten CBAM-Waren auf dem Konto im CBAM-Register vorzuhalten. Zertifikate, die ab 1. Februar 2027 für das Jahr 2027 erworben werden, verfallen zum 1. November 2029.
Die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate wird dabei um den Umfang reduziert, in dem vergleichbare Produkte im EU-Emissionshandel ETS 1 noch kostenlose Zertifikate erhalten, d.h., es sind nur Zertifikate für Emissionen zu erwerben, welche den sogenannten CBAM-Richtwert bzw. CBAM-Benchmark je betroffener Ware übersteigen. Die CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 nennt die CBAM-Richtwerte. Ein festgelegter CBAM-Faktor nimmt von Jahr zu Jahr ab, wodurch steigende Kosten auf die betroffenen Unternehmen zukommen. Für 2026 liegt der CBAM-Faktor bei 97,5%, sodass nur für 2,5% der Emissionen Zertifikate gekauft werden müssen. In 2027 müssen bereits für 5% CBAM-Zertifikate erworben werden.
Die DEHSt stellt auf ihrer Website ein Rechenbeispiel zu CBAM-Zertifikaten zur Verfügung.
Sollte ein Nicht-EU-Hersteller bereits einen CO2-Preis bezahlt haben und kann dies auch nachweisen, kann sich der EU-Importeur diese Kosten anrechnen lassen.
7. Wo finde ich Informationsangebote und FAQs zu CBAM?
CBAM-Austauschrunde der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz
Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz hat das CBAM-Netzwerk ins Leben gerufen. Im Rahmen des Netzwerks bieten die IHKs eine Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best-Practices an. Weitere Informationen finden Sie auf einer Internetseite der IHK Koblenz.
Weitere CBAM-Informationen online
DEHSt
Europäische Kommision
