Rechtsgrundlagen

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Oldenburgischen IHK vom 12. März 2018, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 28. Mai 2019

I. Allgemeines

§ 1 Bezeichnung der IHK

Die in der Satzung vorgeschriebene Bezeichnung der IHK muss in dem gesamten nach außen gerichteten Schriftverkehr geführt werden.

§ 2 Zeichnungsbefugnis

(1) Die Befugnis zur Leistung von Unterschriften wird durch die Hauptgeschäftsführung geregelt, soweit diese Geschäftsordnung hierzu keine Vorgaben enthält.
(2) Erklärungen, die die IHK vermögensrechtlich verpflichten, sind, soweit sie nicht den laufenden Zahlungsverkehr betreffen, von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Hauptgeschäftsführerin oder vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Alle anderen Erklärungen, die die IHK vermögensrechtlich verpflichten, sind von den gemäß dem Finanzstatut und der Dienstanweisung für die Finanzwirtschaft hierzu Befugten zu unterzeichnen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer unterzeichnen ferner: 1. Schreiben, Stellungnahmen und Gutachten, deren Inhalt von grundsätzlicher Bedeutung oder von erheblicher Tragweite ist, 2. Schreiben repräsentativen Charakters, 3. Glückwunschurkunden, -schreiben und Beileidsbezeugungen.

 § 3 Dienstsiegel

Bei Urkunden und Bescheinigungen ist neben der Bezeichnung der IHK und den Unterschriften das Siegel beizufügen. Die allgemeine Dienstanweisung bestimmt im Einzelnen, in welchen Fällen es zu verwenden und wer zu seiner Verwendung befugt ist.

§ 4 Aufgabenbereich der IHK

(1) Die IHK wird grundsätzlich nur für ihre und in ihrer Region tätig. Anfragen und Gesuche von IHK-Mitgliedern und nicht IHK-zugehörigen Betriebe, für die sachlich oder örtlich eine andere IHK, eine andere berufsständische Kammer oder Organisation zuständig ist, sind an diese abzugeben, sofern nicht besondere Absprachen mit der anderen Kammer oder Organisation getroffen sind oder im Einzelfall die Zustimmung der betreffenden Kammer oder Organisation vorliegt.
(2) Anfragen von Privatpersonen sollen nur dann behandelt werden, wenn dies im allgemeinen Aufgabenbereich der IHK liegt oder im allgemeinen Interesse der Wirtschaft notwendig erscheint. Für die Behandlung von Verbraucherbeschwerden aus Warenverkäufen oder der Inanspruchnahme gewerblicher Dienstleistungen gilt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden.

§ 5 Behördliche Ersuchen und Anfragen

Behördliche Ersuchen und Anfragen sind auch dann zu bearbeiten, wenn die ersuchende Behörde außerhalb des IHK-Bezirks ihren Sitz hat. Eine Abgabe an die örtlich oder sachlich zuständige Stelle bei gleichzeitiger Unterrichtung der ersuchenden Behörde oder eine Rück-gabe an die ersuchende Behörde ist dann vorzunehmen, wenn die IHK das Ersuchen oder die Anfrage nicht beantworten kann.

§ 6 Gutachten

Soweit damit zu rechnen ist, dass sich die IHK zu einem Sachverhalt gegenüber Gerichten, Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen gutachtlich zu äußern hat, soll sie sich vorher den Beteiligten gegenüber nicht zur Sache äußern. Dies gilt insbesondere bei zu erwarten-den oder schwebenden Rechtsstreitigkeiten.

II. Vollversammlung

§ 7 Einberufung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäfts-führer im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten einberufen.
 (2) Die Einladung einschließlich der Tagesordnung wird in der Regel per E-Mail versandt. Beschlussvorlagen und andere Anlagen zur Tagesordnung können in einem Internet-basierten IHK-Portal digital zur Verfügung gestellt werden. Um den Zugang zu diesem Portal zu ermöglichen, erhält jedes Mitglied der Vollversammlung eine Benutzerkennung und ein Passwort; diese Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zusätzlich kann jedes Mitglied der Vollversammlung die Zusendung der vollständigen Sitzungsunterlagen in Schrift- oder Textform verlangen.

