Gesundheitswirtschaft

Finanzierung Betrieblicher Gesundheitsmaßnahmen

Die Gesundheit der Mitarbeitenden ist ein zentraler Erfolgsfaktor für Unternehmen. Daher beantworten wir Ihnen an dieser Stelle einige häufige Fragen rund um die Finanzierung von Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung.
Welches Gesetz steckt dahinter?
Am 25. Juli 2015 ist das Präventionsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Voraussetzungen für ein gesundes Aufwachsen, Leben, Arbeiten und Altern zu schaffen. Es stellt zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung, um auch in Unternehmen die Gesundheit zu fördern und Erkrankungen vorzubeugen. Doch was steckt hinter dem Gesetz? Und was bedeutet es für die Hamburger Unternehmen?

Wer ist Ihre Kontaktperson?

Die Koordinierungsstelle für Betriebliche Gesundheitsförderung.
Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen Unternehmen jetzt noch stärker bei der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF): Am 8. Mai 2017 haben die regionalen BGF-Koordinierungsstellen ihre Arbeit aufgenommen. Damit erhalten Unternehmen unabhängig von Branche und Beschäftigtenzahl eine professionelle Anlaufstelle in Sachen betrieblicher Gesundheitsförderung. Das neue Beratungs- und Informationsportal www.bgf-koordinierungsstelle.de bündelt die dazugehörigen Beratungs- und Unterstützungsangebote der Bundesländer. 

Wie erfolgt die Bezuschussung von gesundheitsfördernden Maßnahmen?

Wenden Sie sich hierfür an eine Krankenkasse Ihrer Wahl. Die Förderung der Krankenkassen kann in persönlicher, sachlicher und / oder finanzieller Form erfolgen. Je nach Maßnahme variiert die Höhe des Zuschusses. Über die Einzelheiten wird auf Basis des GKV-Leitfaden Prävention vorab eine Vereinbarung zwischen der / den Krankenkasse(n) und dem Betrieb abgeschlossen. Die mögliche Unterstützung der Krankenkassen betreffen  Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (Verhältnisprävention) und der individuellen Verhaltensprävention (zum Beispiel Präventionskurse: Bewegung, Entspannung, Ernährung, Sucht) der Beschäftigten. Achtung! Treten Sie unbedingt vor der Durchführung der Maßnahmen mit der Krankenkasse in Kontakt, da eine nachträgliche Finanzierung nicht möglich ist!

Zahlt die Krankenkasse nur für Ihre Mitglieder?

Nein! Betriebliche Gesundheitsförderung richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebs. Maßnahmen stehen bedarfsbezogen allen Mitarbeitern unabhängig von ihrer Krankenkassenzugehörigkeit zur Verfügung. Eine Ausnahme stellt die individuelle Prävention dar (zum Beispiel  Rückenkurse). Hier erhalten die teilnehmenden Personen einen Kostenzuschuss von ihrer Krankenkasse.

Gibt es einen Maximalbetrag, den ein Unternehmen in Anspruch nehmen kann?

Nein, es gibt keinen Maximalbetrag. Die Kostenbeteiligung der Krankenkasse ist abhängig von den Bedürfnissen im Unternehmen. Die Krankenkassen dürfen jedoch nicht alle Kosten alleine tragen. Einen Teil der Kosten trägt der Betrieb selbst. Eine finanzielle Beteiligung des Betriebes ist ein sichtbares Signal der Wertschätzung. Zusätzlich ist das ein wichtiger Faktor, um Ihr Unternehmen attraktiver zu machen.

Können Kleinstunternehmen Förderung erhalten?

Ja, Kleingewerbebetreibende und Ein-Personen-Betriebe erhalten ebenfalls Förderung durch die Krankenkassen und Unfallversicherungen. Hierbei sind die Kriterien, die im Verlauf betrieblicher Gesundheitsförderung zu erfüllen sind, zu berücksichtigen. Fragen Sie einfach bei Ihrer Kontaktperson der Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft nach, wenn Sie mit der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention Ihrer Angestellten starten möchten.

Gibt es zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Bis zu 600 Euro können Arbeitgebende pro Beschäftigtem und Jahr für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich aufwenden. Diese Zuwendung muss von den  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern NICHT als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Aufwendungen von Unternehmen für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ sind einkommensteuerfrei. (entsprechend der seit dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung des§ 3 Nr. 34 EStG)

600 Euro steuerfrei – Wofür?

Die in § 3 Nr. 34 EStG genannte Zertifizierung hatte bei Betrieben und bei Anbietern von „Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ zu Verunsicherung geführt, wenn Unternehmen nicht nur auf von der Zentrale Prüfstelle Prävention zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V (Präventionskurse) zurückgreifen, sondern ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess anbieten, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen (z.B. „Bewegte Pause“).