Zulassung im Regelfall

Zulassung zur Abschlussprüfung § 43 Berufsbildungsgesetz

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg geregelt.

Zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 1 BBiG ist im Regelfall zuzulassen:

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg ausgesprochen. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der für den Ausbildungsberuf zuständige Prüfungsausschuss.