§ 8 Vorsitz

(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident, im Falle der Verhinderung das von ihr oder ihm bestimmte, sonst das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Präsidiums.
(2) Sind sämtliche Mitglieder des Präsidiums verhindert, wird die Sitzung vom lebensältesten anwesenden Mitglied der Vollversammlung eröffnet. Diese wählt einen Vorsitz für die Dauer der Sitzung.
(3) Die Vollversammlung wählt ferner einen Vorsitz für die Durchführung der Neuwahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 9 Reihenfolge der Beratungen

 (1) Die Tagesordnungspunkte werden der Reihe nach beraten, soweit die Vollversammlung keine Abweichung beschließt.
 (2) Zu Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung zu genehmigen. Der Vorsitz gibt insbesondere die zum Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ vorgesehenen Beratungspunkte bekannt. Weitere als diese Themen können zu diesem Punkt der Tagesordnung beraten, jedoch nicht zur Beschlussfassung gestellt werden. Zusätzliche Beratungspunkte können auf Antrag in die Tagesordnung aufgenommen werden; hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Vollversammlung erforderlich.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedes, das an der Vollversammlung entschuldigt nicht teilgenommen hat, muss ein in die Tagesordnung zusätzlich aufgenommener Verhandlungsgegenstand bei der nächstfolgenden Sitzung erneut beraten werden.

§ 10 Reihenfolge der Abstimmungen

(1) Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, so bestimmt der Vorsitz die Reihenfolge der Abstimmung. Erfolgt Widerspruch, so entscheidet die Vollversammlung.
(2) Liegen gleichartige Anträge von verschiedener Tragweite vor, so ist über die weiter gehenden Anträge zuerst abzustimmen.
(3) Über Gegen- oder Abänderungsanträge ist vorweg abzustimmen.

§ 11 Abstimmung und Beschlussfassung

(1) Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts Abweichendes vorsieht.
 (2) Wahlvorschläge können durch Zuruf erfolgen, sofern Widerspruch nicht erhoben wird.
(3) Sofern eine Abstimmung oder Beschlussfassung geheim erfolgen muss, bestimmt der Vorsitz zwei anwesende Mitglieder der Vollversammlung als Zähler.
(4) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist in einem besonderen Wahlgang vor-zunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Entfällt auf mehrere zur Wahl stehende Personen die gleiche Stimmenzahl, ist eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt sich dann erneut ein gleiches Stimmenverhältnis, so entscheidet das Los.
(5) Soll ein Beschluss im Umlaufverfahren nach § 5a der Satzung gefasst werden, wird den Mitgliedern der Vollversammlung die Beschlussvorlage in der Regel auf elektronischem Weg (insbesondere per E-Mail) zugesandt und zugleich eine Frist zur Abgabe der Stimme gesetzt. Die Stimmabgabe kann bis zum Ablauf dieser Frist elektronisch über ein Internet-basiertes IHK-Portal, schriftlich oder in Textform erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmabgaben werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.

§ 12 Verpflichtungserklärung

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur uneigennützigen, gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Geheimhaltung der in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Vollversammlung zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen verpflichtet. (2) Jedes neu gewählte Mitglied der Vollversammlung gibt bei seiner Einführung eine Verpflichtungserklärung ab, die folgenden Wortlaut hat: „Als Mitglied der Vollversammlung der Oldenburgischen IHK werde ich meine Entscheidungen stets im Hinblick auf die Belange der regionalen Gesamtwirtschaft fassen, ohne mich von den Interessen einzelner Personen, Betriebe oder Branchen leiten zu lassen. Ich bin Vertreter der Gesamtheit der IHK-Mitglieder und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Das Selbstverständnis des Ehrbaren Kaufmanns ist Richt-schnur meines Handelns. Ich nehme meine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, habe ich Stillschweigen zu bewahren.“
(3) Der Vorsitz liest den Text der Verpflichtungserklärung den zu Verpflichtenden vor, die sie durch Handschlag bekräftigen. Die Erklärung ist zu unterschreiben und von der IHK aufzubewahren.

