Veränderung der regulären Ausbildungszeit

Verkürzung oder Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit

In diesem Artikel möchten wir Sie grundlegend über die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelten Möglichkeiten zur Verkürzung und Verlängerung der Regelausbildungszeiten in anerkannten Ausbildungsberufen informieren:

1. Verkürzung der vertraglichen Ausbildungszeit

Grundsatz gem. § 8 Abs. 1 BBiG “:
… auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und des Auszubildenden an die zuständige Stelle (IHK), kann die Ausbildungszeit verkürzt werden wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird”.

Ein Verkürzungsantrag an die IHK kann bereits mit einer Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag oder auch erst im Verlauf einer Ausbildung (bspw. nach der Probezeit) durch eine schriftliche Änderungsvereinbarung gestellt werden.
Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass mit der beantragten Verkürzung noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Bei einer Verkürzung von bspw. 6 Monaten muss der Antrag also spätestens 18 Monate vor dem eigentlichen vertraglichen Ausbildungsende gestellt werden.
Ist der Auszubildende zum Zeitpunkt der Verkürzungsvereinbarung nicht volljährig, so müssen auch die gesetzlichen Vertreter dieser Änderungsvereinbarung zustimmen.
Mögliche Anrechnungsanlässe für eine vertragliche Verkürzung:
Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
bis zu 6 Monate
Nachweis der Fachhochschulreife
bis zu 12 Monate
Allgemeine Hochschulreife
bis zu 12 Monate
Abgeschlossene Berufsausbildung
bis zu 12 Monate
Fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs im Umfang von mind. 30 ECTS
bis zu 6 Monate
Einschlägige berufliche Grundbildung (Berufsgrundschuljahr)
6 Monate oder 12 Monate (je nach Dauer)
Einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld
6 Monate oder 12 Monate (je nach Dauer)
Einstiegsqualifizierung (EQ)
max. 6 Monate (bei 12 Monaten EQ)
Lebensalter über 21 Jahre (zum Ausbildungsbeginn)
bis zu 12 Monate

Der Verkürzungsanlass muss durch entsprechende Zeugnis-Kopien nachgewiesen werden!
Bei einer nachträglichen Änderungsvereinbarung zur Verkürzung der Ausbildungszeit, müssen die Antragsteller zusätzlich glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel tatsächlich noch erreicht werden kann, bspw. durch Vorlage eines aktuellen Berufsschulzeugnisses oder einer Leistungsbeurteilung durch den Ausbildenden.
Folgende Mindest-Ausbildungszeiten dürfen bei einer Verkürzung grundsätzlich nicht unterschritten werden:
  • bei einer Regelzeit der Ausbildung von 42 Monate:
    mindestens 24 Monate Ausbildungsdauer erforderlich
  • bei einer Regelzeit der Ausbildung von 36 Monate:
    mindestens 18 Monate Ausbildungsdauer erforderlich
  • bei einer Regelzeit der Ausbildung von 24 Monate:
    mindestens 12 Monate Ausbildungsdauer erforderlich


Was sollte vor der Entscheidung über eine vertragliche Verkürzung geklärt werden?

Der Ausbildungsbetrieb ist bei einer Verkürzung weiterhin vertraglich verpflichtet, alle im Rahmenplan der Verordnung aufgeführten Ausbildungsinhalte gleichermaßen und ohne Qualitätseinbußen zu vermitteln. Deshalb sollte vor einer Entscheidung immer erst mit dem verantwortlichen Ausbilder sowie den Ausbildungsbeauftragten, die betriebliche Umsetzbarkeit einer Verkürzung geprüft und der betriebliche Ausbildungs-/Durchlaufplan auf die kürzere Ausbildungszeit angepasst werden.
Eine Verkürzung wirkt sich aber nicht nur auf den betrieblichen Ablauf sondern auch auf den weiteren Verlauf in der Berufsschule aus. Mit welcher Klassenstufe startet der Auszubildende bei einer Verkürzung? Gib es evtl. eine Sonderklasse für Verkürzer? Welche Schulinhalte werden durch eine Verkürzung versäumt und müssen vom Auszubildenden selbst vorgelernt werden? Kann oder muss der Ausbildungsbetrieb oder Ausbilder die versäumten Schulinhalte vermitteln? Informationen und Empfehlungen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Berufsschule.


Wie hoch ist die Vergütung bei einer vertraglich verkürzten Ausbildung?

