Rechtsgrundlagen

IHK-Satzung

Satzung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 19. November 2013, „Oldenburgische Wirtschaft“ 2014, Heft 2, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 19. September 2023, veröffentlicht am 30. November 2023 im “Elektronischen Bundesanzeiger”

§ 1 Name, Sitz und Bezirk

(1) Die IHK führt die Bezeichnung „Oldenburgische Industrie- und Handelskammer“. Sie hat ihren Sitz in Oldenburg und umfasst das Gebiet der Städte Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven und der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch.
(2) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.
(3) Die IHK kann Geschäftsstellen errichten.

§ 2 Aufgaben

Die IHK hat die Aufgaben,
(1) das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
(2) für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
(3) für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die IHK insbesondere
(1) durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
(2) das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. 

§ 2a Organe

Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind: - die Vollversammlung, -das Präsidium, -die Präsidentin oder der Präsident, - die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer.

§ 3 Vollversammlung, Zusammensetzung

Die Zusammensetzung der Vollversammlung, die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung, das Wahlverfahren sowie die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung.

§ 4 Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Unbeschadet der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes bleiben der Beschlussfassung der Vollversammlung insbesondere vorbehalten:
a) die Satzung
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden
d) das Finanzstatut
e) die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Präsidiums und der Hauptgeschäftsführerin bzw. des Hauptgeschäftsführers
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern
g) die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten h) die Bestellung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers
i) die Übertragung von Aufgaben auf andere IHKs, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHK-Gesetz sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 b IHK-Gesetz
j) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung
k) die Bildung von Ausschüssen und die Berufung ihrer Mitglieder
l) die Errichtung von Geschäftsstellen
m) die grundlegende Struktur der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
n) der Vorschlag der Arbeitgebervertretung für den Berufsbildungsausschuss
o) die Bildung von Einigungsstellen
p) die Errichtung von Ehren- und Schiedsgerichten
q) der Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
r) der Erlass der Geschäftsordnung mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplanes nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Vollversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten zu Ehrenpräsidentinnen oder Ehrenpräsidenten und ehemalige Mitglieder der Vollversammlung, die sich um die Arbeit der IHK besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern berufen. Diese haben kein Stimmrecht.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten festgestellt; dies setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann die Präsidentin oder der Präsident unter Hinweis auf die Folgen für die Beschlussfähigkeit nach Satz 3 a) eine weitere Sitzung unter verkürzter Einladungsfrist von mindestens fünf Werktagen mit derselben Tagesordnung einberufen oder b) die Sitzung schließen und eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unmittelbar danach beginnt, sofern in der Einladung zur ersten Sitzung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde. In den Fällen des Satzes 2 ist die Vollversammlung jeweils ohne Rücksicht auf die Zahl der in der folgenden Sitzung anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wird im Verlauf der Vollversammlung die Beschlussfähigkeit angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Tagesordnung der erneut einberufenen Vollversammlung lediglich die im Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussunfähigkeit noch nicht erledigten Beratungspunkte umfasst.
(5) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Änderungen dieser Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten bewerben, ist diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. 
(7) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass für ein Mitglied, das dabei mitgewirkt hat, die Nichtwählbarkeit im Zeitpunkt seiner Wahl oder der nachträgliche Wegfall oder das Ruhen der Wählbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird.
(8) Die Hauptgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung teil. Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer kann im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten Mitglieder der Geschäftsführung und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.
(9) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitz und einem Mitglied der Hauptgeschäftsführung zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen im Protokoll festzuhalten. Die Hauptgeschäftsführung kann im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der allgemeinen Öffentlichkeit einen Bericht über Ablauf und Inhalt der Sitzung zugänglich machen; dabei ist die Vertraulichkeit der Beratungen der Vollversammlung zu wahren

§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.  
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Absatz 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. 
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Absatz 4 der Wahlordnung der Oldenburgischen IHK geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Absatz 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt. 
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Absatz 6 durchgeführt werden. 
(5) Näheres zum Verfahren nach Absätzen 1 bis 4 kann die Geschäftsordnung regeln.

§ 5 b Umlaufverfahren

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeiführen, wenn nicht mindestens fünf Prozent der Mitglieder der Vollversammlung innerhalb der dafür gesetzten Frist widersprechen. Soweit nicht im Einzelfall eine kürzere Frist geboten ist, beträgt die Frist für Widersprüche nach Satz 1 mindestens fünf Kalendertage. 
(2) Das Umlaufverfahren kommt in eiligen oder einfach gelagerten Angelegenheiten in Betracht, bei denen ein etwaiger Erörterungsbedarf durch den Austausch von Stellungnahmen auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfüllt werden kann.
(3) Ausgeschlossen ist das Umlaufverfahren in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, ferner in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 und 8 sowie § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 IHKG.
(4) Erfolgt eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung ihre Stimme innerhalb der gesetzten Frist schriftlich oder elektronisch abgeben. Die Frist zur Stimmabgabe soll mindestens acht Kalendertage betragen. Bleibt die Beteiligung geringer als nach Satz 1, gilt die Abstimmung als nicht erfolgt.
(5) Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, entscheidet bei der Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
(6) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Vollversammlung unverzüglich über das Ergebnis der Beschlussfassung zu informieren und in der nächsten Sitzung darüber zu berichten. 
(7) Zur Durchführung des elektronischen Umlaufverfahrens stellt die IHK eine dem Stand der Technik entsprechende Internetplattform zur Verfügung, die vertrauliche Kommunikation und Datenaustausch innerhalb eines registrierten Nutzerkreises ermöglicht. Die Beteiligten schützen ihre Zugangsdaten und die Daten, die Gegenstand des Umlaufverfahrens sind, vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte.
(8) Näheres zum Verfahren nach Absätzen 1 bis 7 kann die Geschäftsordnung regeln. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und der sonstigen IHK-Gremien (Präsidium, Ausschüsse, Beiräte) werden nicht erstattet; Aufwendungen für die Teilnahme an darüber hinausgehenden Sitzungen und Terminen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden auf Antrag erstattet. Über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

