Entsendung

Entsendung innerhalb der EU

Entsprechend der EU-Entsenderichtlinie sind Arbeitgeber verpflichtet, Dienstreisen ihrer Mitarbeiter in das EU-Ausland in dem jeweiligen Land entsprechend der dort geltenden Regelungen zu registrieren. Sie müssen darüber hinaus aber auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen einen Antrag auf eine so genannte A1-Bescheinigung stellen.
Meldepflichten europäischer Länder
Auf dem Außenwirtschaftsportal NRW finden Sie Infos über die Vorschriften einzelner EU-Staaten rund um deren Meldepflichten.

Sozialversicherung innerhalb der EU

Damit Sie als entsandter Arbeitnehmer weiterhin über die Sozialversicherung Ihres Heimatlandes versichert bleiben können, muss Ihr Arbeitgeber von der Krankenkasse die A1 Bescheinigung anfordern.

Arbeitsbedingungen

Wenn die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen Ihres Gastlandes günstiger sind als die im Heimatland, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die grundlegenden Vorschriften dieses Landes zum Arbeitnehmerschutz und zu den Beschäftigungsbedingungen einzuhalten. Wenn aber die Bedingungen in Ihrem Heimatland günstiger sind, muss Ihr Arbeitgeber während der Entsendung die Bedingungen des Heimatlandes aufrechterhalten.

Rechte und Pflichten

Während der Entsendung in ein anderes EU-Land
  • benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis
  • brauchen Sie Ihre Berufsqualifikation nicht anerkennen zu lassen; es kann jedoch sein, dass Sie für einige Berufe eine schriftliche Erklärung abgeben müssen.
  • brauchen Sie sich nicht bei den Sozialversicherungsbehörden des Landes anzumelden, in das Sie entsandt wurden, da Sie in dem Land versichert bleiben, in dem Sie gewöhnlich beschäftigt sind. Dementsprechend erwerben Sie während Ihrer Entsendung in dem Land, in das Sie entsandt wurden, keine zusätzlichen Sozialversicherungsansprüche wie Rentenansprüche oder einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
  • müssen Sie Ihren Wohnsitz anmelden, falls die Dauer Ihrer Entsendung drei Monate übersteigt;
  • erwerben Sie in Ihrem Gastland kein Daueraufenthaltsrecht.

Berufliche Qualifikation

Sie möchten in einem anderen EU-Land arbeiten? Ihr Beruf ist dort möglicherweise reglementiert. Eine Übersicht bietet die EU-Datenbank Reglementierte Berufe. In diesem Fall müssen Sie Ihre Berufsqualifikationen offiziell anerkennen lassen, bevor Sie dort Ihren Beruf ausüben. Je nach Beruf und Dauer Ihres Aufenthalts gelten besondere Bestimmungen.

Langfristige Entsendungen

Wenn Sie für einen Zeitraum von über 12 Monaten (oder über 18 Monaten, wenn Ihr Arbeitgeber eine mit Begründung versehene Mitteilung an die nationalen Behörden Ihres Aufnahmelandes übermittelt) entsandt werden, gelten alle einschlägigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen Ihres Aufnahmelandes, mit Ausnahme der Bedingungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Regelungen für betriebliche Zusatzrenten.

Einkommenssteuer

Bei einer Erwerbstätigkeit im Gastland von weniger als sechsmonatiger Dauer sind Sie in der Regel dort nicht einkommensteuerpflichtig. Welches Land Ihr Einkommen während einer Entsendung besteuern kann, ist jedoch nicht durch das EU-Recht geregelt. Dies ist möglicherweise in nationalen Gesetzen oder in Steuerabkommen zwischen einzelnen EU-Ländern festgelegt.

Besonderheiten bei Bau- und Montageleistungen

Auf den jeweiligen Länderseiten informiert Sie Handwerk International u. a. über Besonderheiten bei Bau- und Montageleistungen.

Nationale Länder-Websites zum Thema Entsendung

Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa

Wie viele Wochenstunden beträgt die Arbeitszeit im Einsatzland? Welcher Mindestlohn gilt? Einen groben Einblick in das Arbeitsrecht im jeweiligen Land bietet die Übersicht des EURES-Portal.

Remote Work im Ausland - Homeoffice

Für deutsche Arbeitnehmende wurden innerhalb der EU, EWR und der Schweiz gemeinsame Regelungen für das Remote Arbeiten im Ausland geschlossen. Das bedeutet, für Bürger der EU gilt das Recht der Freizügigkeit und damit ist für die Arbeit von einem anderen EU-Land aus keine Arbeitserlaubnis nötig. In einigen Ländern wie u. a. Dänemark gibt es Ausnahmen. Alles weitere muss mit dem Arbeitgeber individuell vertraglich vereinbart werden. Es gibt in Deutschland kein Recht auf Home Office im Ausland.
Sobald zeitlich befristet in einem EU-Mitgliedsstaat Remote gearbeitet wird, ist die A1 Bescheinigung auszufüllen.