In der Regel ist das die Ausnahme ...

Überstunden oder Mehrarbeit bei Azubis ?

Überstunden oder Mehrarbeit?

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen. Sie ergeben sich, wenn der Ausbildungsbetrieb z.B. anordnet, dass im Anschluss an die regelmäßige Ausbildungszeit die Arbeit fortzusetzen ist, oder wenn gesetzlich vorgeschriebene Pausen nicht gewährt werden.

Von Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn spricht man, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit (gem. JArbSchG bzw. ArbZG) überschritten wird.

Muss ein Auszubildender überhaupt Überstunden machen?

Auszubildende sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Denn die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer und die tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit reicht gewöhnlicherweise dazu aus, die im Rahmenplan vorgeschriebenen Lerninhalte praktisch zu vermitteln und sich als Auszubildender die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen.

Demzufolgen müssen und können Überstunden auch nur dem Ausbildungszweck dienen und das bedeutet, dass auch ein Ausbilder oder ein Ausbildungsbeauftragter während dieser Zeit mit anwesend sein muss, der diese längere Ausbildungzeit begleitet und überwacht.
Die tägliche Ausbildungszeit wurde im Berufsausbildungsvertrag genau geregelt, von der IHK entsprechend geprüft und freigegeben und sollte daher nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur, wenn dies im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt ist.

Darf der Auszubildende Mehrarbeit verweigern?

Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung aus diesem Grund ist unwirksam. Nur bei Notfällen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, muss jeder Arbeitnehmer – Minderjährige nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen – Überstunden leisten (arbeitsvertragliche Treuepflicht).

Darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden?

Wenn Überstunden aufgrund ausdrücklicher tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung zu leisten sind, darf die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden.
Unter 18-Jährige (JArbschG) dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich an 5 Werktagen beschäftigt werden.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.
Eine weitere besondere Ausnahme: wenn in Verbindung mit einem Feiertag an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit der/die Auszubildende eine längere zusammenhängende Freizeit erhält, so darf die ausfallende Arbeitszeit dieser Werktage auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen, nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei aber 8,5 Stunden nicht überschreiten.
Für Erwachsene beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit 8 Stunden und bei einer möglichen 6- Tagewoche 48 Stunden. In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit bei Erwachsenen bis zu 10 Stunden betragen. Dann muss aber auch hier gewährleistet sein, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Muss der Betrieb Überstunden bezahlen?

Überstunden müssen gem. § 17 Abs. 3 BBiG besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Das Wort „besonders” ist nur so zu verstehen, dass die Überstunden gesondert, das heißt zusätzlich vergütet werden müssen. Sofern nicht in dem jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, ist daher für die Überstunden mindestens der normale Stundensatz zu zahlen. Der Ausbildungsbetrieb kann gem. § 262 BGB wählen, ob er die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will. Auch unzulässige Überstunden müssen vergütet werden.

Ist der Betrieb verpflichtet, Mehrarbeit zu protokollieren?

Gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 ArbZG muss der Ausbildungsbetrieb die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre verwahren. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).