Aufgabe des Handelsregisters

Das Handelsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, ist öffentlich und kann von jedermann ohne Angabe eines Rechtsgrundes eingesehen werden. Das Handelsregister genießt - ähnlich wie das Grundbuch - öffentlichen Glauben, das heißt, es schützt in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen.
Das Handelsregister soll über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens zuverlässig Auskunft geben. Deshalb sind beispielsweise die Firmenbezeichnung, der Sitz und die inländische Geschäftsanschrift, die Inhaberverhältnisse, die Höhe der Kommanditeinlage, die Namen der Prokuristen und Zweigniederlassungen registriert. Bei GmbHs und Aktiengesellschaften sind die Höhe des Haftungskapitals und die Namen der gesetzlichen Vertreter eingetragen. Außerdem wird festgehalten, ob eine Gesellschaft aufgelöst, eine Firma erloschen oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Verlegung des Geschäftssitzes sowie die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, ebenso wie die Löschung der Firma. Eröffnete Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Firma werden vom Amtsgericht von Amts wegen ebenfalls eingetragen.