Berufszugang
Update § 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler
Zum 20. November 2026 wird für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen ein neuer eigener Erlaubnistatbestand eingeführt: § 34k Gewerbeordnung (GewO). Darlehensvermittler, die bislang in diesem Bereich auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 34c GewO tätig sind, müssen sich auf neue Anforderungen einstellen.
- Hintergrund: Neuer § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler
- Erlaubnis als Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO
- Honorar-Darlehensberatung
- Registrierung im Vermittlerregister
- Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- Gleichgestellte Berufsqualifikationen
- Delegation der Sachkunde
- Anforderung an Beschäftigte
- Weiterbildungspflicht
- Sachkundeprüfung IHK
- Fristen nach § 162 GewO
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (Darlehensvermittlungsverordnung), die Details zu dem neuen Erlaubnistatbestand wie u. a. die Inhalte der Sachkundeprüfung regelt, ist zum 1. August 2026 in Kraft getreten. Ziel ist es, den Verbraucherschutz bei Konsumenten- und Ratenkrediten zu stärken und die Anforderungen an Vermittler klarer zu regeln.
Wer ist betroffen?Betroffen ist die gewerbsmäßige Vermittlung von:
- Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen,
- Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-neu,
- Tätigkeiten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, also B2C.
Hintergrund: Neuer § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler
Der neue § 34k GewO betrifft die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-neu. Gemeint sind klassische Raten- und Konsumentenkredite im B2C-Bereich.
B2B-Vermittlungen sind künftig erlaubnisfrei, sofern keine Verbraucher beteiligt sind.
Bisher wurde diese Tätigkeit häufig unter § 34c GewO ausgeübt. Mit Inkrafttreten des § 34k GewO erfolgt eine klare rechtliche Abgrenzung und Spezialisierung.
Erlaubnis als Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO
Die Erlaubnis setzt gemäß § 34k Absatz 3 GewO drei Voraussetzungen voraus:
- Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundeprüfung der IHK
Der Wechsel von § 34c auf § 34k GewO kann frühestens ab dem 20. November 2026 erfolgen und nur bis zum 31. Mai 2027 im vereinfachten Verfahren bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorgenommen werden.
Wichtig im Zeitraum vom 20. November 2026 bis 31. Mai 2027:
- Nur in dieser Zeit ist die sogenannte „Alte-Hasen-Regel“ anwendbar.
- Vereinfachtes Verfahren möglich: In der Regel erfolgt keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann die Erlaubnisbehörde eine Prüfung vornehmen.
Die Alte-Hasen-Regelung gilt nur innerhalb der Übergangsfrist. Danach kann die Sachkunde nicht mehr auf diesem Weg nachgewiesen werden. Voraussetzung ist eine ununterbrochene Tätigkeit in der Darlehensvermittlung mindestens seit dem 1. Januar 2021.
Im vereinfachten Verfahren müssen Inhaber einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO insbesondere ihre bisherige Erlaubnis und ihre Sachkunde nachweisen.
Die Frage der Zuständigkeit der erlaubniserteilenden Behörde in NRW muss durch den Landesgesetzgeber geklärt werden. Da dies noch aussteht, ist eine Antragstellung derzeit noch nicht möglich.
Honorar-Darlehensberatung
Darlehensvermittlung und Honorar-Darlehensberatung schließen sich zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenseitig aus. Betroffene müssen daher bei der Antragstellung entscheiden, ob sie im Vermittlerregister als Darlehensvermittler oder als Honorar-Darlehensberater eingetragen werden möchten.
Eine Honorar-Darlehensberatung setzt voraus, dass die Beratung unabhängig erfolgt, auf einem ausreichenden Marktüberblick beruht und ausschließlich durch ein Honorar der Kundin oder des Kunden vergütet wird.
