Vergaberecht und öffentliches Auftragswesen

Das Vergaberecht regelt die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an Unternehmen. Ziel ist es, dem öffentlichen Auftraggeber Sach- und Personalmittel zu den wirtschaftlichsten Konditionen zu beschaffen. Das Vergaberecht soll zudem Korruption und Vetternwirtschaft verhindern und Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz der Unternehmen auf dem Markt gewährleisten. Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch private Unternehmen, die dem Vergaberecht unterliegen (z. B. Energieunternehmen oder Fördermittelempfänger). Geprägt wird das Vergaberecht durch Richtlinien beziehungsweise Verordnungen der Europäischen Union.

Europa

Innerhalb der Europäischen Union gibt es zahlreichen Richtlinien und Verordnungen, die das Vergaberecht in den Mitgliedsstaaten koordinieren. Richtlinien entfalten zunächst keine Rechte und Pflichten für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber und gelten erst nach Umsetzung in nationales Recht. Verordnungen der EU dagegen gelten direkt in den Mitgliedstaaten. Dies betrifft z. B. die Höhe der Schwellenwerte, die Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen oder den CPV-Code (einheitliches Klassifikationssystem für das öffentliche Beschaffungswesen).
Das EU-Vergaberecht wird angewendet, wenn der Gesamtwert eines Auftrags oberhalb des so genannten Schwellenwertes liegt. Die Höhe des Schwellenwertes hängt von der Art der zu beschaffenden Leistung sowie von der Art des Auftraggebers ab. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Deutschland durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabe. Und Vertragsordnung für Leistungen (VOL – 2. Abschnitt), Bauleistungen (VOB – 2. Abschnitt) und freiberufliche Leistungen (VOF)

National

Wird der jeweilige Schwellenwert zu einem EU-weiten Verfahren nicht erreicht, regeln lediglich die Vergabeverordnung für Leistungen (VOL – 1. Abschnitt) und für Bauleistungen (VOB – 1. Abschnitt) das Ausschreibungsverfahren. Hier gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zur EU-Ausschreibung. So gibt es unter anderem für Bieter keine Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, wenn ein Verfahren gerügt werden soll. Zudem sind die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten bei nationalen Verfahren nicht so ausgeprägt. Die Fristen kann der Auftraggeber im nationalen Bereich weitgehend selbst bestimmen. Trotz nicht direkter Anwendung gelten auch hier die EU-rechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs.

Brandenburg

Seit 2012 hat Brandenburg ein eigenes Vergabegesetz. Dieses ergänzt die allgemeinen Regelungen (siehe oben) durch landesspezifische Vorschriften, die insbesondere die Einbeziehung sozialer Nachhaltigkeitskriterien beinhalten. Unternehmen können in Brandenburg nur einen Auftrag der öffentlichen Hand erhalten, wenn sie ihren Arbeitnehmern einen Mindestlohn zahlen. Weitere soziale oder ökologische Kriterien können vom Auftraggeber vorausgesetzt werden. Das sonstige Landesrecht regelt zudem auch die Wertgrenzen für die Durchführung einer Freihändigen Vergabe oder Beschränkten Ausschreibung sowie die Voraussetzungen für die Bevorzugung von Bietern, die sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen haben (Frauenförderung).
Ansprechpartnerin bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.:
Geschäftsführerin Petra Bachmann, Tel: 0331 95 12 90 95, E-Mail: petra.bachmann@abst-brandenburg.de