Erfragung von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden

Auf europäischer Ebene wurden 2019 die Transparenz- und die Taxonomieverordnung erlassen, die die Offenlegungspflicht von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen regeln.Die ersten Vorgaben galten ab 10. März 2021.

Seit dem 2. August 2022 müssen Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen. Dies gilt derzeit (noch) nicht für Finanzanlagenvermittler.

Versicherungsvermittler nach § 34d GewO

Für Versicherungsvermittler gilt, dass diese ab dem 2. August 2022 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese dann bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen müssen. Damit sind Vermittler verpflichtet, die Wünsche und Ziele der Kunden bei der Produktauswahl einzubeziehen und diese auch schriftlich zu dokumentieren. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Taxonomie- und der Offenlegungs-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD-Änderungs-VO) den Rechtsrahmen dafür geschaffen. Zwar ist die gesetzliche Aufgabenstellung klar formuliert, derzeit fehlt es jedoch noch an den technischen Standards, d. h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.

Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO

Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind s. g. Finanzmarktteilnehmer, also Anbieter von Finanz- und Versicherungsanlageprodukten betroffen. Dabei handelt es sich um Wertpapierfirmen, Asset-Manager und Kreditinstitute, sofern sie Anlagenberatung anbieten. Demnach besteht keine Pflicht für gewerbliche Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO, ihre Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen. Eine freiwillige Befragung wird dennoch empfohlen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK hat sich in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber abgestimmt und wird sich in naher Zukunft erneut mit der Thematik befassen.
Stand Juli 2022