Vertragswesen

Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Auszubildende

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf kalenderjährlichen Urlaub. Dieser muss im Berufsausbildungsvertrag oder Umschulungsvertrag schriftlich vereinbart werden.
Die Urlaubsansprüche eines Auszubildenden ergeben sich entweder aus einem einschlägigen Tarifvertrag, aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG bzw. dem Jugendarbeitsschutzgesetz JArbsSchG.
 
Wie viele Urlaubstage dem Auszubildenden in den einzelnen Kalenderjahren tatsächlich zusteht, ist mitunter von seinem Lebensalter, Ausbildungsbeginn und Ausbildungsende und von der Anzahl der Wochenarbeitstage abhängig. Ein häufiger Fehler ist z.B. die anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs im letzten Kalenderjahr der Ausbildungszeit, ohne auf den gesetzl. Mindesturlaubsanspruch (20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage) nach 6-monatiger Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr zu achten. Hinzu kommen Ausnahmeregeln für Schwerbehinderte und Minderjährige Auszubildende.
 

Azubi-Urlaubsrechner

Alles kein Problem … mit dem “Azubi-Urlaubsrechner” der IHK Düsseldorf, können Sie die kalenderjährlichen Urlaubsansprüche für jeden Ihrer Auszubildenden berechnen lassen:
zum IHK – Urlaubsrechner (externer Link)
Übrigens … der Gesetzgeber geht in § 7 Abs. 2 BUrlG grundsätzlich davon aus, dass der Urlaub immer im Zusammenhang,  mindestens aber ein Teil davon an zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen (also 2 x 6 Werktage = 2 Wochen) am Stück zu gewähren und zu nehmen ist.
Zudem sollte jugendlichen Azubis gem. § 19 Abs. 3 JArbSchG nur in der Zeit der Berufsschulferien Urlaub gewährt werden (Berufsschulpflicht). Denn soweit der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs vom Azubi besucht wird, erneut eine weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Allgemeine Regelungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 164 KB) zum Urlaubsanspruch bei Auszubildenden
 

Urlaub im letzten Kalenderjahr der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit

Endet das Ausbildungsverhältnis vertraglich und mit dem Bestehen der Prüfung nach dem 30.06., so besteht zu diesem Zeitpunkt Rechtsanspruch auf den gesetzlichen, kalenderjährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei 6-Tagewoche) oder 20 Arbeitstagen (bei 5-Tagewoche), bzw. den höher gestaffelten Urlaubsansprüchen nach dem JArbSchG.
Endet das Ausbildungsverhältnis im letzten Kalenderjahr spätestens am 30. Juni (durch vertragliche Vereinbarung oder vorzeitig durch das Bestehen der Abschlussprüfung) ist der Urlaubsanspruch anteilig durch Zwölftelung des Jahresurlaubs zu ermitteln.

Beispiel:
Mit einem Auszubildenden wurde im Ausbildungsvertrag eine Vertragslaufzeit bis zum 31.08. vereinbart. 
Dieser Auszbildende besteht vorzeitig am 27. Juni, also noch im 1. Kalenderhalbjahr die IHK-Abschlussprüfung.
Folglich hat der Auszubildende nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.

Besteht dieser Auszubildende seine Abschlussprüfung erst nach dem 30. Juni, also in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, dann erhält er ab dem 01.07. Anspruch auf den vollen, auch über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehenden, vertraglich höher vereinbarten Urlaub. Soweit im Ausbildungsvertrag Urlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch gewährt wurde, so kann dieser für den Fall des Ausscheidens in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, durch vertragliche Vereinbarung auf den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG beziehungsweise JArbSchG reduziert werden.