Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 (1) Berufsbildungsgesetz

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist im § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz und im § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg geregelt. Auszubildende können vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule dies rechtfertigen. Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg schriftlich zu beantragen.

Dem Antrag wird unter Berücksichtigung der bis zum Prüfungstermin noch verbleibenden Ausbildungszeit entsprochen, wenn
  • die für die Abschlussprüfung relevanten Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule überdurchschnittlich sind, das heißt mit mindestens gut (2,49) beurteilt werden und
  • die Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung im Wesentlichen bis zum Prüfungstermin vermittelt werden können
  • der Auszubildende an der Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat.

Dem Antrag sind beizufügen:
  • Kopien aller Berufsschulzeugnisse
  • aktualisierte sachlich-zeitliche Gliederung

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg ausgesprochen. Vor der Entscheidung ist die Beurteilung des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule einzuholen. Die Entscheidung über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung wird dem Prüfungsbewerber unter Wahrung der Anmeldefrist zur Prüfung schriftlich mitgeteilt.

Der letzte Termin für die Einreichung des Antrages:
für die Sommerabschlussprüfung ist der Beginn der Winterferien des Prüfungsjahres und
für die Winterabschlussprüfung ist der Beginn der Sommerferien des Prüfungsjahres.