Sachlohn und Freigrenzen

Der steuerfreie Sachbezug ist ein beliebtes Mittel, um Arbeitnehmern ein kleines Extra gewähren zu können. Die Voraussetzungen hierfür sind nun deutlich verschärft worden.
Schon früher durften nur noch Gutscheine und Geldkarten ausgegeben werden, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, um als Sachbezug anerkannt zu werden. Seit dem 01.01.2022 darf der Gutschein oder die Geldkarte nur noch bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für eine begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette einlösbar sein. (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG mit Verweis auf § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz). Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG).
Unter einem begrenztem Kreis von Akzeptanzstellen versteht man, dass sich der Gutschein nur in der eigenen Produktpalette des Gutschein-Ausstellers einlösen lässt. Bei der Waren- und Dienstleistungspalette dürfen die Gutscheine nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. So zum Beispiel bei Online-Händlern nur aus deren eigener Produktpalette mit Verkauf und Versand durch den Online-Händler selbst. Damit dürfen sie nicht auch für Produkte von Fremdanbietern einlösbar sein, wie das zum Beispiel bei Marktplätzen der Fall ist. Gutscheine von Amazon oder Ebay gelten damit nicht mehr als Sachbezug. Die beschriebenen Voraussetzungen sind auch bei Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer bis zu 60 Euro zu beachten.