Informationen zur Berufsausbildung

Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten

Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn sind ganz genau geregelt. Sie hängen auch davon ab, ob ein Auszubildender bereits volljährig ist oder noch nicht.
Die tägliche und wöchentliche Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit muss im Berufsausbildungsvertrag vereinbart werden. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsrecht, Tarifvertrag oder durch individuelle Vereinbarung.

Zunächst ist es sehr wichtig, folgende Begriffe und Grundsätze zu kennen:
  • Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen.
  • Schichtzeit ist die Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen.
  • Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage.
  • Ruhepause gilt nur bei einer Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
  • Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, muss nicht nachgeholt, sondern auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden.

Auszubildende ab 18 Jahre (Erwachsene):
Wenn Auszubildende bereits über 18 Jahre alt sind, so gilt das Arbeitszeitgesetz.
  • Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann aber auf bis zu zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich erhöht werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird.
  • Ruhepause: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden hast der Auszubildende Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Bei mehr als neun Stunden, muss mindestens eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden. Eine Pause gilt erst als Ruhepause, wenn Sie mindestens 15 Minuten beträgt.
  • Ruhezeit: Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen zur Erholung mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. In manchen Bereichen wie in Gaststätten, Hotels oder Krankenhäusern kann deine Ruhezeit auch um eine Stunde verkürzt werden. 
Auszubildende unter 18 Jahre (Jugendliche):
Wenn Auszubildende noch unter 18 Jahre alt sind, dann gelten die Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
  • Jugendliche haben grundsätzlich eine Fünf-Tage-Woche (§ 15). Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
     
  • Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage bleiben für Minderjährige arbeitsfrei. Nur in bestimmten Wirtschaftszweigen gibt es spezielle Sonderregelungen, zum Beispiel im Einzelhandel, im Verkehrswesen oder im Hotel- und Gaststättengewerbe (Samstag oder Sonntag).
     
  • Wird ein jugendlicher Auszubildender gem. der Sonderregelung am Samstag oder Sonntag beschäftigt, dann muss der Ausbildungsbetrieb einen Ersatzruhetag in derselben Woche an einem berufsschulfreien Arbeitstag gewähren.
     
  • Arbeitszeit: Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden täglich und auf 40 Stunden in der Woche.

    Arbeitet ein Auszubildender an vereinzelten Tagen weniger als 8 Stunden, dann darf der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden an anderen Tagen in der selben Woche, ausgleichend bis zu achteinhalb Stunden beschäftigen.
     
  • Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
     
  • Ruhepause ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten Dauer. Ruhepausen müssen vom Ausbildungsbetrieb im voraus fest geplant und mit angemessener Dauer gewährt werden.

    Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, so muss der Auszubildende mindestens eine halbe Stunde Ruhepause einlegen.

    Beträgt die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, dann muss die Ruhepause mindestens eine Stunde betragen.
  • Nachtruhe: minderjährige Auszubildende dürfen nur in der Zeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden.

    Für Jugendliche über 16 Jahre gib es im Gaststättengewerbe oder in mehrschichtigen Betrieben Ausnahmen. Im Gaststättengewerbe ist die Arbeit bis 22:00 Uhr erlaubt, im Schichtbetrieb bis 23:00 Uhr.
    Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen aber für eine angemessene Erholung immer mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.
  • Berufsschule am nächsten Tag: Jugendliche dürfen an einem Arbeitstag, der unmittelbar einen Berufsschultag vorangeht und der vor 9 Uhr beginnt, nicht mehr nach 20 Uhr beschäftigt werden.