Zulassung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen

Zulassung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen nach § 44 Berufsbildungsgesetz

Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

Zur Abschlussprüfung Teil 1 nach § 44 BBiG ist zuzulassen:

  • wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
  • wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Zur Abschlussprüfung Teil 2 nach § 44 BBiG ist zuzulassen:

  • wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
  • wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat,
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben und
  • wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen hat.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg ausgesprochen. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der für den Ausbildungsberuf zuständige Prüfungsausschuss