Verringerung des Urlaubsanspruchs durch Kurzarbeit

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag und wies damit die Klage einer Verkäuferin aus Essen ab (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21). Das Urteil gilt bei Kurzarbeit mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das höchste deutsche Arbeitsgericht am 30.11.2021 in Erfurt.
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Für Zeiträume ohne Arbeitspflicht besteht laut diesem Urteil auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. Bislang gab es für diese Situationen keine eindeutige Regelung.
Die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht wurde von einer Arbeitnehmerin, welche sich in den Monaten April bis Dezember 2020 in Kurzarbeit befand, eingereicht. Sie war in dem Zeitraum in Kurzarbeit und vollständig von der Arbeitspflicht befreit. Um den Zeitraum der Kurzarbeit kürzte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch. Diese Handlung hat das BAG Urteil nun bestätigt.
Das BAG beantwortete die Frage, ob Arbeitgeber bei vereinbarter Kurzarbeit und damit oft langen Phasen ohne Arbeitspflicht den Urlaub ihrer Beschäftigten anteilig kürzen dürfen, mit Ja. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht, noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, so das BAG. In einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21) hat der Neunte Senat außerdem erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.