IHK-Mitgliedschaft

Wer ist Mitglied der IHK ?

Allgemeines

Laut IHK-Gesetz gehören „zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten." Unternehmen müssen ihren Beitritt deshalb nicht ausdrücklich erklären. Über die Existenz von Unternehmen informieren die IHK insbesondere die Gewerbeämter und Amtsgerichte.
Das Kriterium "zur Gewerbesteuer veranlagt" stellt auf Tätigkeiten ab, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen. Die Klassifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist maßgeblich. IHK-zugehörig sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder selbstständiger Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbstständige Filialen, Auslieferungslager u.ä. im hiesigen IHK-Bezirk.
Nur reine Handwerksbetriebe sind von der IHK-Mitgliedschaft ausgenommen, wobei diese dann Mitglied der Handwerkskammer sind. Mit der IHK-Zugehörigkeit besteht grundsätzlich auch die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kammer.
Allein die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglichen es der IHK, den ihr gesetzlich übertragenen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Mitgliedsunternehmen repräsentativ und unabhängig zu erfüllen und dabei die unterschiedlichen Interessen und unternehmerischen Erfahrungen objektiv, abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Sonderfälle

  • Unternehmen gehören auch dann der IHK an, wenn sie in deren Bezirk nur eine unselbständige Betriebsstätte unterhalten. Was unter Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 der Abgabenordnung.
  • Bau- und Montagestellen haben einen Betriebsstättencharakter und werden der IHK zugeordnet, wenn sie länger als 6 Monate bestehen.
  • Für das Reisegewerbe gilt als Niederlassung die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG). Nach dieser Gemeinde bestimmt sich auch die Zugehörigkeit zu einer IHK.
  • Handwerker, die gleichzeitig auch nichthandwerkliches Gewerbe ausüben - zum Beispiel den Verkauf von Handelsware - gehören mit ihrem nichthandwerklichen Anteil der IHK an. Beitragspflicht entsteht bei Handwerksunternehmen, deren Betrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deren nichthandwerklicher oder nichthandwerksähnlicher Umsatz 130.000 Euro pro Jahr übersteigt.

Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung.

Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z.B. Löschung der Firma im Handelsregister). Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.

Wie ist die Zugehörigkeit zur IHK geregelt?

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist kraft Gesetzes eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft, die von den im Oldenburger Land ansässigen Gewerbetreibenden in Eigenverantwortung getragen wird. Die IHK vertritt die Interessen der Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik und Verwaltung, erfüllt orts- und wirtschaftsnah vom Staat in vielen Einzelvorschriften, Gesetzen und Verordnungen übertragenen Aufgaben und erbringt Serviceleistungen für die Mitgliedsunternehmen.

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