Prüfungen im Verkehrsgewerbe
Gefahrgutbeauftragte – Bestellung, Aufgaben und Schulungsnachweis
Unternehmer und Betriebsinhaber, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, sofern ihnen Verantwortlichkeiten nach den geltenden Vorschriften der Verkehrsträger zugewiesen sind.
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann ein Mitarbeiter, ein externer Gefahrgutbeauftragter oder der Unternehmer selbst übernehmen. Voraussetzung ist stets ein gültiger Schulungsnachweis.
Aufgaben von Gefahrgutbeauftragten
Die Pflichten sind in § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in Verbindung mit Kapitel 1.8.3.3 ADR geregelt. Dazu gehören insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung aller Gefahrgutvorschriften
- Unverzügliche Anzeige von Mängeln oder Fehlern, die die Sicherheit beeinträchtigen können
- Beratung des Unternehmens in allen Fragen der Gefahrgutbeförderung
- Erstellung eines Gefahrgutjahresberichts innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
- Erstellung eines Unfallberichts im Falle eines schweren Gefahrgutunfalls
- Überprüfung der betrieblichen Abläufe, z. B. bei:
- Identifizierung von Gefahrgut
- Anschaffung neuer Beförderungsmittel
- Schulung von Mitarbeitenden
Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung
Unternehmen können von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sein. Das gilt z. B. für:
- Pflichten ausschließlich als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer oder Empfänger
- Auftraggeber des Absenders, die höchstens 50 Tonnen netto pro Jahr befördern (außer Klasse 7 und Kategorie 0 ADR)
- Entlader, die höchstens 50 Tonnen netto pro Jahr befördern
- Tätigkeiten mit Gefahrgut, das nach ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt ist
- Transporte innerhalb der Mengengrenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR
- Beförderung nach den Freistellungen der Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code
- Eigenbedarfstransporte bis 50 Tonnen netto pro Jahr (bei radioaktiven Stoffen nur UN 2908–2911)
Schulungsnachweis und IHK-Prüfung
- Der Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte wird von der IHK für 5 Jahre erteilt.
- Voraussetzung: Teilnahme an einer Schulung bei einem von der IHK anerkannten Lehrgangsträger und Bestehen der IHK-Prüfung.
- Für eine Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf eine Auffrischungsschulung mit Prüfung absolviert werden.
- Prüfungen finden nicht regelmäßig, sondern nach Bedarf statt. Termine werden bei ausreichender Anzahl von Anmeldungen festgelegt.
Wichtig: Prüfungsanmeldungen müssen spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn bei der IHK vorliegen.