§ 13 Protokoll

(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Protokolle zu erstellen. Die Protokolle sind vom Vorsitz und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Die Einzelheiten der Protokollführung werden durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer bestimmt. Eine Kopie des Protokolls wird den Vollversammlungsmitgliedern möglichst binnen vier Wochen nach der Sitzung in einem Internet-basierten IHK-Portal zur Verfügung gestellt.
(2) Beanstandungen sollen möglichst binnen zwei Wochen, nachdem das Protokoll nach Absatz 1 digital abrufbar ist, der Hautgeschäftsführung mitgeteilt werden. Über Beanstandungen hat, sofern ihnen nicht vom Vorsitz und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer stattgegeben wird, die nächstfolgende Vollversammlung zu beschließen, die auch das Protokoll zu genehmigen hat.

§ 14 Mitwirkung bei Interessenkonflikten

Ein Mitglied der Vollversammlung soll nicht entscheidend mitwirken, wenn ihm selbst, seinem Unternehmen oder seiner Familie ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil hieraus erwachsen kann. III. Präsidium

§ 15 Einberufung des Präsidiums

(1) Das Präsidium wird durch die Hauptgeschäftsführung im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten eingeladen; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt die Einladung im Auftrag des von ihm bestimmten, sonst des an Lebensjahren ältesten Mitglieds des Präsidiums.
(2) Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

§ 16 Vorsitz

In den Sitzungen führt die Präsidentin oder der Präsident den Vorsitz. Im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung regelt sich seine Vertretung nach § 15 Absatz 1 Satz 2.

§ 17 Repräsentation der IHK

Repräsentationspflichten der IHK sind von den Mitgliedern des Präsidiums oder der Geschäftsführung wahrzunehmen. Bei deren Verhinderung können auch Mitglieder der Vollversammlung durch die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Wahrnehmung von Repräsentationspflichten betraut werden.

§ 18 Beschlussfassung

Für die Beschlussfassung im Präsidium gelten die Verfahrensvorschriften für die Vollversammlung sinngemäß, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

IV. Ausschüsse

§ 19 Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die von der Vollversammlung zu ihrer Unterstützung und zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse gemäß § 10 Absätze 1 und 5 der Satzung errichteten Ausschüsse und Regionalausschüsse (Beiräte) haben beratende Funktion.
(2) Das gleiche gilt für den Berufsbildungsausschuss; § 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 20 Errichtung und Aufgabenbereich

Die Vollversammlung bestimmt den Aufgabenbereich der Ausschüsse, soweit er sich nicht aus dem Gesetz oder der Satzung ergibt.

§ 21 Zusammensetzung

 (1) Die Ausschüsse können der Vollversammlung Vorschläge für die Berufung von Ausschussmitgliedern machen.
(2) Wiederwahl des Vorsitzes und des Stellvertretenden Vorsitzes ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Ersatzwahl für die verbleibende Dauer der Berufungsperiode.

§ 22 Verpflichtungserklärung

Jedes neu berufene Mitglied der Ausschüsse gibt bei seiner Einführung eine Verpflichtungs-erklärung ab, die folgenden Wortlaut hat:
„Als Mitglied des ... werde ich meine Entscheidungen stets im Hinblick auf die Belange der regionalen Gesamtwirtschaft fassen, ohne mich von den Interessen einzelner Personen, Betriebe oder Branchen leiten zu lassen. Ich bin Vertreter der Gesamtheit der IHK-Mitglieder und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Das Selbstverständnis des Ehrbaren Kaufmanns ist Richtschnur meines Handelns. Ich nehme meine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, habe ich Stillschweigen zu bewahren.“ Die Regelungen des § 12 Absätze 1 und 3 gelten für Ausschussmitglieder sinngemäß.

§ 23 Einberufung der Sitzungen

Die Geschäftsführung lädt nach Bedarf im Auftrag des Vorsitzenden zu den Sitzungen der Ausschüsse in Textform mit einer Frist von einer Woche ein; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. In begründeten Ausnahmefällen kann auch mit verkürzter Frist eingeladen werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, die der Vorsitz unter Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Ausschussmitglieder aufstellt.

§ 24 Vorsitz

Der Ausschussvorsitz, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitz, sonst das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, leitet die Sitzungen. Er kann veranlassen, dass auch Nichtmitglieder eingeladen werden, wenn dies der Förderung der Beratung dient.

