Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Erlaubnispflicht im Gastgewerbe

Erlaubnispflicht

Das Gaststättengesetz definiert ein Gaststättengewerbe folgendermaßen:

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Eine Gesamtfassung des Gaststättengesetzes mit genauem Wortlaut finden Sie hier.
Die Formulierung "an Ort und Stelle" kennzeichnet eine räumliche Verbindung von Verabreichen und Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen. Wesentlich ist dabei die Duldung und/oder Förderung des räumlichen Zusammenhanges von Verabreichen und Verzehr durch den Gewerbetreibenden. Verkauft also z.B. ein Lebensmittelgeschäft oder ein Kiosk Getränke, die im Ladengeschäft oder im Thekenbereich oder in seinem unmittelbaren Umfeld verzehrt werden, so handelt es sich um einen Ausschank. Besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser sind möglich, aber nicht erforderlich. Entscheidend ist auch nicht, ob der Verkäufer das sofortige Trinken oder Essen billigt oder nicht, es genügt, dass er es duldet.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, in dem Alkohol ausgeschenkt wird, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Sofern der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt, müssen auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke verabreicht werden.
Keine Erlaubnis benötigt, wer alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen, unentgeltlich Kostproben verabreicht oder wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb (alkoholfreie und alkoholische) Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Ebenfalls keine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte benötigt, wer...

  • Milch, Milcherzeugnisse und alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,
  • alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht,
  • Getränke und zubereitete Speisen in Betrieben an dort Beschäftigte verabreicht (Kantinen),
  • in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft oder des Lebensmitteleinzelhandels während der Ladenöffnungszeiten als Nebenleistung alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
  • Vermieter von Privatzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, in denen zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich an Hausgäste abgegeben werden (z.B. "Hotel-garni"),
  • eine Strausswirtschaft (im Sinne der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz) betreibt,
  • auf Kantinen ausländischer Streitkräfte, der Bundeswehr, des Grenzschutzes oder der in Gemein-schaftsunterkünften untergebrachten Polizei findet das Gaststättengesetz ebenfalls keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen sowie für Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Also benötigt ein Reiseunternehmer, der während der Reise Erfrischungen (alkoholfreie Getränke, Speisen) anbietet, keine Gaststättenerlaubnis.

Kein Gaststättengewerbe betreibt, wer...

  • einen Party-Service/Catering (Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche und anschließende Auslieferung) bzw. Pizza-Heimservice betreibt, da hier das Kriterium "Verzehr an Ort und Stelle" nicht gegeben ist. Diese Gewerbe sind daher auch nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Gaststättengesetzes, unterliegen aber gleichwohl den Bestimmungen des Lebensmittel- und Hygienerechts und der Lebensmittelüberwachung.
  • zubereitete Speisen (Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven etc.) oder Getränke nur über die Straße verkauft, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Speisen und Getränke in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstätte zu verzehren (also mit dem Verzehr an Ort und Stelle begonnen wird, der Verzehr aber hauptsächlich im Weitergehen stattfindet, z.B.: wie bei Speiseeis üblich). Dies gilt häufig für Kioskbetriebe, die dann als Einzelhandelsbetrieb eingestuft werden und das Ladenschlussgesetz mit den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel zu beachten haben. Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordert oder nahe legt, so liegt in der Regel ein Gaststättenbetrieb vor.
  • als Mietkoch in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zubereitet, betreibt ebenfalls kein Gaststättengewerbe.
Es ist zu beachten, dass - unabhängig von der Gaststättenerlaubnispflicht - die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt besteht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbe-treibenden nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Soll die Gaststätte im Reisegewerbe, d. h. ohne Niederlassung, betrieben werden, ist entweder eine "Reisegewerbekarte" oder eine Gaststättenerlaubnis notwendig. Bitte klären Sie dies direkt mit dem zuständigen Ordnungsamt (siehe auch weiter unten "Hinweise zu mobilen Speisen- und Getränkeverkaufswagen").

Hinweis zu Strausswirtschaften

Im Rahmen einer Strausswirtschaft ist der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer von maximal vier Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten erlaubnisfrei. Zur Führung einer Strausswirtschaft sind nur Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer, nicht befugt: Weinhändler und Weinkommissionäre). Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben (z.B. Familien, Erbengemeinschaft), so dürfen auch sie nur eine Strausswirtschaft betreiben. Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind und darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein. Einfach zubereitete Speisen dürfen verabreicht werden. Der Ausschank muss mindestens zwei Wochen vorher beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt angezeigt werden. Dabei ist eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine (Menge und Bezeichnung) mitzuteilen. Weitere Regelungen sind der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz zu entnehmen.

