Führung eines Unternehmens im Straßenpersonenverkehr

Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr (Omnibusverkehr)

ührung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs (Omnibusverkehr) ausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs

1. Genehmigungserfordernis

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr durchführen will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, beziehungsweise in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Voraussetzung für die Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der so genannte Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleiter ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte natürliche Person.

2. Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens ist in der Regel durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen. Je nach Geschäftsmodell müssen Sie unter Umständen eine andere Fachkundeprüfung nachweisen (Mietwagen)
2.1 Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung
Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen,
  • wenn Sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Personenverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen können. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Industrie- und Handelskammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen,
  • wenn Sie bereits als Unternehmer über eine Genehmigung für Verkehre der oben genannten Art verfügen und die erneute Erteilung Ihrer ausgelaufenen Genehmigung eine weitere gleichartige Genehmigung oder eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen wollen.
  • wenn Sie den Abschluss einer der folgenden Ausbildungen/Studienabschlüsse nachweisen können:
  1. Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn-/Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
  2. Verkehrsfachwirt(in),
  3. Betriebswirt(in) (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  4. Diplom-Betriebswirt(in) im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
  5. Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn,
  6. Diplom-Verkehrswirtschaftler(in) der Technischen Universität Dresden,
WICHTIGER HINWEIS: Diese bislang anerkannten Ausbildungsberufe und Studiengänge werden künftig nicht mehr den Fachkundenachweis umfassen. Jedoch hat der Gesetzgeber einen Besitzstandsschutz gesetzlich verankert. Diesen genießen Personen, die eine der genannten Ausbildungen bzw. Studiengänge bereits erfolgreich absolviert haben oder die Ausbildung bzw. das Studium vor dem 04. Dezember 2011 begonnen haben.
  • wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden.
2.2. Nachweis der fachlichen Eignung mit Prüfung – Prüfungsanforderungen
Kommen die vorgenannten Befreiungen für Sie nicht in Betracht, so können Sie den Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbringen. Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Teilen (Bearbeitungszeit jeweils zwei Stunden) und einem bis zu einer halben Stunde je Prüfling dauernden mündlichen Teil.

3. Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung (PDF-Datei · 154 KB) erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Wir weisen darauf hin, dass die bei der Prüfung verwendeten Fragebögen den Lehrgangsveranstaltern bei der Vorbereitung nicht zur Verfügung stehen. Termine, Preise und weitere Informationen erhalten Sie direkt bei den Lehrgangsveranstaltern.

4. Prüfung

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Die Prüfungsabnahme erfolgt auf Deutsch!
Die Oldenburgische IHK ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/innen, die ihren Wohnsitz in unserem IHK-Bereich haben. Falls ihr Wohnort außerhalb liegt, wenden Sie sich bitte an ihre zuständige IHK. Nutzen Sie dafür den IHK-Finder.
Zur Prüfung müssen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit amtlicher Meldebestätigung ihres Wohnsitzes, bzw. ihren Aufenthaltstitel in Verbindung mit ihrem Reisepass mitbringen.

Prüfungstermine 2024
Anmeldeschluss: Montag 21.10.2024
Einzahlungsschluss: Montag, 28.10.2024
Schriftliche Prüfung: Mittwoch, 20.11.2024
Mündliche Prüfung: Donnerstag, 05.12.2024

Prüfungstermine 2025
Anmeldeschluss: Dienstag 30.12.2024
Einzahlungsschluss: Montag, 03.01.2025
Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 30.01.2025
Mündliche Prüfung: Donnerstag, 13.02.2025
Anmeldeschluss: Montag 18.04.2025
Einzahlungsschluss: Montag, 25.04.2025
Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 22.05.2025
Mündliche Prüfung: Donnerstag, 05.06.2025

(Änderungen vorbehalten)