Sind Ihre Ausbildungsvergütungen noch aktuell?

Ausbildungsvergütung

Angemessene Ausbildungsvergütungen

Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fordert zudem eine “angemessene Vergütung” und legt fest, dass diese nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG).
Die wesentlichen Maßstäbe für die Angemessenheit sind:
  • Die gesetzliche Mindestvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG)
  • Tarifvertraglich geregelte Ausbildungsvergütungen (§ 17 Abs. 3 und 4 BBiG)

Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe

Angemessen ist eine Vergütung immer dann, wenn sie den in einem Tarifvertrag festgelegten Sätzen entspricht (§ 3 TVG).
Ausbildungsbetriebe sind tarifrechtlich gebunden,
wenn der ausbildende Betrieb einem Arbeitgeberverband und der Auszubildende einer Gewerkschaft angehören und zwischen beiden Tarifparteien ein Tarifvertrag besteht, der die Vergütungen für Auszubildende regelt
oder
wenn ein Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder das beauftragte Landesministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Mit dieser Allgemeinverbindlicherklärung ist der Tarifvertrag auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht Mitglied beim Arbeitgeberverband beziehungsweise in einer Gewerkschaft sind. Ein Beispiel dafür ist der Manteltarifvertrag des Deutschen Hotel- und Gaststätten Verbandes DEHOGA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 159 KB).

Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe

Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die gesetzliche Mindestvergütung nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet (§ 17 Abs. 4 BBiG)

Sollte der um 20 Prozent geminderte Betrag des Tarifbereichs dabei die gesetzliche Mindestvergütung unterschreiten, so muss stattdessen dieser Betrag für das jeweilige Ausbildungsjahr bezahlt werden.


Gesetzliche Mindestvergütung

Gem. § 17 BBiG deckeln gesetzliche Mindestvergütungen die monatlichen Ausbildungsvergütungen.

Sie finden Anwendung, wenn bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben keine Zuordnung zu einem nach Branche und Region gütligen Tarifbereich möglich ist oder wenn ein um 20 Prozent geminderter Vergütungsbetrag eines zugeordneten Tarifbereichs den zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gültigen gesetzlichen Mindestvergütungsbetrag unterschreitet.

Tabelle der monatlichen, gesetzlichen Mindestvergütungssätze:
Ausbildungsverhältnis beginnt
im Kalenderjahr >

2022

2023

2024

2025
1. Ausbildungsjahr
mindestens
585 € 620 649 € 682 €
2. Ausbildungsjahr
mindestens
690,30 € 731,60 € 766 805 €
3. Ausbildungsjahr
mindestens
789,75 € 837 € 876 921 €
4. Ausbildungsjahr
mindestens
819 € 868 € 909 955 €
  • Es gelten mindestens für die gesamte Laufzeit des vertraglich vereinbarten Ausbildungsverhältnisses die Beträge in der Spalte des Kalenderjahres, in der die Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember beginnen soll.

  • Ab 2024 wird die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des 1. Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 Prozent für das 2. Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das 3. Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das 4. Ausbildungsjahr.

Gültigkeitsdauer der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Vergütungssätze

Eine Ausbildungsvergütung muss nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angemessen sein, sondern immer auch während der vertraglichen Ausbildungszeit angemessen bleiben. D.h. die Angemessenheit darf zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden.

Vergleichen Sie daher in regelmäßigen Zeitabständen die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Vergütungssätze, mit den derzeit gültigen tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestvergütungssätzen. Passen Sie Ihre Auszahlungen entsprechend an und informieren Sie Ihren Auszubildenden.


Sachbezugswerte 2024 für Auszubildende

Jeweils zum Jahresbeginn gelten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung neue Beträge. Sie sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden beispielsweise Unterkunft oder Verpflegung gewährt. Nach § 17 Berufsbildungsgesetz können Sachleistungen in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, allerding ist die Höchstgrenze der Anrechnung gesetzlich auf 75 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung beschränkt. Der Auszubildende muss demnach in jedem Fall mindestens 25 Prozent der Bruttovergütung als Geldleistung erhalten.
Nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung gelten für 2024 bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung:
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt
kalendertäglich
2,17 €
4,13 €
4,13 €
10,43 €
monatlich
65,00 €
124,00 €
124,00 €
313,00 €

Sachbezugswerte für freie Unterkunft (von Jugendlichen und Auszubildenden):
Unterkunft belegt mit Monatlicher Wert
für Unterkunft allgemein
(kalendertäglich)
Monatlicher Wert
für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt
(kalendertäglich)
1 Mitarbeiter
236,30 €
(7,88 €)
194,60 €
(6,49 €)
2 Mitarbeitern
125,10 €
(4,17 €)
83,40 €
(2,78 €)
3 Mitarbeitern
97,30 €
(3,24 €)
55,60 €
(1,85 €)
mehr als 3 Mitarbeitern
69,50 €
(2,32 €)
27,80 €
(0,93 €)


Praktika und Mindestlohn

Praktikanten gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 1 MiLoG).
Damit gilt eigentlich auch hier der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Der Gesetzgeber hat von dieser Regel jedoch drei Ausnahmen geschaffen.