Die Gewerbeanmeldung

In Deutschland besteht Gewerbefreiheit: Grundsätzlich kann jeder eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, verändern oder beenden, ohne Rücksicht auf Alter, Herkunft oder Ausbildung. Die Ausübung ausgewählter Tätigkeiten ist nur mit einer staatliche Erlaubnis (teilweise verbunden mit einem Sachkundenachweis) möglich. Die gesetzlichen Grundlagen sind in der Gewerbeordnung (GewO) definiert.

Der Weg zum Gewerbeamt

Entsprechend § 14 der Gewerbeordnung ist der Gewerbebetrieb anzuzeigen. Insbesondere beim stehenden Gewerbebetrieb (einem Betrieb mit fester Geschäftsadresse und -einrichtung, im Unterschied zum Reisegewerbe und Marktverkehr) erfolgt die Anmeldung beim für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt/Gewerbeamt. Die Kosten liegen zwischen 15 bis 30 Euro. Beim Wechsel oder Erweiterung der Tätigkeit oder bei einer Verlegung des Betriebes innerhalb des Ortes muss eine Ummeldung, bei der Verlegung des Betriebes außerhalb des Ortes sowie der Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit muss eine gewerberechtliche Abmeldung vorgenommen werden. 

Welche Unterlagen sind nötig?

Für die Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit ist die Vorlage verschiedener Dokumente notwendig:
  • Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers, gegebenenfalls (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen)
  • bei ausgewählten Tätigkeiten (Erlaubnispflicht siehe Brancheninformationen) sind entsprechende Genehmigungen, Konzessionen, Zuverlässigkeitsprüfung, Fach- und Sachkunde, Maklererlaubnis oder andere vorzulegen.
  • bei Geschäftsführern, Vorständen oder Prokuristen ist der Handelsregisterauszug des Unternehmens vorzulegen

Wer wird weiterhin informiert?

Mit der Gewerbeanmeldung werden automatisch weitere Institutionen über die Aufnahme des Gewerbebetriebes informiert:
  • das Finanzamt
  • die Berufsgenossenschaft
  • die IHK und/oder an die Handwerkskammer
  • das Statistische Landesamt
  • das Gewerbeaufsichtsamt
  • das Eichamt
  • das Arbeitsamt
  • gegebenenfalls das Handelsregister
Die Definition der Tätigkeit sollte im Vorfeld geklärt werden, diese ist angelehnt an die Branchenklassifikation. Fragen dazu können in einem Beratungsgespräch schnell geklärt werden. Nicht angemeldet werden beim Gewerbeamt Angehörige der freien Berufe und Tätigkeiten in der Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft).

Anmeldeverpflichtung beim Finanzamt

Für den Gründenden besteht innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit ohne vorhergehende Aufforderung des Finanzamtes eine Anmeldepflicht. Der sogenannte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist online an das Finanzamt zu übermitteln.