Registrierung im Vermittlerregister
Mit der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO ist auch eine Eintragung im öffentlichen Vermittlerregister verbunden. Registrierungspflichtig sind Gewerbetreibende/ Erlaubnisinhaber. Auch leitende Angestellte, die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit verantwortlich sind, werden im Register erfasst. Mitarbeitende, die lediglich im erlaubnispflichtigen Bereich mitwirken, werden nicht im Vermittlerregister eingetragen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Der Gesetzgeber sieht außerdem Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor. Erlaubnisfrei bleiben folgende Konstellationen:
- reine Tippgeber ohne aktive Vermittlung
- Mitarbeitende eines Unternehmens mit Erlaubnis
- Kreditinstitute mit Erlaubnis nach dem KWG
- Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach dem WpIG
- Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach dem KAGB
- Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen tätig werden. Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Gleichgestellte Berufsqualifikationen
Bestimmte Berufsqualifikationen können der Sachkundeprüfung gleichgestellt sein. Dazu gehören insbesondere:
- Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
- Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
- Bankkaufmann / Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
- Kaufmann/ Kauffrau für Versicherungen und Finanzen – Fachrichtung Finanzberatung
- Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin
- Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin
- Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
- Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
- Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
- Geprüfter Fachberater/ Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
- Finanzfachwirt (FH) / Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- Automobilkaufmann / Automobilkauffrau
Folgende Studienabschlüsse jeweils an einer Hochschule oder Berufsakademie können als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
- mathematisches Studium
- wirtschaftswissenschaftliches Studium
- rechtswissenschaftliches Studium
Delegation der Sachkunde
Bei juristischen Personen, zum Beispiel einer GmbH, kann der Sachkundenachweis unter bestimmten Voraussetzungen auf eine angemessene Zahl geeigneter Beschäftigter delegiert werden. Diese Personen müssen die Aufsicht über die Mitarbeitenden führen, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar ausüben.
Natürliche Personen, die selbst vermitteln oder die Leitungsverantwortung für die erlaubnispflichtige Tätigkeit tragen, müssen den Sachkundenachweis persönlich erbringen. Eine Delegation ist dann nicht möglich.
Anforderung an Beschäftigte
Beschäftigte müssen keinen eigenen formalen Sachkundenachweis erbringen.
Dies gilt für alle Personen, die an der Vermittlung oder Beratung mitwirken – im direkten Kundenkontakt, im nicht kundenbezogenen Bereich oder in leitender Position.
Darlehensvermittler dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 34k Abs. 6 S. 1 GewO n. F.). Sowohl Darlehensvermittler als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten unterliegen einer Weiterbildungspflicht nach § 34k Abs. 5 S. 2 GewO n. F..
Weiterbildungspflicht
Erlaubnisinhaber sowie die bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig auf aktuellem Stand halten. Dazu gehören insbesondere Themen der Kundenberatung, der Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte.
Ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder eine feste Stundenzahl ist gesetzlich nicht vorgegeben.
Die IHK kann als Aufsichtsbehörde bei gegebenem Anlass Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen der letzten drei Jahre anfordern – auch bezogen auf die Beschäftigten des Erlaubnisinhabers.
Sachkundeprüfung IHK
Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung “Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK” finden Sie hier.
Fristen nach § 162 GewO
| Datum / Zeitraum | Bedeutung |
|---|---|
| 20. November2026 | § 34k GewO tritt in Kraft. |
| 20. November 2026 bis 31. Mai 2027 |
Wechsel von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich. |
| 31. Mai 2027 | Letzter Termin für den Antrag auf Wechsel; bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die „Alte-Hasen-Regel“ möglich. |
| bis 19. November 2027 |
Mit bestehender Erlaubnis nach § 34c GewO darf weitervermittelt werden. |
| spätestens 19. November 2027 | Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO erlischt für die weitere Darlehensvermittlung spätestens zu diesem Zeitpunkt. |
Abschließend wissenswert:
Auch zum 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) in Kraft. Danach unterliegen Kreditgeber einer Registrierungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nach den Regelungen im AbsFinAG sind Kreditgeber Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 2 BGB-Neu oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB-Neu gewähren oder zu gewähren versprechen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der BaFin unter Absatzfinanzierung - Bafin abrufbar.
Auch zum 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) in Kraft. Danach unterliegen Kreditgeber einer Registrierungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nach den Regelungen im AbsFinAG sind Kreditgeber Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 2 BGB-Neu oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB-Neu gewähren oder zu gewähren versprechen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der BaFin unter Absatzfinanzierung - Bafin abrufbar.
Beim vorliegenden Text handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Änderungen sind möglich.
Stand: 20.10.2026
