Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Abfallsammler, -beförderer und -händler
Möchten Sie einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit als Abfallsammler, -beförderer oder -händler nachkommen, müssen Sie bestimmte abfallrechtliche Vorgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und weiterer Rechtsgrundlagen berücksichtigen.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden Abfälle in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sowie in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterschieden. Die jeweilige Einstufung und durchgeführte Tätigkeit bedingt die Anwendung spezifischer Regelungen.
Nachweispflicht gemäß § 50 KrWG
Neben den Anzeige- und Erlaubnispflichten nach dem KrWG sind mit der Entsorgung von Abfällen innerhalb Deutschlands auch grundsätzliche Pflichten an die Dokumentation verbunden. Diese werden durch Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt.
Anzeige- und Erlaubnispflichten gemäß §§ 53 und 54 KrWG
Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen oder eine Erlaubnis hierfür beantragen. Die Einzelheiten regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Kennzeichnung der Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG
Fahrzeuge, mit denen Abfälle (gefährlich und ungefährlich) auf öffentlichen Straßen durch gewerbsmäßige Abfallbeförderer und Entsorgungsfachbetriebe transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden weißen Warntafel mit einem schwarzen “A“ versehen werden. Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z.B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anzubringen.
Notifizierungs- und Informationspflichten gemäß AbfVerbrG
Nach der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen und dem deutschen Abfallverbringungsgesetz müssen bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Informations- oder Notifizierungspflichten erfüllt werden.
Güterkraft- und Gefahrgutrecht
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz unterliegt die gewerbliche Beförderung von Gütern für andere – dazu zählen auch Abfälle – mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger der Erlaubnis-/Lizenzpflicht. Abfälle können außerdem auch Gefahrgüter sein. In diesem Fall müssen auch die einschlägigen Bestimmungen des ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter) für den Straßentransport (und/oder die Regelungen für andere Verkehrsträger) sowie die dazugehörigen Vorschriften beachtet werden.
