IHK Ostwestfalen
Anmeldung und Einladung: Sie können sich gerne digital auf unserer Internetseite zur Prüfung anmelden. Anmeldungen zur Prüfung können berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn der Kammer vorliegen.
Wenn Sie sich eigenständig, ohne Besuch eines Kurses bei einem Lehrgangsveranstalter, auf die Verlängerungsprüfung vorbereiten möchten, dann können Sie sich z.B. folgende Literatur bei den Verlagen oder im Fachbuchhandel bestellen: (Diese Auflistung stellt nur eine Auswahl dar!)
Informationen zur Bestellung, Schulung und Prüfung eines Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater)
- Einführung
- Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
- Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
- Pflichten des Gefahrgutbeauftragen
- Schulung von Gefahrgutbeauftragten
- Wer führt die Schulungen durch?
- Links zum Thema „Gefahrgut“
- Ansprechpartner
- Veranstalter
- Erteilung des Schulungsnachweises
Einführung
Jedes Unternehmen, dass an der Beförderung gefährlicher Güter im weitesten Sinn auf der Straße, auf der Schiene oder auf schiffbaren Binnengewässern sowie mit Seeschiffen beteiligt ist, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter benennen. Nicht nur Unternehmen die Gefahrgut befördern, sondern auch solche, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken müssen einen bestellen.
Im Luftverkehr kann auf die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden. Siehe auch Schulungen für den Luftverkehr, Informationen beim Luftfahrt-Bundesamt unter: www.lba.de.
Die Aufgabe eines Gefahrgutbeauftragten besteht darin, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.
Seit 1991 ist die Schulung von Gefahrgutbeauftragten in Deutschland Pflicht. Die Vorschriften für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten sind am 01.01.1999 in Kraft getreten. Die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten ist im Übereinkommen 1.8.3 ADR/RID/ADN festgelegt.
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (GbV) in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Erteilung der Schulungsnachweise, die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und die Durchführung von Prüfungen.
Hinweis: Diese Informationen sollen – als Service Ihrer IHK Ostwestfalen zu Bielefeld – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Die Bestellung eines Sicherheitsberaters für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) kann vertraglich vereinbart werden und muss im Unternehmen bekanntgegeben werden.
Die Mitarbeiter müssen wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist und wie er zu erreichen ist. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben abzugrenzen und schriftlich festzulegen.
Die Funktion kann:
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
- von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person (externer Gefahrgutbeauftragter)
- vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes (eine schriftliche Bestellung ist nicht erforderlich) wahrgenommen werden.
Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes selbst als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten (§ 3 Abs. 1 GbV). Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.
Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
Welche Unternehmen müssen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen?
Die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
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Freigestellte Unternehmen
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1.
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denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackungen (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
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2.
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denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
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3.
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denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
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4.
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deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
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5.
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deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
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6.
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deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
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7.
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die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
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Pflichten des Gefahrgutbeauftragen
Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?
Die Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutbeauftragten-verordnung in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN.
- Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
- Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
- Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
- Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:
- Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
- Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
- bis 5 Tonnen,
- mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
- mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
- mehr als 1 000 Tonnen,
- Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
- sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
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Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.
- Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der GbV der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
Schulung von Gefahrgutbeauftragten
Welche Qualifikation braucht ein Gefahrgutbeauftragter?
Der Gefahrgutbeauftragte darf nur tätig werden, wenn er im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für den entsprechenden Verkehrsträger ist. Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV.
Schulungen können für einen oder mehrere Verkehrsträger besucht werden:
- Straße,
- Schiene,
- Binnenschiff,
- Seeschiff.
Für den ersten Verkehrsträger müssen mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens 7 Stunden und 30 Minuten geschult werden.
Wer führt die Schulungen durch?
Die Schulungen nach GbV dürfen nur Lehrgangsveranstalter durchführen, die von einer Industrie- und Handelskammer anerkannt sind. Dem Teilnehmer wird anschließend eine Bestätigung ausgestellt. (Liste der Veranstalter siehe unten)
Verlängerungsschulungen sind nicht verbindlich vorgeschrieben. Veranstalter bieten teilweise Schulungen zur Vorbereitung auf die Verlängerungsprüfung an.
