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Niedersächsisches Ausführungsgesetz

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. 8/2012, S. 98)
§ 1 Kammern und Kammerbezirke
(1) 1 Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), werden von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Kammerzugehörigen errichtet und aufgelöst. 2 Das Gleiche gilt für die Änderung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern. 3 Bei der Abgrenzung der Bezirke sollen deren Eigenart, die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit maßgebend sein.
(2)  Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Die Industrie- und Handelskammern sind dienstherrnfähig.
§ 3 Sachverständige
Die Industrie- und Handelskammern sind im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Stellen zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und besonders geeigneten Personen gemäß § 36 der Gewerbeordnung.
§ 4 Jahresabschluss
1 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen. 2 Es bestimmt die Stellen, die den Jahresabschluss prüfen dürfen.
§ 5 Vollstreckung
Für die Vollstreckung von Ansprüchen der Industrie- und Handelskammern auf Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren und Auslagen ist abweichend von § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.
§ 6 Aufsicht
(1) 1 Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium. 2 Abweichend von Satz 1 obliegt die Aufsicht in Angelegenheiten der Berufsbildung dem Kultusministerium.
(2) 1 In Ausübung der Aufsicht wendet die Aufsichtsbehörde die zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Aufsichtsmittel an. 2 Sie kann die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen. 3 Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. 4 Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten einsetzen, die oder der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 20. Dezember 1957 (Nds. GVBl. Sb. I S. 552), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 126), außer Kraft.