Entsendung
Die A1-Bescheinigung
Bei jeder Entsendung, jedem Meeting und jedem Workshop innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und Großbritannien/Nordirland muss der zuständige Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassen) im Inland vorab informiert und eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Durch die A1-Bescheinigung wird sichergestellt, dass dienstlich ins EU-Ausland Reisende im Heimatland über eine ausreichende soziale Absicherung verfügen.
Für welche Dienstreise wird eine A1-Bescheinigung benötigt?
Sobald Ihre Mitarbeitenden außerhalb Deutschlands tätig sind, weisen sie im europäischen Raum mit der A1-Bescheinigung nach, dass weiterhin deutsches Recht gilt. Auch LKW-Fahrer:innen auf der Durchreise brauchen eine A1-Bescheinigung.
Der Antrag
Der Antrag erfolgt elektronisch - entweder über eine geeignete Entgeltabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal. Liegt die A1 nicht vor, drohen empfindliche Verwarnungsgelder. Weitere Informationen zum Antragverfahren: GKV-Spitzenverbandes.
Wie lange ist eine A1-Bescheinigung gültig?
Für jeden Einsatz muss jeweils ein neuer A1-Antrag für den jeweiligen Zeitraum gestellt werden.
Entsendung von Drittstaatenangehörigen
Fordern Sie bei der zuständigen Krankenkasse den “Antrag auf Entsendung für Drittstaatenangehörige” an.
Für Selbstständige
Auch für Selbstständige ist das elektronische A1-Antragsverfahren verpflichtend. Seit Januar 2024 können sich Selbstständige über das BundID-Konto beim SV-Meldeportal anmelden. Wie das geht, erklärt die ITSG im Video Registrierung mit der BundID.
Was passiert, wenn man ohne A1-Bescheinigung unterwegs ist?
Können im Ausland Beschäftigte eine Weiterversicherung im Heimatland nicht nachweisen, unterliegen sie den im Ausland geltenden Rechtsvorschriften. Das bedeutet, Arbeitgeber müssen zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge im Ausland zahlen. Es kann auch passieren, dass die Beschäftigten ihre Arbeit sofort niederlegen müssen. In einzelnen Ländern drohen zusätzlich Bußgelder.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich am besten direkte an Ihre zuständige Krankenkasse.
