Der handwerkliche Nebenbetrieb

Was ist ein handwerklicher Nebenbetrieb?

Ein Unterfall des Mischbetriebs ist der sogenannte handwerkliche Nebenbetrieb: Wenn ein in der Schwerpunkttätigkeit IHK-zugehöriger Betrieb (zum Beispiel des Handels) auch zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in mehr als unerheblichem Umfang ausüben will, liegt ein in der Handwerksrolle einzutragender zulassungspflichtiger handwerklicher Nebenbetrieb vor. Ein solcher ist zum Beispiel gegeben, wenn ein Kfz-Händler auch Kfz-Reparaturen für Dritte ausführen will.

Voraussetzungen für einen Nebenbetrieb

1. Steht in Verbindung mit einem als Hauptunternehmen übergeordneten anderen Betrieb.
2. Wenn Waren zum Absatz an Dritte oder Leistung für Dritte
3. handwerksmäßig hergestellt oder bewirkt werden, und zwar
4. in mehr als unerheblichem Umfang und
5. nicht im Rahmen eines Hilfsbetriebs.
Der Nebenbetrieb muss mit einem anderen Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung verbunden sein und gegenüber diesem Unternehmensanteil nur untergeordnete Bedeutung haben. Als zusätzlich qualifizierendes Merkmal der Verbundenheit wird weiterhin verlangt, dass Haupt- und Nebenbetrieb in einem wirtschaftlich-fachlichen Zusammenhang stehen müssen. Es gibt also eine gewisse innere Notwendigkeit für die organische Zusammengehörigkeit der beiden Betriebsteile. Fehlt dieser Zusammenhang, liegt kein Nebenbetrieb vor. Dann handelt sich um zwei verschiedene Betriebe (Beispiel: Friseurbetrieb neben Gastwirtschaft) und damit um einen Mischbetrieb.

Nebenbetrieb muss Gewinn des Hauptgeschäfts steigern

Der Nebenbetrieb dient den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmers. Seine Leistung wird dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern. Es muss aus Sicht des Kunden eine sinnvolle Ergänzung des betrieblichen Leistungsangebots sein. Die Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) finden auf die betreffende Tätigkeit im Nebenbetrieb nur dann keine Anwendung, wenn der Leistungsaustausch mit Dritten „in unerheblichem Umfang“ ausgeübt wird.
Als Maßstab dieser Unerheblichkeit legt § 3 Abs. 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschritten werden darf. Das sind während eines Jahres zirka 1.664 Stunden. Diese Grenze gilt grundsätzlich auch für Ein-Mann-Betriebe. Zudem können in einem unerheblichen Nebenbetrieb mehrere Handwerke ausgeübt werden.
Für die Zuordnung eines Betriebs zur Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer gibt es hier detaillierte Hinweise oder die Möglichkeit einer Beratung durch die IHK Ostbrandenburg.