Produktsicherheit in der EU
Es gibt keine Produkte auf dem europäischen Markt, für die nicht mindestens ein Gesetz gilt. Die geltenden Gesetze für die eigenen Produkte zu kennen, gehört zu den grundlegenden Unternehmerpflichten.
Wenn ein Produkt im Unternehmen hergestellt wird, mit Menschen zu tun hat und/oder auf den Markt kommt, um dort mit Menschen in Kontakt zu kommen, greift der Gesetzgeber mit dem Produktsicherheitsrecht ein.

In dieser komplexen Struktur ist es wichtig, dass jeder Marktteilnehmer über seine Verantwortung und seine Aufgaben Bescheid weiß.
Jeder Bereitsteller eines Produktes muss sich die Frage stellen:
Welche rechtlichen Grundlagen werden gelten, wenn ich ein (un)fertiges Produkt auf einen konkreten Markt bringe?
Welche rechtlichen Grundlagen werden gelten, wenn ich ein (un)fertiges Produkt auf einen konkreten Markt bringe?
In der EU gilt dafür das Produktsicherheitsrecht, das alle Risiken abdeckt, die nicht durch spezielle Richtlinien und Normen erfasst werden.
Ein Bereitsteller kann sowohl der:
- Hersteller,
- Einführer (Import aus Drittstaaten),
- Händler (Vertrieb innerhalb der EU),
- Fulfilment-Dienstleister (Lagerung und Versand für andere Unternehmen)
- Monteur (Zusammenfügen zu einem neuen Produkt und auf den Markt bringen) oder
- deren Bevollmächtigte sein.
Selbst Endbenutzer können Bereitsteller werden, wenn sie ein gebrauchtes Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit wieder auf den Markt bringen.
Richtlinien und Normen sind Orientierungen für die Bereitsteller von Produkten. Es darf vermutet werden, dass damit die jeweiligen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften in der EU erfüllt werden. Es ist jeweils zu prüfen, ob die geltenden EU-Vorschriften in den einzelnen Nationalstaaten direkt oder mit der Umsetzung in eine nationale Regelung wirken. Im Mai 2023 hat die EU die neue Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Regulation-GPSR) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten wird die Verordnung die Richtlinie 2001/95/EG am 13.12.2024 ablösen und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat in Kraft treten. Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988 soll gewährleisten, dass auch weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der steigenden Digitalisierung und des steigenden Absatzes von Produkten über den Onlinehandel wurden im Vergleich zur Richtline 2001/95/EG zusätzliche Anforderungen in die neue Verordnung 2023/988 aufgenommen. Für einen Überblick zu den Regelungen der GPSR verweisen wir auf die Ausführungen unserer Kollegen der IHK Region Stuttgart.
In Deutschland sind nacheinander folgende Schritte bei Produkteinführungen zu beachten, die im nachfolgenden Punkt Produkteinführung stichwortartig angegeben sind.
- CE-Kennzeichnung
- Die meisten Produkte, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, unterliegen der CE-Kennzeichnungspflicht. Das CE-Kennzeichen garantiert die Sicherheitsanforderungen der betreffenden Richtlinien. Durch das Kennzeichen soll sichergestellt werden, dass Menschen beim Umgang mit Produkten (und auch die Umwelt) nicht zu Schaden kommen.
- Das CE steht für Communautes Europeénes (frz.) = Europäische Gemeinschaften.
- Verantwortlich für die CE-Kennzeichnung ist allein der Bereitsteller.
Ein Bereitsteller ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt auf dem EU-Markt bereitstellt.
Dabei können Bereitsteller sowohl Hersteller, Einführer (Import aus Drittstaaten), Händler (Vertrieb innerhalb der EU), Monteure (Zusammenfügen mehrerer Einzelprodukte zu einer neuen Gesamtheit und Vertrieb in der EU) als auch Endbenutzer (ein gebrauchtes Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit wieder auf den EU-Markt bringen) sein. Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätszeichen, kein Herkunftszeichen, sondern ein Verwaltungszeichen. - Mit dem „Blue Guide“ hat die EU-Kommission 2022 den Leitfaden in deutscher Sprache aktualisiert. Er kann kostenlos von der Internetseite der EU-Kommission heruntergeladen werden, ist aber rechtlich nicht bindend. Er liefert eine gute Übersicht, um Produktvorschriften nachvollziehbarer werden zu lassen und Rechtsbegriffe zu verstehen. Insofern ist er für die CE-Kennzeichnungspflicht nützlich.
