Unternehmerrecht in Polen

Das polnische Unternehmergesetz (Prawo przedsiębiorców) regelt die Grundsätze der Aufnahme, der Ausübung und der Aufgabe einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit versteht man eine organisierte Erwerbstätigkeit, die im eigenen Namen und ununterbrochen ausgeübt wird.
Vergünstigungen für Kleinstunternehmer und Existenzgründer
Ein Kleinstunternehmer, dessen Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr 120.000 Złoty nicht überschritten haben, hat das Recht, die Vergünstigungen der polnischen Rentenversicherung ZUS in Anspruch zu nehmen. Der sogenannte "kleine ZUS plus" berechtigt den Unternehmer zur Zahlung von ermäßigten Rentenbeiträgen für den Zeitraum von max. 48 Monaten (bis Ende Juli 2024).
Den Existenzgründern wird eine freiwillige „Starthilfe“ angeboten. Zu den Existenzgründern zählen diejenigen, die erstmalig oder nach einer Pause von höchstens 60 Monaten ein Gewerbe aufgenommen haben. Diese werden für die ersten sechs Monate der Tätigkeit von der Zahlung der Rentenbeiträge befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, die Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Damit unterliegt der Unternehmer nicht der Renten-, Arbeitsunfähigkeits-, Unfall- und Krankengeldversicherung, ist aber krankenversichert.
Jedem Unternehmer steht selbstverständlich zu, ab dem ersten Tag der Geschäftstätigkeit die vollen Beiträge zu zahlen, um im vollen Umfang während der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sozialversichert zu sein.
Anmeldefreie selbständige Tätigkeit
Die neu eingeführte anmeldefreie selbständige Tätigkeit besagt, dass die durch eine natürliche Person ausgeübte Tätigkeit, in deren Rahmen die monatlichen Einkünfte 50% des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreiten, keine Wirtschaftstätigkeit darstellt. Aktuell beträgt der Mindestlohn 3.600 Złoty (rund 810 Euro). Wird diese Grenze überschritten, besteht eine Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes ab dem Tag, an dem die Überschreitung eingetreten ist.