Prüfungsarten: Prüfungen können für einen oder mehrere Verkehrsträger abgelegt werden:
- Straße,
- Schiene,
- Binnenschiff,
- Seeschiff.
Nach dem Besuch eines Grundlehrgangs kann der Schulungsteilnehmer eine Grundprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer seiner Wahl ablegen.
In den Prüfungen muss der Prüfling nachweisen, dass er über die Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. Aus diesem Grund werden in der Prüfung Fragen und Aufgaben gestellt, die das Arbeiten mit den Gefahrgutvorschriften erfordern.
Die Benutzung von einschlägigen Vorschriftentexten für die Beförderung gefährlicher Güter als Hilfsmittel bei der Prüfung ist zulässig. (Literatur mit Prüfungsantworten ausgenommen!)
Die Grundprüfung darf nur einmal ohne Schulung wiederholt werden.
Eine Ergänzungsprüfung kann innerhalb der Gültigkeitsdauer des jeweiligen aktuellen Schulungsnachweises abgelegt werden, wenn eine entsprechende ergänzende Schulung besucht wurde.
Für die Verlängerung des Schulungsnachweises kann der Teilnehmer eine Verlängerungsschulung besuchen und muss für alle Verkehrsträger, die er wieder bescheinigt haben möchte, eine Verlängerungsprüfung ablegen.
Die Schulungsnachweise nach GbV, werden in der Regel von den IHKs, für die Verkehrsträger Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- und Seeschiffsverkehr mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgestellt. (Genauen Einzelheiten siehe unten)
Vorbereitung: Die Teilnahme an der Verlängerungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt! (Infos über Veranstalter und einschlägige Fachliteratur siehe unten).
Hinweis: Zur Vorbereitung auf die Prüfung, finden Sie einen Fragenkatalog zu den Prüfungssachgebieten auf der Internetseite der DIHK: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/verkehr/verkehrspruefungen-10326
Anmeldung und Einladung: Sie können sich gerne digital auf unserer Internetseite zur Prüfung anmelden. Anmeldungen zur Prüfung können berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn der Kammer vorliegen.
Anmeldung und Prüfungstermine:
Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung erhält der Teilnehmer rechtzeitig vor Prüfungsbeginn eine schriftliche Einladung zur Prüfung.
Gebühr: Die Prüfungsgebühr beträgt 195 Euro für die Grundprüfung und 145 Euro für die Verlängerungs- bzw. Ergänzungsprüfung und wird mit der Einladung in Rechnung gestellt. Die Gebühr ist bis zum Beginn der Prüfung zu entrichten.
Termine: In Abstimmung mit der IHK wird ein Prüfungstermin festgelegt. Gegebenenfalls bietet der Veranstalter direkt im Anschluss an den Lehrgang einen Prüfungstermin zusammen mit der IHK an.
Bewertung: Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind.
Prüfungsinhalte: Infos zu den genauen Sachgebieten der Prüfung siehe unten.
Links zum Thema „Gefahrgut“
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Bundesamt für Logistik und Mobilität www.balm.bund.de
- Bundesministerium für Verkehr www.bmv.de
- Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) www.bg-verkehr.de
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Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. www.bgl-ev.de
Ansprechpartner
Bei der IHK für Fragen zum Gefahrgutrecht und zur Prüfung:
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Thomas Weitkamp Telefon: 0521 554-237 Telefax: 0521 554-180
E-Mail: t.weitkamp@ostwestfalen.ihk.de
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Überwachungsbehörde ist die Bezirksregierung in Detmold, Dezernat 55:
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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Werderstr. 34 50672 Köln Klaas Waller Tel.: 0221 5776-0 Fax: 0221 5776-1777 E-Mail: poststelle@balm.bund.de Internet: www.balm.bund.de
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
Brüderstr. 53 51427 Bergisch Gladbach Tel.: 02204 43-0 Fax: 02204 43-1150 E-Mail: info@bast.de Internet: www.bast.de
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Willy-Brandt-Str. 5 38226 Salzgitter Tel.: 03018333-0 Fax: 030 18333-1885 E-Mail: epost@bfs..de Internet: www.bfs.de
Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM) Unter den Eichen 87 12205 Berlin Tel.: 030 81 04-0 Fax: 030 8104-7-2222 E-Mail: info@bam.de Internet: www.bam.de
Landesbetrieb Mess- und
Eichwesen Nordrhein-Westfalen Hugo-Eckner-Str.14 50829 Köln Tel.: 0221 59778-10888 Fax: 0221 59778-30101 E-Mail: poststelle.direktion@lbme.nrw.de Internet: http://www.lbme.nrw.de |
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Bernhard-Nocht-Str. 78 20359 Hamburg Dr. Hartmut Nies Tel.: 040 3190-0 Fax: 040 3190-5000 E-Mail: posteingang@bsh.de Internet: www.bsh.de
Bundesministerium für Verkehr
Frau Schwan Tel.: 0228 300-2470 Internet: https://bmv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/referat-befoerderung-gefaehrlicher-gueter.html
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Kelsterbacher Str. 23 65479 Raunheim Hermann Brockhaus Tel.: 0531 2355-3302 Fax: 0531 2355 8299 E-Mail: hermann.brockaus@Iba.de Internet: www.lba.de
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen Emilie-Preyer-Platz 1 40479 Düsseldorf Tel. 0211 / 45 66 - 0 Fax 0211 / 45 66 - 388 E-Mail: poststelle@munv.nrw.de Internet: https://www.umwelt.nrw.de/ |
Wenn Sie sich eigenständig, ohne Besuch eines Kurses bei einem Lehrgangsveranstalter, auf die Verlängerungsprüfung vorbereiten möchten, dann können Sie sich z.B. folgende Literatur bei den Verlagen oder im Fachbuchhandel bestellen: (Diese Auflistung stellt nur eine Auswahl dar!)
Die Literatur der folgenden Fachverlage ist weder von der IHK zugelassen, noch wird sie kontrolliert. Sie verfolgen also rein privatwirtschaftliche Interessen. Daher bietet auch die Nennung der Namen und Anschriften von Fachverlagen grundsätzlich keine Gewähr für die Qualität der Literatur und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Bezüglich näherer Einzelheiten über Kosten, Inhalt und Bestelldaten bitten wir um direkte Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Fachverlagen.
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Lfd. Nr.
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Verlag
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Was?
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1
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Internetseite der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld:
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Fragenkatalog
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2
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TECVIA GmbH
Aschauer Str. 30 81549 München Tel.: 089 203043-1600 Internet: www.heinrich-vogel-shop.de |
Gefahrgutbeauftragter - Prüfungstest
Online-Prüfungstraining: Gefahrgutprüfung.com |
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3
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ecomed-Storck GmbH
Just-von-Liebig-Str. 1 86899 Landsberg Tel.: 089 2183-7922 E-Mail: info@ecomed-storck.de Internet: www.ecomed-sicherheit.de |
GbV-Prüfung – Fragen
und Antworten für die IHK-Prüfung von Gefahrgutbeauftragten, auch als Online-Version |
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4
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Balzer Bildungskonzepte GmbH
Am Tennisplatz 12 21684 Stade Tel.: 0414198990 Internet: www.balzer-online.de |
Gefahrgutvorschriften und Gefahrgutschulungen usw.
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5
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Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH Co. KG
Corneliusstraße 49 40215 Düsseldorf Tel.: 0211 - 9 91 93 - 0 E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de |
Prüfung Gefahrgutbeauftragte
Fragenkatalog mit Lösungen zur IHK-Prüfung |
Veranstalter
Von der IHK anerkannte Veranstalter für die Schulung von Gefahrgutbeauftragten in Ostwestfalen: Die folgenden Lehrgangsveranstalter sind von der IHK zugelassen und kontrolliert. Bezüglich näherer Einzelheiten über Kosten, Kursdauer und Termine bitten wir um direkte Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Veranstaltern.