- Ist jemand nicht selbst Hersteller des Produktes, möchte dieses aber aus dem EU-Ausland in die EU einführen, muss er prüfen, ob eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht. Besteht diese, ist der Einführer gut beraten, sich vom ausländischen Produzenten eine Konformitätserklärung (siehe Produkteinführung) geben zu lassen. Bei der Einfuhr in den EU-Markt haftet der Einführer. Der Zoll kontrolliert an der Grenze die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht. Bei Zuwiderhandlung wird die Einfuhr untersagt. Es können sogar Bußgelder verhängt werden. (Links Hinweise Zollverwaltung und Hinweise zu Produktgruppen)
- Produkteinführung
Schritte zur Produkteinführung
- Rechtliche Grundlagen in Erfahrung bringen
Richtlinien und Gesetze recherchieren, die für das Produkt zur Anwendung kommen. Gegebenenfalls mit den Behörden Kontakt aufnehmen, die für die Umsetzung der Richtlinien verantwortlich sind, um die richtige Anwendung einer Richtlinie abzustimmen. Falls keine Richtlinie und keine Norm gilt, bleibt in jedem Fall das Produktsicherheitsgesetz als „Deckel“ für alle nicht zuordenbaren Produkte gültig. In den beigefügten Links finden sich dazu auch weitergehende Unterstützungen. - Prüfung der Rechtsvorschriften, die zur Anwendung kommen
Ausgehend vom Produkt in all seinen Lebensphasen von der Markteinführung bis zur Entsorgung und seiner bestimmungsgemäßen Verwendung sowie der vorhersehbaren Fehlverwendungen ist zu prüfen, welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen und welche Bereiche der Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden können. - Sicherheitsanforderungen erfüllen
Normen und technische Spezifikationen recherchieren.
Eine Risikobeurteilung in 6 Schritte durchführen: - Produktangaben definieren,
- Gefahren ermitteln,
- Risiken einschätzen und bewerten,
- Sicherheitsziel ermitteln,
- Sicherheitsmaßnahmen festlegen, inhärente Sicherheit: konstruktiv, technischer Schutz, Benutzerinformation = Betriebsanleitung
- Kontrolle festlegen: was ist zu kontrollieren, wer kontrolliert, wann wird kontrolliert, wie ist die Kontrolle zu dokumentieren
- Konformitätsnachweis
Nachweis, dass ein Produkt mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Produktsicherheitsrechts konform ist.
Produktklasse ermitteln – Bewertungsverfahren durchführen,
Konformitätserklärung ausstellen – CE-Kennzeichnung anbringen. - Produktsicherheit im Unternehmen organisieren und funktionalisieren
- Stelle und Verantwortlichen schaffen,
- Abläufe organisieren und dokumentieren,
- Einbindung in die und Abstimmung mit den anderen betrieblichen Abläufen (z.B. Fertigung und Arbeitssicherheit).
Für die betriebswirtschaftliche Begleitung der Produktentwicklung steht die Unternehmenswerkstatt (UWD) Brandenburg kostenfrei zur Verfügung. Diese Plattform der teilnehmenden Industrie- und Handelsammern gibt Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmerinnen und Unternehmern Unterstützung bei der Entwicklung ihrer Ideen. - Rechtliche Grundlagen in Erfahrung bringen
In diesem Informationsportal der IHKs in Baden-Württemberg, wurden alle Informationen rund um die Produktentwicklung in der EU zusammengetragen. Hier werden auch Hinweise zum Thema Produktsicherheit und CE-Kennzeichnung gegeben.
Bei allen Fragen rund um diese Themen stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen unter den angegebenen Kontaktdaten gern zur Verfügung.