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Ausbildungsvergütung

Angemessene monatliche Ausbildungsvergütung

Auszubildende haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Das Berufsbildungsgesetz spricht von einer “angemessenen Vergütung” und legt fest, dass diese nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG).
Die wesentlichen Maßstäbe für die Angemessenheit sind:
  • tarifvertraglich geregelte Ausbildungsvergütungen (§ 17 Abs. 3 und 4 BBiG)
  • die gesetzliche Mindestvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG).

Tarifgebundene – nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe

Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe:
Angemessen ist eine Vergütung immer dann, wenn sie den in einem Tarifvertrag nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes festgelegten Sätzen entspricht.

Ausbildungsbetriebe sind tarifrechtlich gebunden,
wenn der ausbildende Betrieb einem Arbeitgeberverband und der Auszubildende einer Gewerkschaft angehören und zwischen beiden Tarifparteien ein Tarifvertrag besteht, der die Vergütungen für Auszubildende regelt
oder
wenn ein Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder das beauftragte Landesministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Mit dieser Allgemeinverbindlicherklärung ist der Tarifvertrag auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht Mitglied beim Arbeitgeberverband beziehungsweise in einer Gewerkschaft sind. Ein Beispiel dafür ist der Manteltarifvertrag des Deutschen Hotel- und Gaststätten Verbandes DEHOGA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB).

Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe:
Lässt sich ein tariflich nicht gebundener Ausbildungsbetrieb in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, d.h. aufgrund seiner Branche (bspw. Tarifbereich Großhandel, Metall-Elektro, Spedition-Logistik) zuordnen, so gelten die in diesem Tarif festgelegten Ausbildungsvergütungssätze gem. § 17 Abs. 4 BBiG noch als angemessen, wenn diese nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden. Sollte dabei der um 20 Prozent geminderte Betrag die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung unterschreiten, so muss die Mindestausbildungsvergütung bezahlt werden.

Download Tabelle:
Tarifübersichten der Ausbildungsvergütungen
– Baden-Württemberg (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 258 KB)
nach Branchen


Gesetzliche Mindestvergütungen

Gem. § 17 BBiG deckeln gesetzliche Mindestvergütungssätze die monatlichen Ausbildungsvergütungssätze. Sie finden Anwendung, wenn bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben keine Zuordnung zu einem Tarifbereich möglich ist.

Tabelle der monatlichen, gesetzlichen Mindestvergütungssätze:
Ausbildungsverhältnis beginnt
im Kalenderjahr  >

2021

2022

2023

2024
1. Ausbildungsjahr
mindestens
550 €
585 €
620
649 €
2. Ausbildungsjahr
mindestens
649 €
690,30 €
731,60 €
766
3. Ausbildungsjahr
mindestens
742,50 €
789,75 €
837 €
876
4. Ausbildungsjahr
mindestens
770 €
819 €
868 €
909
  • Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung setzt insbesondere dort an, wo es keine Tarifbindung oder Anlehnung an einem Tarifbereich gibt.
  • Ab 2024 wird die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Gültigkeit der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Vergütungssätze

Eine Ausbildungsvergütung muss nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angemessen sein, sondern immer auch während der vertraglichen Ausbildungszeit angemessen bleiben. D.h. die Angemessenheit darf zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden.

Vergleichen Sie daher in regelmäßigen Zeitabständen die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Vergütungssätze, mit den derzeit gültigen tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestvergütungssätzen. Passen Sie Ihre Auszahlungen entsprechend an und informieren Sie Ihren Auszubildenden.

Sachbezugswerte

Jeweils zum Jahresbeginn gelten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung neue Beträge. Sie sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden beispielsweise Unterkunft oder Verpflegung gewährt. Nach § 17 Berufsbildungsgesetz können Sachleistungen in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, allerding ist die Höchstgrenze der Anrechnung gesetzlich auf 75 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung beschränkt. Der Auszubildende muss demnach in jedem Fall mindestens 25 Prozent der Bruttovergütung als Geldleistung erhalten.

Sachbezugswerte 2024 für Auszubildende

Nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung gelten für 2024 bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung:
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt
kalendertäglich
2,17 €
4,13 €
4,13 €
10,43 €
monatlich
65,00 €
124,00 €
124,00 €
313,00 €
Sachbezugswerte für freie Unterkunft (von Jugendlichen und Auszubildenden):
Unterkunft belegt mit Monatlicher Wert
für Unterkunft allgemein
(kalendertäglich)
Monatlicher Wert
für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt

(kalendertäglich)
1 Mitarbeiter
236,30 €
(7,88 €)
194,60 €
(6,49 €)
2 Mitarbeitern
125,10 €
(4,17 €)
83,40 €
(2,78 €)
3 Mitarbeitern
97,30 €
(3,24 €)
55,60 €
(1,85 €)
mehr als 3 Mitarbeitern
69,50 €
(2,32 €)
27,80 €
(0,93 €)


Praktika und Mindestlohn

Praktikanten gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 1 MiLoG).
Damit gilt eigentlich auch hier der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Der Gesetzgeber hat von dieser Regel jedoch drei Ausnahmen geschaffen.