§ 7 Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens sieben Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann eine Neuwahl für die restliche Amtszeit erfolgen.
(2) Die Wiederwahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist einmal zulässig.
(3) Die Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

§ 8 Aufgaben des Präsidiums

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft nach Bedarf die Sitzungen des Präsidiums ein. Die Einladung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung; in Ausnahmefällen kann auch mit verkürzter Frist eingeladen werden. Die Hauptgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil; die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer kann Mitglieder der Geschäftsführung und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten hinzuziehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Das Präsidium bereitet die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Es kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung, der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Absatz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie oder er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten; § 5a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht; der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. 

§ 9 Präsidentin/Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende/r von Vollversammlung und Präsidium und im Rahmen der Kammeraufgaben nach § 2 Sprecher/in der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird, wenn sie oder er an der Wahrnehmung der ihr bzw. ihm obliegenden Aufgaben verhindert ist, durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 10 Ausschüsse

(1) Zur Unterstützung von Vollversammlung, Präsidium, Präsidentin oder Präsident und Geschäftsführung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten können Ausschüsse mit beratender Funktion gebildet werden. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vollversammlung berufen; dabei können auch Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Ihre Berufung endet mit der Wahlperiode der Vollversammlung; die Bestimmungen der Wahlordnung über die vorzeitige Beendigung und das Ruhen der Mitgliedschaft in der Vollversammlung sind entsprechend anwendbar, soweit nicht bei der Berufung von Ausschussmitgliedern gemäß Satz 1 ausdrücklich Ausnahmen gemacht worden sind. Wiederberufung ist möglich. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende muss, seine Stellvertretung sollte Mitglied der Vollversammlung sein.
(3) Gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes wird ein Berufsbildungsausschuss errichtet.
(4) Für die Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 2 gilt § 6 entsprechend. Das Verfahren in diesen Ausschüssen wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Der Vorsitz kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Satzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten; § 5a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Beiräte sind Regionalausschüsse, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer jeweiligen Region wahrnehmen. Auf sie finden Abs. 1, 2 und 4 Anwendung.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der IHK werden von der Hauptgeschäftsführerin oder vom Hauptgeschäftsführer und unter ihrer bzw. seiner Leitung von weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung geführt. Sie bzw. er legt den Organisationsplan und den Vertretungsplan fest. Sie bzw. er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Sie bzw. er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der IHK-zugehörigen Gewerbetreibenden durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Sie bzw. er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen.
(3) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer wird bei seiner Verhinderung durch die Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin oder den Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide an der Ausübung der Geschäfte gehindert, wird deren Vertretung durch die Präsidentin oder den Präsidenten geregelt. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.

§ 12 Vertretung der IHK

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten, die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführerdurch die Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin oder den Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Hauptgeschäftsführerin oder der Haupt-geschäftsführer allein vertretungsberechtigt; sie bzw. er wird durch die Stellvertretende Haupt-geschäftsführerin oder den Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer vertreten.
(4) Gegenüber der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsidentin bzw. Präsident oder Hauptgeschäftsführerin bzw. Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt die Präsidentin oder der Präsident die Stimme; ist die Präsidentin oder der Präsident nicht anwesend, führt die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 8 Abs.2 Sätze3 und 4 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsidentin bzw. Präsident und Hauptgeschäftsführerin bzw. Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 13 Anstellungsverhältnisse

(1) Über den Inhalt des mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer und der Stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin oder dem Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer jeweils zu schließenden Dienstvertrages entscheidet das Präsidium. Dem Präsidium obliegt auch die Festlegung des Gehalts der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers und ihrer bzw. seiner Stellvertretung. Es beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die grundlegende Vergütungsstruktur der IHK nach § 4 Abs.2 Buchst. m). Das Präsidium entscheidet ferner über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen. Über die Anstellung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer gemeinsam unter Einbindung des Präsidiums. Die Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer.
(2) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident und ein weiteres Mitglied des Präsidiums, die Anstellungsverträge der Stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin oder des Stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge unterzeichnet die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer.
(3) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; bei ihrer bzw. seiner Verhinderung übt die Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin oder der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer diese Befugnisse aus.

§ 14 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der IHK ist das Kalenderjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan und Finanz- oder Investitionsplan einschließlich der Personalübersicht, wird jährlich von der Vollversammlung festgestellt.
(3) Das Präsidium und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer bereiten den Wirtschaftsplan vor und überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. Sie haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Bericht zu erstatten und einen Abschluss vorzulegen. Vor der Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung berichten die nach § 4 Abs. 2 Buchst. f) gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer der Vollversammlung über das Ergebnis des Jahresabschlusses.

§ 15 Veröffentlichungen

(1) Die Rechtsvorschriften der IHK und des Berufsbildungsausschusses werden im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, treten sie am Tag nach der Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesanzeigers in Kraft. Zusätzlich werden die Rechtsvorschriften im Internet unter www.ihk-oldenburg.de veröffentlicht.
(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt „Oldenburgische Wirtschaft“, soweit dies nicht durch speziellere Satzung abweichend geregelt ist.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium am Tage nach ihrer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft.