Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist in Europa streng geregelt. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Ziel dieser Regelung ist es, illegale Abfallentsorgungen zu verhindern und transparente, kontrollierte Transportwege sicherzustellen.
Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 löst ab Mai 2026 die alte Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab und bringt wichtige Änderungen für die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Die SAM hat ihr Informationsangebot entsprechend überarbeitet.
Für Unternehmen bedeutet das: Jeder Im- und Export von Abfällen unterliegt klaren Vorgaben, die je nach Abfallart unterschiedlich ausfallen. Dabei sind zwei Verfahren zentral: Die Notifizierung und die Allgemeine Informationspflicht. Ob ein Abfalltransport genehmigungspflichtig ist oder ob Dokumentationspflichten ausreichen, hängt von der Art des Abfalls und dem Zweck der Verbringung ab.
Notifizierung (Artikel 5 VVA)
Für viele Abfallarten ist vor dem Transport eine behördliche Genehmigung erforderlich. Das betrifft insbesondere:
- Abfälle zur Beseitigung (gefährlich und nicht gefährlich)
- Gefährliche Abfälle der Gelben Liste (Anhang IV) zur Verwertung
- Abfälle zur Verwertung, die nicht gelistet sind
In diesen Fällen muss der Transport vorab bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Die Behörden im Versand- und im Bestimmungsland prüfen die eingereichten Unterlagen und erteilen erst nach vollständiger Zustimmung aller Beteiligten die Genehmigung zur Verbringung. Jede notifizierungspflichtige Abfallverbringung ist zudem bei den Behörden anzumelden und wird über ein Begleitformular dokumentiert. Ab dem 21. Mai 2026 müssen Notifizierungs- und Begleitformulare sowie die zugehörigen Unterlagen verpflichtend elektronisch über das Digital Waste Shipment System (DIWASS) eingereicht und übermittelt werden.
Allgemeine Informationspflichten (Artikel 18 VVA)
Für Abfälle der Grünen Liste (Anhang III und IIIB) sowie für bestimmte grüne Abfallgemische (Anhang IIIA), die zur Verwertung bestimmt sind, genügt die allgemeine Informationspflicht.
Das bedeutet: Der Transport ist nicht genehmigungspflichtig. Es muss jedoch während des gesamten Transports ein ausgefülltes Anhang-VII-Formular („Versandinformationen“) mitgeführt werden. Auch dieses Formular muss ab dem 21. Mai 2026 elektronisch über DIWASS übermittelt werden.
Zuständigkeiten und weitere Informationen
In Rheinland-Pfalz ist die SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH die zuständige Behörde für Abfallverbringungen. Sie stellt umfangreiche Materialien wie Checklisten, Merkblätter und Kurzinformationen zu Notifizierung und Informationspflicht bereit.
