IHK Ostwürttemberg

Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe

1. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Somit sind Transporte mit Fahrzeugen, die mit oder ohne Anhänger unter dieser Gewichtsgrenze liegen, nicht genehmigungspflichtig. Wird das zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg - beispielsweise durch den Einsatz eines Anhängers - überschritten, so unterliegen seit dem 1. Juli 1999 auch Beförderungen mit Personenkraftwagen der Erlaubnispflicht.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWG), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch "EU-Lizenz" genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre). Seit Inkrafttreten des Landesverkehrsabkommens EU - Schweiz am 1. Juni 2002 können mit einer EU-Lizenz Transporte in die Schweiz und aus der Schweiz durchgeführt werden (keine Kabotage).
Verkehre mit nicht zur EU bzw. zur EWG gehörenden Drittstaaten können unter anderem mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit unter anderem der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie hier nachschauen:
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz sind in Baden-Württemberg die Landratsämter, bzw. im Stadtkreis Stuttgart das Amt für öffentliche Ordnung zuständig.
ACHTUNG – Änderung durch das „Mobilitätspaket I” ab dem 21. Mai 2022:
Werden grenzüberschreitende Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführt, müssen ab dem 21. Mai 2022 alle Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zHm von mehr als 2.5 t über eine Genehmigungsabschrift verfügen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die lediglich Fahrzeuge bis 3,5 t zHm im grenzüberschreitenden Einsatz haben, bis zu diesem Datum ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen haben müssen, das vom bekannten Verfahren lediglich beim Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit abweicht, da geringere Summen nachzuweisen sind als wenn ausschließlich Fahrzeuge über 3,5 t zHm genutzt werden. Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1055 Gebrauch zu machen. Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHm von höchstens 3,5 t nutzt, von der Prüfung auf Antrag befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:
-    Gewerbeauskunft
-    Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK, für Mitglieder der IHK Region Stuttgart in unserem Artikel Anforderung IHK-Mitgliedsbescheinigung
-    Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
-    Steuerbescheinigungen
-    Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
-    Arbeitsverträge von Fahrern
Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer EU-Lizenz können ab dem 21. Februar 2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden.
Weitere Informationen zum Thema können Sie auch der Internetseite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr entnehmen.
Nur wenn die einzelnen Beförderungen für Dritte gegen Entgelt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ( Binnentransporte) durchgeführt werden, bleibt es auch über den 21. Mai 2022 hinaus bei der bekannten 3,5 t-Grenze bezüglich der Genehmigungspflicht.

2. Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung

Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.
2.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt (Anm.: Es fallen nur noch Kraftfahrzeuge, also nur Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, unter die Nachweispflicht der finanziellen Leistungsfähigkeit). Außerdem müssen in aller Regel Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse sowie ggfls. der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden.
2.2 Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (in der Regel polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
2.3 Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung muss für den Unternehmer oder den internen, bzw. externen Verkehrsleiter nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auf drei Wegen erbracht werden:
  • Durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in dem Zeitraum vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Die leitende Tätigkeit muss in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht worden sein. Sie muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe folgender Abschnitt) vermittelt haben. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 256 KB)
  • 1. Gemäß § 7 GBZugV gelten als Prüfungen der fachlichen Eignung die in der Anlage 4 der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
    Dabei handelt es sich um folgende Abschlüsse:
  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
  • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.
  • Aufgrund der erfolgten Veröffentlichung im Verkehrsblatt – hier Heft 23 aus 2007- sind folgende weitere Abschlüsse als gleichwertig anerkannt:
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim 
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn 
  • Die Liste ist abschließend gefasst. Bei den aufgenommenen Abschlüssen war vorher festgestellt worden, dass die Ausbildungs- bzw. Studieninhalte mindestens die Kenntnisse vermitteln, die für eine Anerkennung der fachlichen Eignung nach den Regelungen GBZugV a. F. gefordert wurden.
    Andere Abschlüsse sind nicht als gleichwertig anzuerkennen.
    Für die Betroffenen empfiehlt die IHK eine Umschreibung des jeweilien Abschlusszeugnisses in einen IHK-Fachkundenachweis, da nur dieser bei den Genehmigungsbehörden akzeptiert wird. Die Umschreibung erfolgt bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen IHK und ist dort zu beantragen (Alexander Paluch, Tel. 07321 324-179 oder paluch@ostwuerttemberg.ihk.de).
2. Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 2 der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
Nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung kann die oberste Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat darüber hinaus die Bezeichnungen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekanntzugeben.
Für die Betroffenen empfiehlt die IHK eine Umschreibung des jeweiligen Abschlusszeugnisses in einen IHK-Fachkundenachweis, da nur dieser bei den Genehmigungsbehörden akzeptiert wird. Die Umschreibung erfolgt bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen IHK und ist dort zu beantragen (Alexander Paluch, Tel. 07321 324-179 oder paluch@ostwuerttemberg.ihk.de).
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für die Bezirke der IHKs Region Stuttgart, Heilbronn-Franken und Ostwürttemberg. Das Anmeldeformular und die Termine finden Sie unter "Weitere Informationen".

