Eignung der Ausbildungsstätte

Unter welchen Bedingungen darf ein Betrieb ausbilden?

Der Gesetzgeber hat der Eignung der Ausbildungsstätte eine besondere Bedeutung zugemessen (§ 27 Berufsbildungsgesetz, BBiG).
Nur solche Betriebe dürfen Auszubildende einstellen, die nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sind. Im Regelfall wird das der Fall sein, wenn die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt werden können.
Die Zahl der Auszubildenden muss in angemessenem Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen. Zu den Ausbildungsplätzen im Sinne dieser Vorschrift gehören für die Berufsausbildung geeignete, praxisnahe Arbeitsplätze sowie Lehrwerkstätten.
Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang erfüllen, wird dieser Mangel durch eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte behoben (Ausbildungsverbund). Eine entsprechende Vereinbarung muss im Berufsausbildungsvertrag getroffen werden.
Bei der Suche nach einem kompetenten Partner für den Ausbildungsverbund sind die Qualifizierungsberater der IHK Ostbrandenburg behilflich. Sie helfen auch bei der Organisation des Verbundes, der Beantragung von Fördermitteln sowie der Zusprechung der Eignung als Ausbildungsstätte.
Die Feststellung der Ausbildungseignung erfolgt durch den entsprechenden Qualifizierungsberater der IHK Ostbrandenburg im Rahmen eines Termins im Unternehmen. Weiterhin wird besprochen, welche Person als Ausbilder in Frage kommt.
Der Termin der Eignungsfeststellung  dauert ca. 60 – 90 Minuten und  umfasst auch eine umfangreiche Erstberatung zu allen wichtigen Fragestellungen (Vertrag, Vergütung, Berufsschule usw.)