Berufsausbildung
Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) muss dem Auszubildenden gem. § 16 BBiG mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen. Es enthält folgende Mindestangaben:
Das einfache Zeugnis gibt an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde, Beginn und Ende der Ausbildungszeit werden datumsmäßig bezeichnet und der gewählte Ausbildungsberuf angegeben. Darüber hinaus erfolgt eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.
Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird, dieser Anspruch ist unverzichtbar. Es enthält dann zusätzliche Angaben zu:
Betriebliches Ausbildungszeugnis
Ein Auszubildender erhält am Ende seiner Ausbildungszeit in der Regel drei Zeugnisse:
- von der IHK, über das Bestehen seiner Abschlussprüfung,
- von der Berufsschule, über seine schulischen Leistungen
- und vom Ausbildungsbetrieb, ein betriebliches Ausbildungszeugnis über seine Leistungen während der Ausbildungszeit
Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) muss dem Auszubildenden gem. § 16 BBiG mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen. Es enthält folgende Mindestangaben:
- Art,
- Dauer und
- Ziel der Berufsbildung sowie
- die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.
Das einfache Zeugnis gibt an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde, Beginn und Ende der Ausbildungszeit werden datumsmäßig bezeichnet und der gewählte Ausbildungsberuf angegeben. Darüber hinaus erfolgt eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.
Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird, dieser Anspruch ist unverzichtbar. Es enthält dann zusätzliche Angaben zu:
- Führung,
- Leistung und
- besonderen fachlichen Fähigkeiten.
Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:
- Klarheit:
ein Ausbildungszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein - der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang gewinnen können. - Wahrheit:
das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung und wahrheitsgemäß sind; die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen. - Wohlwollen:
um das weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.
Aufbauschema der Zeugnisse nach § 16 BBiG
Einfaches Zeugnis | Qualifiziertes Zeugnis |
1. Bezeichnung des Ausbildungsbetriebes
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1. Bezeichnung des Ausbildungsbetriebes
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2. Datum der Ausstellung
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2. Datum der Ausstellung
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3. Bezeichnung des Auszubildenden
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3. Bezeichnung des Auszubildenden
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4. Angaben zur Art der Ausbildung
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4. Angaben zur Art der Ausbildung
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5. Dauer der Ausbildung
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5. Dauer der Ausbildung
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6. Ziel der Ausbildung
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6. Ziel der Ausbildung
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7. Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
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7. Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
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8. Angaben über die Führung
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9. Angaben über die Leistung
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10. Angaben über besondere fachliche Fähigkeiten
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11. Unterschrift und Name des Ausbildenden
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11. Unterschrift und Name des Ausbildenden
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12. Unterschrift und Name des Ausbilders (Soll-Vorschrift)
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12. Unterschrift und Name des Ausbilders (Soll-Vorschrift)
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