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Schulungsort
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Veranstalter
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Straße
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Eisenbahn
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Binnenschiff
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Seeschiff
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Bad Lippspringe/
Paderborn |
Gesellschaft für Gefahrgut-Training GmbH (GGT)
Taunusstr. 52 65375 Oestrich-Winkel Tel.: 06723 5056 Fax: 06723 7105 E-Mail: ggt@gefahrguttraining.de Internet: www.gefahrguttraining.de |
X
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X
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X
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X
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Bielefeld
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Uta Sabath Gefahrgutberatung
Nagelsholz 61 33739 Bielefeld Tel.: 05206 8826 Fax: 05206 918775 Mobil: 0170 2300229 E-Mail: uta.sabath@transportschule.de Internet: www.transportschule.de |
X
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X
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X
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X
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Bielefeld
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TÜV NORD AKADEMIE GmbH & Co. KG
Geschäftsstelle Bielefeld Böttcherstr. 11 33609 Bielefeld Tel.: 0521 786–155 Fax: 0521 786–165 E-Mail: apetig@tuev-nord.de Internet: www.tuev-nord.de |
X
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Bielefeld
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DEKRA Akademie GmbH
Bielefeld Lehrgangsort Auf der Großen Heide 9 33609 Bielefeld Tel.: 0521 98615-0 E-Mail: bielefeld.akademie@dekra.com Internet: www.dekra-akademie.de |
X
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X
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Prüfungssachgebiete
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Welche Kenntnisse sind erforderlich?
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a) Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen;
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b) Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Gemischen, Aufbau des Stoffverzeichnisses, Klassen der gefährlichen Güter und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter, physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften der gefährlichen Güter);
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c) allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks und Tankcontainer (Typen, Codierung, Kennzeichnung, Bau, erste und wiederkehrende Prüfungen);
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d) Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung (Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken, Anbringen und Entfernen der Großzettel (Placards) und der orangefarbenen Tafeln);
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e) Vermerke im Beförderungspapier (erforderliche Angaben);
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f) Versandart und Versandbeschränkungen [geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks];
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g) Beförderung von Fahrgästen;
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h) Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;
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i) Trennung von Gütern;
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j) begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;
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k) Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen – Füllungsrad, Stauen und Trennen);
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l) Reinigung bzw. Entgasung vor dem Be- und nach dem Entladen;
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m) Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung;
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n) mitzuführende Papiere (Beförderungspapiere, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);
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o) Schriftliche Weisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für die Fahrzeugbesatzung);
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p) Überwachungspflichten (Halten und Parken);
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q) Verkehrsregeln und –beschränkungen;
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r) Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;
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s) Vorschriften für Beförderungsmittel.
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Sachgebiete (gem. 1.8.3.11/ 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN) und § 8 GbV
Erteilung des Schulungsnachweises
Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind folgende Schulungen und Prüfungen erforderlich.
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Prüfung
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Grundprüfung
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Ergänzungsprüfung
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Verlängerungsprüfung
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Vorlage der Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem an- erkannten Grundlehrgang im Original
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Vorlage des gültigen Schulungsnachweises und der Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für den entsprechenden Verkehrsträger im Original
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Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises
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Dauer
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1 Verkehrsträger (VT) = 100 Min. plus 50 Min. für jeden weiteren VT
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1 Verkehrsträger (VT) = 50 Min. plus 50 Min. für jeden weiteren VT
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1 Verkehrsträger 50 Min. plus 25 Min. für jeden weiteren VT
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Bewertung
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1 VT 60 Punkte
plus 30 Punkte
für jeden weiteren VT
(Bei Erreichen von 50 % der vorgegebenen Punktzahl ist die Prüfung bestanden)
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1 VT 30 Punkte
plus 30 Punkte für jeden weiteren VT
(Bei Erreichen von 50 % der vorgegebenen Punktzahl ist die Prüfung bestanden)
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1 VT 30 Punkte
plus 15 Punkte (nur Fragen) für jeden weiteren VT
(Bei Erreichen von 50 % der vorgegebenen Punktzahl ist die Prüfung bestanden)
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Wiederholung
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Einmal ohne nochmalige Teilnahme am Grundlehrgang
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Einmal ohne nochmalige Teilnahme am Grundlehrgang
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Innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises
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Gültigkeit des Schulungs-nachweises
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5 Jahre ab bestandener Prüfung
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Die Geltungsdauer des auszustellenden Schulungsnachweises berechnet sich nach dem bereits ausgestellten Schulungsnachweis.
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5 Jahre Geltungsdauer ab Ablaufdatum des Nachweises, wenn innerhalb von 12 Mon. vor Ablauf des Schulungsnachweises die Prüfung bestanden wird, ansonsten (mehr als 12 Monate vor Ablauf) ab Datum der Prüfung
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Gebühren
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195 EURO
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145 EURO
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145 EURO
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