Neu geregelt seit dem 1. Januar 2020

Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten und Prüfungsteilnahmen

Bei der Ausbildungszeiten-Planung und Erfassung taucht schnell die Frage auf, wann eine Freistellung des Auszubildenden von der betrieblichen Ausbildung oder Prüfungsteilnahme erfolgen muss und wie diese Zeit als betriebliche Ausbildungszeit angerechnet werden muss.
Für Auszubildende gelten je nach Lebensalter unterschiedliche Gesetze. Für Minderjährige unter 18 Jahre das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) und für volljährige Auszubildende das Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 15.
Dennoch gelten für beide Altersgruppen (Volljährige und Jugendliche) seit dem 01.01.2020 folgende einheitliche Regelungen:
  • Vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden.
     
  • Auszubildenden müssen nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag in der Woche, der mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten durchgeführt und vom Auszubildenden besucht wurde, vollständig von der sonst betrieblichen Ausbildung an diesem Tag freigestellt werden.

    Für diesen freizustellenden Berufsschultag muss der Ausbildungsbetrieb die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit anrechnen (Beispiel: 40 Std / Woche : 5 Arbeitstage = 8,0 Std. durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit).
     
  • Bei einem weiteren Berufsschultag in derselben Woche, auch wenn erneut mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten stattfinden, muss der Ausbildungsbetrieb nur die Unterrichtszeit, einschließlich der Schulpausen, als Ausbildungszeit anrechnen (Beispiel: Schulunterricht von 7.50 – 12.50 Uhr entspricht = 5,0 Std. betriebliche Ausbildungszeit).

    Folglich kann im Anschluss des Schulunterrichts, unter Berücksichtigung der höchstzulässigen täglichen Ausbildungszeit, noch eine betriebliche Ausbildung durchgeführt werden (Beispiel: durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit 8,0 Std abgzl. 5,0 Std. Schulzeit und inkl. Schulpausen = Restzeit von 3 Std. für eine mögliche Ausbildungszeit im Betrieb).

    Die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb muss zwar nicht als Ausbildungszeit angerechnet werden, die gesetzlichen Pausenregelungen sind jedoch bei der Festlegung des Ausbildungsbeginns im Betrieb mit zu berücksichtigen (Beispiel: Schulende um 12.50 Uhr, Fahrtzeit zum Betrieb 40 Minuten und dann noch mind. 30 Minuten Ruhepause ergibt einen frühesten Ausbildungsbeginn im Betrieb um 14:00 Uhr).
     
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (hier Zeitstunden á 60 Minuten) an mindestens fünf Tagen, müssen Auszubildende vollständig freigestellt werden. Hier ist eine Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit vorzunehmen.

    Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen (z.B. eine Schulung) sind bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig. Umfasst ein Kalenderwoche weniger als fünf Schultage, dann gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht (siehe oben).
     
  • Bei Unterrichtsausfall
    Fällt der Schulunterricht aus, entfällt auch die Freistellungspflicht, so dass der Auszubildende unverzüglich in den Betrieb zurückkehren muss.
     
  • Die Freistellungsverpflichtung für die Berufsschule gilt auch für virtuellen Unterricht z. B. per Videokonferenz. Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den virtuellen Unterricht veranschlagte Zeit.
     
  • Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, muss der Auszubildende dafür freigestellt werden und die Zeit der Teilnahme, einschließlich der Pausen, auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
     
  • Auszubildende haben ferner an einem Arbeitstag, der dem ersten schriftlichen Abschlussprüfungstag unmittelbar vorangeht, einen zusätzlichen Freistellungsanspruch von der betrieblichen Ausbildung. Dies gilt jeweils auch bei der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2. Der Freistellungstag muss mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet werden.

    Für die schriftliche IHK-Zwischenprüfung und mündliche Abschlussprüfung gilt die Regelung zur Freistellung des unmittelbar vorangehenden Arbeitstages allerdings nicht.