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit führt im Regelfall nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite oder dritte Ausbildungsjahr deshalb schon früher bezahlt werden muss. In der Regel startet ein Ausbildungsverhältnis im ersten Ausbildungsjahr (erste Vergütungsstufe) und wechselt nach 12 Monaten in das zweite Ausbildungsjahr.
  • Der häufigste Anlass für eine vertraglich vereinbarte Ausbildungszeitverkürzung ist ein nachgewiesener Schulabschluss der mittleren Reife, FH-Reife oder das Abitur. In diesen Fällen wird die Regelausbildungszeit des Ausbildungsberufes insgesamt verkürzt. Verkürzende Auszubildende starten aber gleichermaßen, wie die Auszubildenden ohne Verkürzung, zunächst ihre Ausbildung mit dem ersten Ausbildungsjahr und haben somit nur den Anspruch auf die Vergütungsstufe für das 1. Jahr. Der Vorteil einer Verkürzung ergibt sich erst daraus, dass die Abschlussprüfungen früher absolviert werden können und ein Einstieg in das Berufsleben entsprechend früher möglich ist.
  • Bei einer nachträglichen Verkürzung der Ausbildungszeit während einer fortgeschrittenen Ausbildung, verbleibt der Auszubildende in seinem aktuellen Ausbildungsjahr und erhält weiterhin seine aktuelle Vergütungsstufe.
  • Wird hingegen eine vorausgegangene und vergleichbare Ausbildungzeit ganz oder teilweise angerechnet, bspw. bei einem Wechsel des Ausbildungstriebes, so befindet sich der Auszubildende bereits im fortgeschritttenen Ausbildungsjahr und hat Anspruch auf eine höhere Vergütungsstufe.


2. Antrag des Auszubildenden auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Nach § 45 Abs. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Über den Antrag des Auszubildenden auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK als zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Im Vergleich zu der im Punkt 1 beschriebenen vertraglichen Verkürzung der Ausbildungszeit, die zwischen dem Auszubildenden und seinem Ausbildungsbetrieb vereinbart und bei der IHK zur Anerkennung beantragt wird, ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung eine Vereinbarung zwischen dem Auszubildenden und der IHK. Die Vertragslaufzeit mit dem Ausbildungsunternehmen bleibt unverändert, wird jedoch bei einem Bestehen der Abschlussprüfung, gem. § 21 Abs. 2 BBiG vorzeitig beendet.
Für die Zulassung ist der aktuelle Leistungsstand entscheidend. Die Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule sollte daher erst ca. 6 Wochen vor dem Anmeldeschlusstermin der gewünschten IHK-Prüfung vom Antragsgteller eingeholt werden.


3. Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit

Zwei Fälle sind zu unterscheiden ...

3.1. Verlängerung in Ausnahmefällen:

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle (IHK), auf Antrag Auszubildender, die Ausbildungszeit verlängern, sofern die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Als Ausnahmefälle können bspw. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden.
Diese müssen durch entsprechende Nachweise / Atteste zusätzlich nachgewiesen werden.
Der Antrag kann vom Auszubildenden formlos, mit entsprechenden Nachweisen, an die IHK gestellt werden. Eine vorherige Kontaktaufnahme zur Abstimmung mit einem IHK-Ausbildungsberater ist zu empfehlen.
 

3.2. Verpflichtende Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung:

Besteht ein Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht, so hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit, bis zum nächsten Prüfungstermin, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Prüfung kann bei Nichtbestehen bis zu zweimal wiederholt werden.
Hat ein Auszubildender die Absicht oder die Notwendigkeit, seine Ausbildungzeit wegen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung zu verlängern, so muss muss er hierzu seinem Ausbildungsbetrieb den Wunsch nach einer betrieblichen Ausbildungszeitverlängerung eindeutig und ohne schuldhaftes Verzögern mitteilen (mündlich oder schriftlich). Tut er dies nicht oder beabsichtigt er für die Wiederholungsprüfung keine Verlängerung der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis spätestens zum ursprünglich vereinbarten Ausbildungsvertragsende.

Der eindeutige Verlängerungswunsch des Auszubildenden, bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung, muss dann unverzüglich vom Ausbildungsbetrieb in einer schriftlichen Änderungsvereinbarung mit dem Auszubildenden vereinbart und der IHK zur Eintragung zugesendet werden.