3. Versicherungspflicht

Der Unternehmer hat nach § 7a GüKG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für innerstaatliche Beförderungen abgedeckt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

4. Gewerbeanmeldung

Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre "Herausforderung Selbstständigkeit" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 487 KB).

5. Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform wirkt sich langfristig auf die rechtliche und steuerliche Behandlung Ihres Unternehmens aus. Entscheidungskriterien sind hierbei unter anderem:
  • Haftungsumfang
  • Finanzierungsmöglichkeiten
  • Geschäftsführungsrecht
  • Gründungsaufwand
Sollten Sie spezielle Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an das Geschäftsfeld "Recht und Steuern" der IHK Ostwürttemberg.

6. Finanzierung

Vor Beginn Ihrer Selbstständigkeit müssen Sie ein klares Bild davon haben, wie hoch der Kapitalbedarf Ihres Unternehmens sein wird. Gerade in der Anfangsphase sind eine mangelnde Eigenkapitalausstattung oder Liquiditätsprobleme eine große Belastung für das junge Unternehmen.
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Kalkulieren Sie Anlaufverluste ein.
Als Faustregel gilt, dass das Anlagevermögen und Teile des Umlaufvermögens mit Eigenkapital und langfristigem Fremdkapital finanziert sein sollten. Die Kreditkosten der Banken und Sparkassen sind unterschiedlich. Holen Sie Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie.
Es gibt eine Reihe von öffentlichen Programmen zur Existenzgründung und -festigung, die eventuell für Sie in Frage kommen. Zu beachten ist, dass sämtliche Anträge für Förderprogramme zur Existenzgründung vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank einzureichen sind. Eine detaillierte Übersicht zu Inhalt und Konditionen der Programme erhalten Sie vom Geschäftsfeld "Gründung und Unternehmensservice" der IHK Ostwürttemberg.

7. Subunternehmer und das Problem der Scheinselbstständigkeit

"Outsourcing" - das Ausgliedern von Tätigkeiten aus Unternehmen mit der Vergabe an Externe - ist im Transportwesen geübte Praxis. Der Einsatz als Subunternehmer ist für viele der erste Schritt in eine selbstständige Tätigkeit, da damit ein Hauptproblem für einen Existenzgründer, der Aufbau eines eigenen Kundenstammes und das Akquirieren von Aufträgen, zum Großteil entfällt.
Dennoch gibt es eine Grauzone zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus, die für beide Vertragsseiten des Subunternehmerverhältnisses Risiken birgt. Die Abgrenzung, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, ist kompliziert und muss jeweils für den Einzelfall betrachtet werden. Sollten Sie spezielle Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an das Geschäftsfeld "Recht und Steuern" der IHK Ostwürttemberg.

8. Tipps und Hinweise

Marktsituation
Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz. Dieser wird u. a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem Können und Einsatz. Infos über den Gütertransportmarkt enthalten vor allem die „Marktbeobachtungsberichte“ des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG). Diese können dort angefordert oder über das Internet bezogen werden. (www.bag.bund.de)
Betriebskosten
Stellen Sie den erwarteten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres späteren Unternehmens gegenüber. Das sind z. B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs (z. B. Spritkosten) entstehen sowie die Kosten, die auch dann entstehen, wenn Sie keine Transportaufträge haben, wie Finanzierungskosten für das Fahrzeug (Kreditkauf, Miete, Leasing), Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Steuerberatung.
Steuern
Die Gegenüberstellung des Umsatzes und der Kosten ergibt Ihr voraussichtliches Unternehmensergebnis. Bitte beachten Sie, dass Gewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig (bei GmbH körperschaftsteuerpflichtig) sind. Die erste Steuerzahlung wird erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Bilden Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben), damit Sie dann finanziell nicht überfordert sind.
Machen Sie am Anfang Ihres Unternehmerdaseins gegenüber dem Finanzamt keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sie werden sonst zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert, die bezahlt werden müssen.
Beachten Sie bitte ferner, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen.
Lebensunterhalt
Denken Sie an Ihren Lebensunterhalt; auch als Unternehmer/in müssen Sie Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße berücksichtigen. Diese Beiträge haben Sie als Unternehmer/in aber ebenso wie den Solidaritätszuschlag allein zu tragen.
Finanzplanung
Treffen Sie möglichst erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht.
Illegale Beschäftigung
Der Auftraggeber des Speditions- oder Frachtvertrages ist nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) verpflichtet ist, auf Folgendes zu achten:
  • Die Beförderung darf nur ein Unternehmer als Spediteur, Frachtführer oder Unterfrachtführer durchführen, der die entsprechende Erlaubnis oder Berechtigung nach dem GüKG hat.
  • Beim Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass dieses über eine vorgeschriebene Berechtigung zur Ausübung der Beschäftigung verfügt.
Die Beförderungspreise im Güterkraftverkehrsgewerbe können frei vereinbart werden. Die Kalkulation der Angebotspreise des Transportunternehmers sollte auf der Basis einer soliden, auf das eigene Unternehmen bezogenen Kostenrechnung erfolgen.
Für die Abwicklung der Transporte spielen die Beförderungsbedingungen eine wichtige Rolle. Grundlage dafür ist das Transportrecht im Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff HGB).
Stand: Mai 2016