Hinweis zu mobilen Speisen- und Getränkeverkaufswagen (z.B. Hähnchen, Bratwürste, Eis)

Mit dieser Tätigkeit betreiben Sie entweder eine Gaststätte (im Reisegewerbe) oder ein Reisegewerbe. Sie betreiben dann eine Gaststätte (im Reisegewerbe), wenn Ihr Wagen fest und dauerhaft an einem Platz steht oder Sie Ihre Waren ausschließlich auf nach Titel IV Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen verkaufen oder wenn Ihr Wagen zu immer wiederkehrenden Zeitpunkten an bestimmten Standorten steht (z.B. regelmäßig den ganzen Montag auf dem Markplatz). Sollte dies nicht zutreffen, betreiben Sie in der Regel ein Reisegewerbe und benötigen eine Reisegewerbekarte. In diesem Fall benötigen auch die Mitarbeiter eine Reisegewerbekarte. Bitte klären Sie die Frage nach der Art Ihres Gewerbebetriebs (Gaststätte oder Reisegewerbe) in jedem Fall mit dem zuständigen Ordnungsamt ab.
Wenn Sie Ihre Waren auf öffentlichen Straßen und Plätzen verkaufen wollen, benötigen Sie darüber hinaus nach der Straßenverkehrsordnung eine Sondernutzungsgenehmigung der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde, die für jeweils ein Jahr vergeben wird. Die Gebühren bemessen sich nach Art und Ausmaß der Nutzung (Länge des Fahrzeugs, Gewicht, Dauer etc.). Diese Genehmigung benötigen Sie auch dann, wenn Sie die meiste Zeit über fahren und nur kurz zum Verkauf anhalten (z.B. mobiler Eisverkaufswagen). Eine Sondernutzungsgenehmigung ist dann nicht erforderlich, wenn Sie Ihren Verkaufswagen auf einem privaten Grundstück parken, mit dessen Inhaber Sie einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Eine Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz benötigen Sie nur noch, wenn Sie außerhalb bebauter Flächen (sog. Außenbereich; § 62 Abs. 1 Nr. 12 LBauO) einen Imbiss oder Verkaufswagen aufstellen wollen. Die Genehmigung müssen Sie dann beim zuständigen Bauamt beantragen.

Hinweis zu kleinen Beherbergungsbetrieben, Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen

Beherbergungsbetriebe benötigen dann keine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) mehr, wenn sie (alkoholfreie und alkoholische) Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste verabreichen. Dies gilt auch für die Vermietung von Privatzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern. Bitte beachten Sie, dass, auch wenn die Zimmer- oder Ferienwohnungsvermietung privat durchgeführt wird, eine - rein deklaratorische – Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt vorgenommen werden muss. Diese Daten werden an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dabei ist es durchaus möglich, dass die Vermietung unter steuerrechtlichen Aspekten als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Vermietung Serviceleistungen in der Art angeboten werden, dass eine unternehmerische Organisation erforderlich wird (z.B. Rezeption).

Beantragung der Konzession

  • Die Anzeige zur Führung einer Gaststätte und die Beantragung der Erlaubnis (Konzession) erfolgen bei der Stadtverwaltung, Verbandsgemeinde- oder Gemeindeverwaltung, in der die Gaststätte betrieben werden soll. Wie bereits erwähnt, ist die Beantragung einer Erlaubnis nur dann notwendig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.

Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Führung einer Gaststätte (Konzession):

  • Förmlicher Antrag auf Erlaubniserteilung (Ausländer benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im beantragten Gewerbe aus ausländerrechtlicher Sicht gestattet).
  • Nachweis der Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung bei einer IHK sofern der Antragsteller nicht davon befreit ist. Von der Unterrichtung befreit sind Personen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gastronomie oder im Lebensmittel-Handwerk verfügen, wie Köche, Restaurant- bzw. Hotelfachleute, Fachgehilfen im Gastgewerbe oder „Lebensmittel-Handwerker“ (Bäcker, Metzger, Konditor etc.). Auskünfte über die Möglichkeit der Befreiung aufgrund einer anderen abgeschlossenen gastronomischen Berufsausbildung erhalten auf unserer Internetseite unter Ausnahmen von der Gaststättenunterrichtung nach Nr. 3.4 GastUVwV.
Die Gebühr für die Gaststättenunterrichtung beträgt bei der IHK Pfalz 65,00 Euro. Die online Anmeldung zur Gaststättenunterrichtung und Lebenmittelhygieneschulung finden Sie hier. Gerne können Sie sich auch persönlich während unserer Öffnungszeiten von 8 Uhr bis 16:30 Uhr in der IHK Pfalz, Rheinallee 18-20, 67061 Ludwigshafen, Zimmer 006 bei Frau De Paola, Tel. 0621 5904-1521 anmelden.
  • Nachweis der Erstbelehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote mit Lebensmitteln nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers und ggf. des Ehepartners) (Belegart 0); zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt des jeweiligen Wohnortes.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR 5 / GZR 6) des Antragstellers und ggf. des Ehepartners; zu beantragen beim Meldeamt des jeweiligen Wohnortes bzw. Betriebssitzes bei juristischen Personen
  • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Ggf. Mehrfertigung des Miet-/Pachtvertrages
  • Ggf. detaillierte Angaben zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten

Gaststättenerlaubnis

Die Gaststättenerlaubnis wird auf Antrag immer

  • einer oder mehreren Personen (personenbezogen) und
  • für bestimmte Räume (raumbezogen) sowie
  • für eine bestimmte Betriebsart (betriebsbezogen), d. h. nach der Art und Weise der Betriebsge-staltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietung (z.B. als Schank- und Speisewirtschaft, Hotel, Bar etc.) erteilt. Diese Kriterien sind Bestandteil der Erlaubnisurkunde.
Die Erlaubnis kann natürlichen Personen, juristischen Personen (z.B. GmbH, eingetragene Genossen-schaft) und nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Dagegen kann sie Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit (z.B. BGB-Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) nicht unter ihrer Firma erteilt werden:
  • Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie BGB-Gesellschaft (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) muss die Gaststättenerlaubnis von jedem geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter (also auch von dem ausnahmsweise geschäfts-führenden Kommanditisten einer KG) erworben werden.
  • Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften), also Gesellschaften mit eigener Rechtspersön-lichkeit wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), wird die Erlaubnis der juristischen Person selbst erteilt.
  • Ist die juristische Person ein Verein, ist danach zu unterscheiden, ob es sich a) um eine (auch) öffentliche oder b) lediglich um eine nicht öffentliche, nur Vereinsmitgliedern zugängliche, Vereinsgaststätte handelt. Ist die Vereinsgaststätte jedermann zugänglich (Punkt a), handelt es sich also - auch bei Verwendung des Gewinnes für ideelle Zwecke - um eine gewerbliche Tätigkeit, so ist der Verein selbst erlaubnispflichtig. Bei Punkt b) handelt es sich um eine nicht gewerbliche Tätigkeit, die weder beim Gewerbeamt anzumelden noch erlaubnispflichtig ist. Dennoch sind einige Vorschriften des Gaststättengesetzes entsprechend anwendbar.
Da die Erlaubnis personen-, raum- und betriebsbezogen ist, muss für die Errichtung, Erweiterung oder Übernahme eines Betriebs, für die Verlegung von Teilen oder des gesamten Betriebs in andere Räumlichkeiten oder für die Änderung der Betriebsart eine zusätzliche bzw. neue Erlaubnis beantragt werden.
Wer als Stellvertreter den gastgewerblichen Betrieb im Namen und für die Rechnung des Inhabers, im Übrigen aber selbständig führt, also befugt ist, alle Rechtsgeschäfte für den Inhaber auszuführen, bedarf ebenfalls der Gaststättenerlaubnis. Wird der Inhaber lediglich bei kürzerer Abwesenheit, z.B. während des Urlaubs oder während einer Krankheit vertreten, bedarf es hierzu keiner Stellvertretererlaubnis.
Soll eine bestehende Gaststätte übernommen werden, kann der Betrieb der Gaststätte auf Antrag (Antrag auf eine "vorläufige Konzession") bis zur Erteilung der Erlaubnis gestattet werden. Der Antrag auf eine vorläufige Konzession ist beim zuständigen Ordnungsamt zu stellen.
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers darf die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten oder die minderjährigen Erben (während der Minderjährigkeit) weitergeführt werden. Dies muss dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich angezeigt werden. Volljährige Erben benötigen eine neue Gaststättenerlaubnis, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen.
Die Gaststättenerlaubnis befreit jedoch nicht von Genehmigungen oder Gestattungen nach anderen Bestimmungen (z.B. Gewerbeordnung, Handwerksordnung). So bedürfen z.B. Stripteaseveranstaltungen in einem Nachtlokal, das Aufstellen von mehr als zwei Spielgeräten (= Spielhalle) mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte oder der Betrieb eines Friseursalons oder einer Bäckerei in einem Hotel je einer besonderen Erlaubnis.
Aus besonderem Anlass (z.B. Volksfeste, Sportveranstaltungen, Straßenfeste) kann der Betrieb einer Gaststätte zeitlich befristet (höchstens 6 Wochen) und auf Widerruf in einem weniger förmlichen Verfahren, und zwar in Form einer Gestattung, erlaubt werden. Die Gestattung ist ebenso wie die Erlaubnis personen-, raum- und betriebsartbezogen.