Nr. 2745122
Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Voraussetzungen Bewachungsgewerbe

Bewachungsgewerbe
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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe) braucht gem. § 34a GewO (Gewerbeordnung) die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Das Erfordernis einer Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe führt in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen. Nur „wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“ muss eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung vorweisen.

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