§ 25 Beschlussfähigkeit

Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mit-glieder anwesend ist. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitz unter Hin-weis auf die Folgen für die Beschlussfähigkeit nach Satz 3 a) eine weitere Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist nach § 23 mit derselben Tagesordnung einberufen oder b) die Sitzung schließen und eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unmittelbar danach beginnt, sofern in der Einladung zur ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
In den Fällen des Satzes 2 ist der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 26 Beschlussfassung

(1) Die Ausschüsse legen ihre Auffassung in Form von Empfehlungen nieder, über die mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Ausschussmitglieder Beschluss gefasst wird. In eiligen Angelegenheiten kann der Vorsitz eine Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren veranlassen; § 5a der Satzung und § 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung gelten sinngemäß. Der Vorsitz unterrichtet den Ausschuss unverzüglich über das Abstimmungsergebnis. Kommt keine einheitliche Meinungsbildung zu Stande, so ist in der Empfehlung besonders darauf hinzuweisen und auf Antrag der Minderheit deren abweichende Meinung zum Ausdruck zu bringen.
(2) Über die Ergebnisse der Ausschussarbeit sind das Präsidium und die Hauptgeschäftsführung zu informieren.

§ 27 Protokoll

(1) Über jede Ausschuss-Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das durch den Vorsitz und das für die Betreuung des Ausschusses zuständige Mitglied der Geschäftsführung zu unterzeichnen und der Hauptgeschäftsführung zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Eine Kopie des Protokolls wird dem Präsidium und den Mitgliedern des Ausschusses möglichst binnen vier Wochen nach der Sitzung in einem Internet-basierten IHK-Portal zum Abruf bereitgestellt.
(2) Beanstandungen des Protokollinhaltes sind zu begründen und mit einem konkreten Vor-schlag zur Änderung des Protokolltextes zu versehen; sie können nur bis spätestens vier Wochen nach Bereitstellung des Protokolls im IHK-Portal geltend gemacht werden und sind dem Vorsitz oder dem für die Betreuung des Ausschusses zuständigen Mitglied der Geschäftsführung mitzuteilen. Über die Berechtigung der Beanstandung entscheidet der Vorsitz. Gibt er ihr nicht statt, so hat der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Beanstandung und die Änderung des Protokolls zu beschließen.

§ 28 Unterausschüsse

(1) Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Einzelfragen Unterausschüsse bilden und deren Vorsitzenden bestimmen.
(2) Die Unterausschüsse haben die Ergebnisse ihrer Beratungen dem zuständigen Ausschuss zur abschließenden Beratung bekannt zu geben. Dabei sollen sie dem Ausschuss nach Möglichkeit konkrete Vorschläge für Beschlüsse nach § 26 Absatz 1 vorlegen.
(3) Für die Tätigkeit der Unterausschüsse gelten die §§ 23 bis 27 sinngemäß.

§ 29 Offenlegung von Beratungsergebnissen

Die Beratungsergebnisse der Ausschüsse dürfen nach außen hin nicht ohne vorherige Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Hauptgeschäftsführung bekannt gegeben werden.

§ 30 Ergänzende Regelungen; Berufsbildungsausschuss

(1) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung die Bestimmungen über die Vollversammlung sinngemäß.
(2) Für die Tätigkeit des Berufsbildungsausschusses gelten an Stelle der §§ 21 bis 29 dieser Geschäftsordnung die Vorschriften der §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes und die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses.

V. Arbeitskreise

§ 31 Errichtung und Aufgaben

Zur beratenden Unterstützung des Präsidiums und der Geschäftsführung können Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben gebildet werden. Ihr Aufgabengebiet und ihre Zusammensetzung bestimmt das Präsidium im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer.

VI. Geschäftsführung

§ 32 Geschäftsverteilung

Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen entsprechend ihrer sachlichen und regionalen Zuständigkeit an den Sitzungen der Ausschüsse und der Arbeitskreise teil. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem von der Hauptgeschäftsführerin oder vom Hauptgeschäftsführer zu erlassenden Geschäftsverteilungsplan.

§ 33 Nebentätigkeiten

Für die Übernahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist die vorherige Zustimmung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers – bei Mitgliedern der Geschäftsführung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten – erforderlich.

§ 34 Dienstanweisungen

Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer erläßt zur Regelung des inneren Geschäftsbetriebs der IHK Dienstanweisungen. Für die Rechnungs- und Kassenführung gelten die Bestimmungen des Finanzstatuts und der Dienstanweisung für die Finanzwirtschaft.