Neue Regeln beim steuerlichen Absetzen von Bewirtungskosten

Bis zu 70 Prozent können Unternehmer als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie Geschäftspartner zum Essen einladen. Doch für die Anerkennung müssen Bedingungen erfüllt werden. 

Belege müssen zusätzliche Informationen enthalten 

Seit dem Sommer müssen auf den Bewirtungsbelegen Informationen der Kassensysteme vermerkt sein: 
  • der Hinweis auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE),
  • die Transaktionsnummer, 
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des TSE-Moduls.  
Die TSE ist seit April 2021 Pflicht für elektronische Kassen. Auf dem Beleg kann alternativ auch ein QR-Code enthalten sein und der Hinweis auf eine TSE-Transaktion. Entscheidend ist das verwendete Kassensystem. Da für einige wenige Kassen ohne TSE eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 gilt, berücksichtigen die Finanzämter bis dahin auch noch Rechnungen ohne Angaben zur TSE als Betriebsausgaben. 

Kleinbetragsgrenze 

Bis zu einem Bruttorechnungsbetrag von 250 Euro reicht eine vereinfachte Rechnung. Darauf müssen nur Angaben über das Lokal, das Rechnungs- und Leistungsdatum sowie die Einzelpreise für die Speisen und Getränke stehen sowie eine abschließende Gesamtsumme mit Hinweis auf den Umsatzsteuersatz. 
Erst wenn der Rechnungsbetrag über der Kleinbetragsgrenze von 250 Euro liegt, muss der Beleg zusätzlich Angaben zu den Rechnungsempfängern, die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Ausstellers sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten. 

Digitaler Beleg 

Da das Bundesfinanzministerium die elektronische Signatur mit aufgenommen hat, ist der Weg künftig auch für einen digitalen Bewirtungsbeleg frei. In diesem Fall müsste das Restaurant diesen nicht mehr unbedingt ausdrucken. Gäste könnten zum Beispiel über eine App auf dem Smartphone den Beleg elektronisch bekommen, unterschreiben und direkt in ihre Buchhaltung übernehmen.   
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.