Vorübergehende Warenausfuhr ohne Carnet A.T.A.

Es gibt zahlreiche Gründe, die eine vorübergende Ausfuhr oder Verbingung von Waren ins Ausland erforderlich machen können. Vorübergehende Verbringungen von Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, ohne dass auf dem Transportweg die Gemeinschaft verlassen wird, unterscheiden sich in der Abwicklung erheblich von Ausfuhren ins bzw. Transiten durch das Zollausland. In jedem Fall sind auch bei der vorübergehenden Ausfuhr bzw. der vorübergehenden Verwendung in einem anderen EG-Staat die Exportkontrollbestimmungen zu beachten.

1. Grundsätze

Innerhalb der Europäischen Union
Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union befinden und die, ohne die EU auf dem Transportweg zu verlassen, vorübergehend in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden sollen, unterliegen grundsätzlich keinen Zollförmlichkeiten (zu beachten sind allerdings die ggf. aus einer vorübergehenden Verwendung resultierenden steuerlichen Auswirkungen in dem jeweiligen anderen Mitgliedsstaat der EU).

Transitverkehr

Für Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden und die in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend verwendet werden sollen, auf dem Transport dorthin die EU aber verlassen, müssen minimale Zollförmlichkeiten erfüllt werden. Hier geht es in erster Linie darum, nach einem Transit durch das Zollausland bei der Wiedereinfuhr in die EU den Nachweis zu erbringen, dass es sich um Waren handelt, die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr der EU befunden haben. Dies erfolgt im Regelfall durch Anbringung eines T2L-Vermerks auf den Transportpapieren. Dieser Vermerk kann von jeder Zollstelle innerhalb der EU, spätestens jedoch von der Zollstelle angebracht werden, über die die Waren auf dem Transportweg die EU verlässt (zu beachten sind ebenfalls die ggf. aus einer vorübergehenden Verwendung resultierenden steuerlichen Auswirkungen in dem jeweiligen anderen Mitgliedsstaat der EU).
Für den Transit durch das Zollausland gelten die weiter unten genannten Regelungen, sofern nicht das externe gemeinsame Versandverfahren für die Abwicklung in Betracht kommt (dies ist möglich mit Island, Norwegen und der Schweiz einschließlich Lichtenstein).

Zollausland (Bestimmungsort Drittland)

Wenn Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messe- und Ausstellungsgut zur vorübergehenden Verwendung nach außerhalb der Europäischen Union verbracht werden sollen, können in vielen Staaten durch die Verwendung eines Carnet A.T.A. die Zollförmlichkeiten unter Wegfall der Kautionshinterlegung auf ein Minimum reduziert werden. Jedoch nicht alle Staaten haben das Carnet ATA-Verfahren ratifiziert (Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens). Nachfolgend werden die im Regelfall zu erfüllenden Zollförmlichkeiten bei der vorübergehenden Ausfuhr von Waren nach außerhalb der Europäischen Union ohne Verwendung eines Carnet A.T.A. stichpunktartig beschrieben.

2. Vor Abgang der Ware (Drittland)

  • Proforma-Rechnung erstellen zur Vorlage bei der in- und ausländischen Zollverwaltung.
  • Elektronische Ausfuhranmeldung erstellen; das Merkblatt zum Einheitspapier dient als Anleitung zum Ausfüllen der Vordrucke.
  • Auskunftsblatt INF 3 für die Rückwarenregelung erstellen (in der Bundesrepublik Deutschland Vordruck 0329). Das Auskunftsblatt INF 3 ist ein Nämlichkeitsschein. Zusammen mit der elektronischen Ausfuhranmeldung und ggf. den dazugehörigen Ergänzungsblättern wird das INF 3 von der für den Ausführer zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) abgefertigt und mit Stempelabdruck versehen. Dazu ist die Ausfuhrware bei einem Warenwert über 3.000 Euro vorab dem zuständigen Binnenzollamt zu gestellen, d. h. körperlich vorzuführen. Bei einem Warenwert unter 3.000 Euro kann das INF 3 an der Grenzzollstelle (z.B. Flughafen) direkt abgefertigt werden.

3. An der Außengrenze der Europäischen Union

  • Vorlage der Proforma-Rechnung, des INF 3 und ggf. des Ausgangsvermerks mit MRN-Nummer der elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle.

4. Vorübergehende Einfuhr im Zollausland oder Transit

  • Anmeldung der Waren zur vorübergehenden Einfuhr nach nationalen Vorschriften (in der Schweiz z.B. “Freipass”) mit Hinterlegung einer Kaution (meist in Höhe der Einfuhrabgaben, d. h. Zoll und Einfuhrnebenabgaben).
  • Vorlage der Proforma-Rechnung über den Wert der Waren.
  • Bei Ländern mit Präferenzabkommen ist gegebenenfalls ein Präferenznachweis vorteilhaft, da so die zu hinterlegende Kaution wertmäßig geringer bleibt.
  • Verfahren der vorübergehender Einfuhr werden meist über Zollspeditionen an der Grenze abgewickelt – Kosten beachten!
  • Beachten Sie auch, dass für Waren, die lediglich im Transit durch das Land transportiert werden, in der Regel auch entsprechende Förmlichkeiten und Kautionshinterlegungen erforderlich sind.

5. Wiederausfuhr aus dem Zollausland

  • Gestellung der Waren mit Vorlage des Einfuhrzollpapiers.
  • Antrag auf Erstattung der hinterlegten Zollkaution (einige Länder erstatten die hinterlegte Kaution nur nach Abzug von “Bearbeitungsgebühren” – Kosten beachten).

6. Wiedereinfuhr in die EU

  • Vorlage des bei der Ausfuhr durch eine Zollstelle der EU behandelten Auskunftsblattes INF 3 bei der Zollstelle an der Außengrenze der EU.
  • Erstellen der Einfuhrmeldung (in der Bundesrepublik Deutschland Vordruck 0737  bei mehreren Waren ggf. auch Ergänzungsblätter 0738). Bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro genügt die mündliche Anmeldung.